Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung (FöRL Bienen)

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung (FöRL Bienen)

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung
(FöRL Bienen)

Runderlass
 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II.2 – 63.03.06.04 -

Vom 22. Juni 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verwaltungsvorschriften zu § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) der Genehmigung der Europäischen Kommission des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023-2027 vom 21. November 2022

c) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

d) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

e) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52),

f) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) und

g) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der heimischen Bienenzucht und -haltung durch organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Dabei soll insbesondere die fachliche Expertise der organisierten und nicht organisierten Imkerinnen und Imkern sowie interessierten Personen mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen verbessert werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Qualität, des Wissens, der Erzeugungs- oder Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen und zur Erhaltung und Vermehrung von Bienenvölkern beitragen.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Aufbau, Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens

2.1.1
Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen

Förderfähig sind Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen, online oder in Präsenz, insbesondere Einführungsschulungen für Jung- und Neuimkerinnen und -imker.

Schulungsausgaben sind Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer beziehungsweise Referentinnen und Referenten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien).

Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen sind grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen förderfähig. Ausnahmsweise sind Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen am Geschäftssitz der Zuwendungsempfangenden förderfähig.

Auch Schulungen von Personal, das für die Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften bei den Imkerinnen und Imkern zuständig ist, sind nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde förderfähig, sofern ein in Nummer 1.2 genanntes Thema Gegenstand der Schulung ist.

2.1.2
Multiplikatorenschulungen

Zu den Multiplikatorenschulungen gehören Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausbildungen online und in Präsenz von:
a) Schulungsbeauftragten,
b) Imkerpatinnen und –paten,
c) Vorständen der Vereine,
d) Zuchtobfrauen und –männern,
e) Obleuten,
f) Honigsachverständigen,
g) Bienensachverständigen,
h) Fachberaterinnen und Fachberatern und
h) Honigprüferinnen und -prüfern.

Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen sind grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen förderfähig.

Ausnahmsweise sind Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen am Geschäftssitz der Zuwendungsempfangenden förderfähig.

Schulungsausgaben sind Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmerbeziehungsweise Referentinnen und Referenten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien).

2.1.3
Bienenstandsberatungen und -betreuungen

Förderfähig sind Beratungen oder Betreuungen am Bienenstand durch Bienensachverständige zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten wie zum Beispiel Beutekäfer, Amerikanische Faulbrut und insbesondere der Varroose, die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste zu minimieren und sie in die Lage zu versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen.

2.1.4
Schulungs- und Informationsmaterialien

Schulungs- und Informationsmaterialen mit beständigem Wert oder Erstellungskosten wie zum Beispiel Druckkosten, Infobriefe, Veröffentlichungen, Broschüren, Bücher, Web-Publikationen, Flyer, Mappen mit Bezug zum Zuwendungszweck sind förderfähig sowie
Geräte und Ausstattung unter anderem Modelle zur Biene, Lehrtafeln und DVD- und Video-Filme.

2.2
Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Anwendung von Bekämpfungsmaßnahmen

Förderfähig sind

a) Ausstattungen zur Verbesserung der Bienenhaltung, -gesundheit und –zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zum Beispiel der Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen (Beamer, Laptop, Fotoapparate, Mikroskope, Video- und DVD-Geräte, Fernseher, Mikrophon, Leinwand, Waagen und spezielles imkerliches Gerät beispielsweise Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Refraktometer und Schaukästen) sowie

b) Beschaffung von online-tools und Softwareanwendungen.

2.3
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen

Förderfähig sind
a) Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen, Untersuchungen auf Rückstände von Behandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen und Untersuchungen zu Bienenverlusten, Ertragseinbrüchen und potenziellen Giftstoffen,

b) Prüfungen auf Verfälschungen von Mittelwänden aus Bienenwachs,

c) Programme (zum Beispiel Honigbewertung und –prämierung), die die Zuwendungsempfängerinnen oder der Zuwendungsempfänger zur Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen durchführen, um die Imkerinnen und Imker bei der Qualitätssteigerung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen.

Bei Programmen können Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten und der an der Honigbewertung beteiligten Personen sowie Honorare von Referentinnen und Referenten, Aufwandentschädigungen der an dem Programm beteiligten Personen, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien), wenn die Ausgaben mit dem Programm im direkten Bezug stehen, berücksichtigt werden.

2.4
Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht

Förderfähig sind
a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker und Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten wie zum Beispiel Varroose, Amerikanische Faulbrut und Beutenkäfer, die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste zu minimieren oder in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen,

b) Maßnahmen zur Vermehrung von Bienenvölkern und Bienenköniginnen wie zum Beispiel praktische Anleitung bei Ableger- oder Kunstschwarmbildung sowie der Königinnenvermehrung,

c) Maßnahmen zur Förderung der Königinnenzucht zur Verbesserung der Eigenschaften der Honigbienen unter anderem hinsichtlich von Sanftmut, Wabenstetigkeit, Schwarmträgheit, Vitalität, Krankheitstoleranz und Sammeleifer.

