Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsvorschriften zur Brucellose-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2220 – 4605 v. 5.6.1973
Verwaltungsvorschriften zur Brucellose-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2220 – 4605 v. 5.6.1973
Verwaltungsvorschriften
zur Brucellose-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2220 – 4605
v. 5.6.1973
Zu § 1:
Anwendung der Untersuchungsverfahren
Zur Durchführung der bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen
Verfahren anzuwenden.
Die Spermaplasma-Agglutination spricht mit großer Sicherheit auf manifeste
Genitalbrucellose an. Für eine Frühdiagnose ist sie der Blutserumagglutination
unterlegen; nur etwa die Hälfte der Reagenten, darunter aber nahezu alle
Ausscheider, ist sperma-agglutinatorisch erfassbar. Eine zusätzliche klinische
Kontrolle vermag jedoch dies insofern auszugleichen, als die spermaserologisch
inapparenten Initialstadien der Genitalbrucellose über qualitative
Veränderungen des Ejakulats (Leukozyten, Entzündungsprodukte, sonstige Mängel)
feststellbar sind.
Der intracutane Allergietest beim Schwein ist nur eine orientierende bzw.
ergänzende Untersuchungsmethode, die nur bei „positivem Ausfall eine Aussage“
erlaubt. Er ist geeignet, ohne größeren Aufwand einen Überblick über den
Seuchenstatus eines „verdächtigen Bestandes“ zu vermitteln; die serologischen
Untersuchungsmethoden einschließlich des Coombs-Testes werden durch den
Allergietest nicht beeinflusst.
Mit Hilfe der klinischen oder der pathologisch-anatomischen Untersuchung ist
stets nur der Verdacht auf Brucellose festzustellen; entsprechende
Verfolgungsuntersuchungen sind erforderlich.
Die Blutproben sind ohne Zusatz von gerinnungshemmenden Mitteln, die
verdächtigen Organe (z.B. Hoden, abgestoßene Früchte, Eihäute) in frischem
Zustand einzusenden.
Zu § 3:
In Beständen, von denen nicht regelmäßig Milch an Molkereien abgegeben wird,
sind von über 24 Monate alten Rindern im Abstand von je zwei Jahren
Blutuntersuchungen durchzuführen. Die Besitzer sind von den
Kreisordnungsbehörden anzuweisen, die entnommenen Proben im zuständigen
Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt untersuchen zu lassen. Andere
Untersuchungsstellen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung
bestimmt werden. Bei Überschreitung des zeitlichen Abstandes zwischen zwei
Untersuchungen sind die Besitzer unter Hinweis auf die Folgen nach § 21 Abs. 2
und § 23 Nr. 2 unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die
Untersuchungen ausführen zu lassen.
Die Kosten der
Blutprobenentnahmen trägt bis auf Weiteres zur Hälfte das Land. Die
Tierseuchenkasse hat sich bereit erklärt, die andere Hälfte der Kosten zu
übernehmen. Hinsichtlich der Nachweise und des Abrechnungsmodus wird auf Nummer
6.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung verwiesen.
Hinsichtlich der Untersuchung von Tankmilchproben aus Beständen, von denen
regelmäßig Milch an Molkereien abgegeben wird, wird auf Nummer 6.2 der
Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung verwiesen.
Anlass zu einer früheren Untersuchung besteht zum Beispiel, wenn in einem
Rinderbestand nicht nur vereinzelt Früh- oder Totgeburten oder
Nachgeburtsverhaltungen auftreten oder wenn Rinder des Bestandes mittelbar oder
unmittelbar Kontakt zu Rindern eines verseuchten Bestandes gehabt haben.
Die Kosten der im Rahmen der Tankmilch- und Blutprobenuntersuchungen in den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern anfallenden Diagnostika trägt zur Hälfte das Land.
