Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten und Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten und Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003
Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten
und Schulung des Kontrollpersonals
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688
v. 17.9.2003
Zur
Ausführung dieser Vorschriften wird bestimmt:
Begriffsbestimmungen
1.1
Kontrolle ist
Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung
1.2
Pflanzenschutzgeräte sind
Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
1.3
Prüfplakette
Prüfplakette nach § 5 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung.
2
Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte
Durchführung der Kontrollen
Die
Kontrollen sind gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
durchzuführen.
Das Ergebnis der Kontrolle jedes Pflanzenschutzgerätes ist gemäß § 5 der
Pflanzenschutz- Geräteverordnung in einem schriftlichen Kontrollbericht
mindestens dreifach aufzuzeichnen. Die Dosierwerte wie Düsenausstoß und
Spritzdruck sollen überprüft und festgehalten werden. Vom Kontrollbericht wird
je eine Ausfertigung der Besitzerin oder dem Besitzer und der zuständigen
Behörde ausgehändigt. Die Kontrollstellen haben jeweils eine Durchschrift 6
Jahre aufzubewahren.
Bezug von Prüfplaketten
Berechtigt
zur Beschaffung von Prüfplaketten sind die zuständige Behörde und die von ihr
beauftragten Stellen. Diese führen einen Nachweis über die Abgabe der
Plaketten. Die Kontrollstellen beschaffen auf ihre Kosten die Prüfplaketten bei
der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle. Die
Kontrollstellen haben einen Nachweis über die Verwendung der Prüfplaketten zu
führen. Die Nachweise sind nach Aufforderung der zuständigen Behörde
vorzulegen.
Kontrollentgelt
Für
die Kontrolle wird ein Entgelt erhoben.
Schulung des Kontrollpersonals
Die folgende Auflistung enthält die Themen, die während einer Schulung des
Kontrollpersonals zu behandeln sind. Die zu vermittelnden Inhalte ergeben sich
aus dem Pflanzenschutzgesetz, der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben
für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten und den Nummern 1 und 2 dieses
Runderlasses.
Schulungsthemen
3.2.1
Bedeutung und Notwendigkeit der Kontrolle
3.2.2
Rechtliche Grundlagen der Kontrolle
- Pflanzenschutzgesetz
- Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von
Pflanzenschutzgeräten
- Verwaltungsvorschrift für eine Kontrollordnung und für die Schulung des
Kontrollpersonals
3.2.3
Regelung der Pflanzenschutzgerätekontrolle
- Voraussetzungen für die Anerkennung des Kontrollbetriebes
- Rechte des Kontrollbetriebes
- Pflichten des Kontrollbetriebes
3.2.4
Allgemeines zur Kontrolle
- Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- Merkmale zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen
- Identifizierung des Gerätetyps und der Ausführung
- Sachgerechte Bedienung des Pflanzenschutzgerätes
- Sachgerechte Bedienung der Kontrollausrüstungen
- Bezug von Kontrollbögen und Plaketten
- Berichterstattung über die Verwendung der Plaketten
3.2.5
Durchführung der Kontrolle
- Vorbereitung des Pflanzenschutzgerätes durch die Praktikerin oder den
Praktiker
- Zulassung des Pflanzenschutzgerätes zur Gerätekontrolle
- Einbau der Kontrolleinrichtungen
- Durchführung der Messungen
- Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
- Ausfüllen des Kontrollberichtes
- Beurteilung des Gerätes
- Entscheidung über die Plakettenvergabe.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach
seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12.7.1993 (MBl. NRW. S. 1545) außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 1128