Gefördert werden können zum Beispiel die Selektion (zum Beispiel Leistungsprüfung, Prüfstände), die gezielte Anpaarung der Königinnen (zum Beispiel Belegstellenbeschickung, Instrumentelle Besamung, Vatervölker), die Beurteilung der Anpaarung (zum Beispiel Merkmalsbeurteilung) und die Abgabe von Zuchtmaterial (zum Beispiel Larven, Königinnenzellen) von zur Nachzucht ausgelesenen Königinnen oder die zeitweise zur Verfügung-Stellung von Zucht- beziehungsweise Muttervölkern. Sie können vorbereitende wissensvermittelnde Maßnahmen zu den zuvor genannten Bereichen beinhalten.

Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen einer Maßnahme möglich.

2.5
Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten

Förderfähig sind angewandte Forschungsprojekte (nicht Grundlagenforschung) und Veröffentlichung der Ergebnisse zu verschiedenen Aspekten der Bienenhaltung und –zucht.

Forschungsprojekte sind vorab mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass der Zuwendungsempfänger die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln im Rahmen anderer Förderprogramme nicht erfolgt.

Zuwendungsempfänger müssen ihre Repräsentativität nachweisen durch:
a) Vorlage der aktuellen Satzung,
b) Nachweis der Eigenschaft als juristische Person,
c) Nachweis der Anzahl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen und Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Zuwendungsform: Zuschuss.

5.3
Finanzierungsarten: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung.

5.4
Aufbau, Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens

5.4.1
Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen

5.4.1.1
Finanzierungsart Anteilsfinanzierung

5.4.1.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.

Die Zuwendung für Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen wird auf einen Höchstbetrag von 30 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer je Tag begrenzt.

Fahrtkosten können für die An- und Abreise der Referentinnen und Referenten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.

5.4.2
Multiplikatorenschulungen

5.4.2.1
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.4.2.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.

Fahrtkosten können für die An- und Abreise der Referentinnen und Referenten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.

5.4.3
Bienenstandsberatungen und -betreuungen

5.4.3.1
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.4.3.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 15 Euro je Imkerin oder Imker für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3.

5.4.4
Schulungs- und Informationsmaterialien

5.4.4.1
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.4.4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4.

5.5
Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Anwendung von Bekämpfungsmaßnahmen

5.5.1
Finanzierungsarzt: Anteilsfinanzierung

5.5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

5.6
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen

5.6.1
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.6.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.3.

Bei Programmen können Übernachtungskosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung ohne Frühstück, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 13,50 Euro je Stunde und Verpflegungskosten für Mehraufwendungen bei Maßnahmen je Kalendertag bei Abwesenheitszeiten:
a) von 24 Stunden 24 Euro,
b) von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro
c) von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro
berücksichtigt werden.

Fahrtkosten können für die An- und Abreise vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke und Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt werden.

5.7
Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht

5.7.1
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.7.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.4.

Für das Leihen von Vatervölkern können höchstens 75 Euro je Volk und für das Leihen von Muttervölkern höchstens 100 Euro je Volk berücksichtigt werden.

Fahrtkosten können in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.

5.8
Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten

5.8.1
Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.8.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.5.

5.9
Bagatellgrenze: 500 Euro.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Auftragswerten von weniger als 2 500 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden (Direktauftrag). Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrages ist gemäß Nummer 1.1 der ANBest-P zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung).

6.2
Die Zweckbindungsfrist für Geräte, Maschinen und technische imkerliche Ausrüstung, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. Januar der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung des Zuwendungsempfängers getätigt wurde.

6.3
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.4
Jährlich ist der Bewilligungsbehörde die Anzahl der eingewinterten Bienenvölker und die Anzahl der organisierten Imkerinnen und Imkern in Nordrhein-Westfalen des jeweiligen Jahres zu einem von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Termin mitzuteilen.

6.5
Eine Weiterleitung der Zuwendung von den Zuwendungsempfängern an Imkervereine ist zulässig. Zuwendungsempfänger haben in diesem Fall die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides, einschließlich der Nebenbestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Maßnahme ergeben, soweit zutreffend, an den Imkerverein weiterzugeben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Für das gesamte Antragsverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden und bei der Direktorin oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der ANBest-P nicht anzuwenden ist.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1
Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich nach den von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formularen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen. Auf die Vorlage von Belegen wird nicht verzichtet. Dem Verwendungsnachweis ist eine Belegliste nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster beizufügen.

7.4.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind Teilnahmelisten für jeden Tag gesondert nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind die Bekanntmachungen und die entsprechenden Anmeldungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Geschäftssitz aufzubewahren.

8
Kontrolle und Sanktionen

8.1
Die Bewertung von Sanktionen erfolgt nach Dauer, Ausmaß, Häufigkeit und Schwere des Vergehens im Einzelfall.

8.2
Die Zuwendungsempfänger haben Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 751.