Die Tierseuchenkasse hat sich bereit erklärt, die andere Hälfte der Kosten zu
übernehmen. Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter übersenden die
entsprechenden Rechnungen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung mit der
Bitte um Begleichung an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd –
Tierseuchenkasse.
Zu § 5:
Auf § 30 des Tierseuchengesetzes
wird hingewiesen.
Zu § 6:
Auf die sich für den Tierbesitzer aus § 19 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes
ergebenden Verpflichtungen wird hingewiesen.
Bei ansteckungsverdächtigen Tieren gilt der Verdacht als beseitigt, wenn bei
den verdächtigen Tieren zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene
Blutproben – bei Kühen auch zwei gleichzeitig entnommene Milchproben – mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind und im Bestand keine verdächtigen
Erscheinungen der Brucellose aufgetreten sind.
Zu § 7:
Zur wirksamen Bekämpfung ist ein Überblick über den Verseuchungsgrad innerhalb
des Rinderbestandes erforderlich. Ausnahmen von der Untersuchung sind daher nur
für Masttiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind und spätestens
drei Wochen vor der ersten Blutuntersuchung zum Nachweis des Erlöschens der
Seuche bzw. zur Wiedererlangung der Anerkennung aus dem Bestand entfernt
werden, oder für Masttiere unter zwei Jahren, sofern diese in getrennten
Stallungen gehalten werden, oder für Ochsen zuzulassen.
Für die Untersuchung der Blutproben von Pferden, Hunden und anderen für die
Seuche empfänglichen Tieren sind nur die in der Anlage zur Verordnung genannten
serologischen Verfahren anzuwenden. Zu den anderen für die Seuche empfänglichen
Tieren gehören vor allem Schweine, Schafe und Ziegen.
Zu § 8:
Zur Desinfektion von Geräten und Personen vgl. zu § 16.
Der Stall, in dem die seuchenkranken und –verdächtigen Tiere sind, darf von
Personen nur in Schutzkleidung einschließlich Überschuhen bzw. Gummistiefeln
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles sind Schutzkleidung und Überschuhe
in einem Vorraum oder in einem eigens hierfür bestimmten, in unmittelbarer Nähe
des Stalles gelegenen Raum abzulegen und zu desinfizieren. Hände und Arme sind
gründlich zu waschen und zu desinfizieren; als Desinfektionsmittel hierzu sind
handelsübliche Hautdesinfektionsmittel geeignet.
Nachgeburten von Kühen aus dem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand
sind stets als brucelloseverdächtig zu behandeln und – soweit sie nicht zu
Untersuchungen benötigt werden – unschädlich zu beseitigen. Als unschädliche
Beseitigung kommt auch tiefes Vergraben – unter Verwendung von Clorkalk
(Überstreuen oder Einschlämmen) – in Betracht.
Die mit infektiösem Material in Berührung gekommene Streu ist vor dem Transport
aus dem Stall mit einem Desinfektionsmittel zu übergießen, um eine
Verschleppung der Erreger beim Transport zu verhindern (vgl. Nummer 1 zu § 16).
Ausnahmen von dem Verbot der künstlichen Besamung können zugelassen werden,
wenn alle seuchenkranken und –verdächtigen Rinder aus dem Bestand entfernt
sind. Unter den gleichen Voraussetzungen bestehen auch keine Bedenken gegen das
Decken der Rinder mit einem zum Bestand gehörenden Bullen.
Ausnahmen von den einschränkenden Bestimmungen über die Befugnis zum Betreten
der Standorte usw. sollten nur dann gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung
der jeweiligen Situation keine Gefahr der Seuchenverschleppung besteht. Dies
kann z.B. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und d zutreffen.
Die Anordnung der Tötung seuchenverdächtiger ggf. auch ansteckungsverdächtiger
Rinder bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung. Eine Tötung ist nicht
anzuordnen, wenn die Tiere keiner unmittelbaren Ansteckungsgefahr, wie z.B. der
des Kalbens von kranken Tieren im selben Stall, ausgesetzt waren.
Zu § 9:
Die Anordnung auch anderer
Maßregeln als der in § 8 Abs. 1 Nrn. 5, 9 und 10 genannten ist dann notwendig,
wenn auch nur die geringste Gefahr besteht, dass die Seuche verschleppt werden
kann.
Zu § 10:
Hinsichtlich der Ausnahmen für Mastschweine vgl. Nummer 1 und hinsichtlich der
Untersuchung von Blutproben anderer Tiere vgl. Nummer 2 zu § 7; beides gilt
sinngemäß.
Zur schnellen Orientierung über die Seuchensituation kann auch eine
Untersuchung mittels der allergischen Probe durchgeführt werden. Fällt diese
negativ aus, muss eine serologische Untersuchung nachfolgen (vgl. Nummer 1.3 zu
§ 1).
Zu § 11:
Eine Genehmigung nach Absatz1 Nr. 4 sollte in der Regel nur für Schweine
erteilt werden, die zur Schlachtung verbracht werden.
Zur Beseitigung aller Seuchenerreger-Quellen müssen Weiden und Ausläufe, auf
denen seuchenkranke oder –verdächtige Schweine gehalten werden, gesäubert (Entfernung
des Kots, Abtragen verunreinigten Bodens), die Suhlplätze gründlich entseucht
werden, z.B. durch Überstreuen mit Chlorkalk oder Einschlämmen von dünner
Chlorkalkmilch in die oberste Bodenschicht.
Eine Genehmigung zum Verbringen von Schweinen in den Bestand sollte nur für
Schweine, die zur Mast aufgestallt werden, erteilt werden.
Zur Desinfektion von Geräten sowie zum Betreten der Ställe, Weideflächen und
sonstigen Standorte vgl. Nummer 1 und 2 zu § 8.
Zur unschädlichen Beseitigung der
abgestorbenen Früchte, totgeborenen Ferkel oder Nachgeburten vgl. Nummer 3 und
zur Beseitigung der mit infektiösem Material in Berührung gekommenen Streu vgl.
Nummer 4 zu § 8.
Nach Absatz 1 Nr. 3 ist für die seuchenkranken und die seuchenverdächtigen Schweine
in jedem Falle die Tötung anzuordnen. Nach Absatz 2 kann darüber hinaus auch
für die Ansteckung verdächtige Schweine die Tötung angeordnet werden. Diese
Anordnung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6 sind nur zulässig, wenn die Flächen von Kotresten
gesäubert, ggf. die oberste Bodenschicht bis zu 25 cm Tiefe abgetragen und die
Wühlplätze und Einfriedungen desinfiziert worden sind (vgl. Nummer 1 zu § 16).
Ausnahmen von Nummer 7 setzen voraus, dass alle seuchenkranken und
–verdächtigen Schweine aus dem Bestand entfernt worden sind. Ausnahmen können
z.B. auch zugelassen werden bei den Schweinen, die bereits vor Feststellung der
Brucellose oder des Verdachts auf Brucellose getrennt von dem verdächtigen Teilbestand
in einem anderen Stallgebäude untergebracht waren und getrennt versorgt werden
und Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose dort nicht aufgetreten ist.
Ausnahmen von Nummer 9 sind nur in Einzelfällen vertretbar, wenn keine Gefahr
der Seuchenverschleppung besteht.
Zu § 14:
Zur Desinfektion von Geräten und zum Betretender Ställe, Weideflächen und
sonstigen Standorte vgl. Nummern 1 und 2, zur unschädlichen Beseitigung der
abgestoßenen oder abgestorbenen Früchte, totgeborenen Lämmer oder Nachgeburten
vgl. Nummer 3 und zur Beseitigung der mit infektiösem Material in Berührung
gekommenen Streu vgl. Nummer 4 zu § 8.
Bei Ausnahmen von den Nummern 10 oder 12 ist in Anbetracht der Gefährlichkeit
der Melitensis-Brucellose und der Seltenheit ihres Auftretens in der
Bundesrepublik ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Nach Absatz 1 Nr. 4 ist für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe
und Ziegen in jedem Falle die Tötung anzuordnen. Nach Absatz 3 kann darüber
hinaus auch für der Ansteckung verdächtige Schafe und Ziegen die Tötung
angeordnet werden. Diese Anordnung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.
Zu § 15:
Brucellose kann auch bei Pferden
(Widerrist-Fistel), Hunden, Katzen und (selten) bei Hühnern vorkommen, doch
handelt es sich hierbei in der Regel um Infektionen, die von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen ihren Ausgang genommen haben und die bei den
betroffenen Tieren blind enden.
Zu § 16:
Die Reinigung und Desinfektion ist nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes durchzuführen. In die Desinfektion sind die Suhl- bzw. Wühlplätze
der Schweine auf Ausläufen und Weiden einzubeziehen (Begießen oder Einschlämmen
von Desinfektionsmitteln). Neben dünner Chlorkalkmilch sind als
Desinfektionsmittel 3%ige Natronlauge oder 3%iges Kresolwasser zu verwenden.
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch
Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen
Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch : Flüssigmist = 6 : 100) zu
desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind
durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die
Einwirkungszeit muss bei dicker Kalkmilch und bei Kalkstickstoff mindestens 4
Tage betragen.
Eine Beschränkung der Desinfektion auf Standplätze und deren Umgebung sollte
nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn eine weitere Verschleppung des Erregers
auszuschließen ist. Bei Stallabteilungen sind unter Berücksichtigung der Art
und des Ausmaßes der Abtrennung zwischen den einzelnen Abteilungen Ausnahmen
vertretbar.
Zu § 17:
In die Untersuchungen nach Absatz 2 sind alle im Bestand verbliebenen Tiere,
auch die Rinder und Schweine, die nach § 7 Absatz 1 und 10 Absatz 1 von der
Untersuchung ausgenommen waren, einzubeziehen.
Blutproben dürfen bei Kühen in den ersten drei Wochen nach dem Kalben nicht
entnommen werden, da ein negatives Untersuchungsergebnis bei diesen Tieren
keine Aussagekraft besitzt.
Der Verdacht auf Brucellose hat sich als „unbegründet“ erwiesen, wenn bei den
verdächtigen Tieren zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene
Blutproben – bei Kühen auch zwei gleichzeitig entnommene Milchproben – mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind und im Bestand keine verdächtigen
Erscheinungen der Brucellose aufgetreten sind.
Der Verdacht auf Brucellose gilt als „beseitigt“ (§ 17 Absatz 2 Nummer 3), wenn
nach Entfernung der seuchenverdächtigen Tiere aus dem Bestand die Untersuchungen
nach § 17 Absatz 2 Nummer 3 ein negatives Ergebnis hatten.
Zu § 19:
Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Brucellose vorgelegen hat, kann die
amtliche Anerkennung als brucellosefrei erlangen
14.1.1
nach § 19, wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachts nicht anerkannt war,
die Untersuchungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 3 aber einen negativen Befund
ergeben haben und im Bestand seit sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen
der Brucellose aufgetreten sind;
14.1.2
nach § 21 Absatz 3 ohne erneute Untersuchung, wenn die Anerkennung des
Bestandes widerrufen worden ist und sich der Verdacht als unbegründet erwiesen
hat (vgl. Nummer 3 zu § 17);
14.1.3
sofern es sich um einen Bestand handelt, für den das Ruhen der Anerkennung
angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz
3; die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Nummern 3 und 4 müssen erfüllt sein.
Zu § 21:
Im Falle des Absatzes 4 sollte in
der Regel das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden – vgl. § 17 Absatz 2
Nummer 3 der Verordnung und Nummer 4 zu § 17.