Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 6. September 2021 (MBl. NRW. S. 790).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung-Rinder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2250 – 9565 v. 17.12.1990  

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung-Rinder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2250 – 9565 v. 17.12.1990  

Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung-Rinder
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2250 – 9565

v. 17.12.1990
 

Zur Durchführung der Leukose-Verordnung-Rinder in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBl. I S. 417), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1916), werden folgende Regelungen getroffen:

1
Zu § 1

1.1
Für die Feststellung der Leukose oder des Leukoseverdachtes sind im Hinblick auf möglicherweise vorhandene maternale Antikörper Untersuchungsergebnisse bei über sechs Monate alten Tieren zu berücksichtigen.

1.2
Bis das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchung nach Absatz 1 Nr. 2a vorliegt, ist das Rind im Stall oder seinem sonstigen Standort so abzusondern, dass es mit den übrigen Rindern des Bestandes nicht in unmittelbare Berührung kommen kann.

1.3
Wird das Rind vor der im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführenden Wiederholungsuntersuchung getötet oder sonst der Wiederholungsuntersuchung entzogen, sind alle über sechs Monate alten Rinder des Bestandes einer Kontrolluntersuchung im Abstand von drei bis vier Monaten zu unterziehen. Diese Untersuchung ist aufgrund der Ermächtigung in § 7 anzuordnen.

1.4
Bis das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchung (Nummer 2) bzw. der Kontrolluntersuchung (Nummer 3) vorliegt, gilt der Bestand nicht als leukoseunverdächtig.

Wird aufgrund einer fleischbeschaurechtlichen Untersuchung Verdacht auf Leukose angezeigt, ist eine histologische Untersuchung zu veranlassen.

Ein Entschädigungsfall im Sinne des § 66 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes liegt nicht vor, wenn leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen postmortal durch pathologisch-anatomische Untersuchungen festgestellt worden sind.

1.5
Ein Rinderbestand gilt als leukoseunverdächtig, wenn in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden sind. Die Untersuchungen müssen im Abstand von mindestens vier Monaten erfolgen. Bei Rindern, die zwischen den Untersuchungen zwölf Monate alt geworden sind, kann die Untersuchung auf eine Blutprobe beschränkt werden.

1.5.1
Ist in einem Bestand die Leukose erloschen oder der Verdacht auf Leukose beseitigt (§ 11), bleiben davor festgestellte Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen, unberücksichtigt. Der Bestand gilt nach dem Erlöschen der Leukose oder der Beseitigung des Leukoseverdachtes als leukoseunverdächtig. Unberücksichtigt bleiben auch die Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen, wenn sich ein Verdacht als unbegründet erwiesen hat. Das gleiche gilt, wenn eine nach Nummer 3 angeordnete Kontrolluntersuchung keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben hat.

1.5.2
Nach Absatz 2 Nr. 2 kann für die Feststellung der Leukoseunverdächtigkeit eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder genügen. Diese erleichtere Regelung kann nur Anwendung finden, wenn im Land oder in einem Regierungsbezirk in weniger als 0,5 vom Hundert aller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Bestände, die für die Verbreitung der Seuche eine Bedeutung haben können, untersucht worden sind (siehe Nummer 3 zu § 7). Das Ministerium teilt mit, wenn diese Voraussetzung für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zutrifft. Ob sie in einem Regierungsbezirk gegeben ist, stellt die Bezirksregierung fest.

1.5.3
Absatz 2 Nr. 3 gilt für neu aufgebaute Bestände sowie für wieder aufgebaute Bestände nach Totalausmerzung. Auch Rinder, die während der letzten sechs Monate nur vorübergehend in den Bestand eingestellt wurden, dürfen nur aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sein. Die Vorschrift gilt für Rinder jeden Alters.

1.6
Folgeuntersuchungen für die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit:

1.6.1
In Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei Jahren zu weniger als einem Drittel aus Milchkühen besteht, sind in einem Abstand bis zu zwei Jahren alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.

Dies gilt auch für Zuchtbullen in Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht und für Betriebe nach Nummer 6.2, die die gewonnene Milch nicht regelmäßig an eine Molkerei abgeben.

Bei positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunden wird der Status „leukoseunverdächtig“ ausgesetzt.

1.6.1.1
Bei der Blutentnahme ist für jedes Tier eine gesonderte Blutentnahmenadel zu verwenden.

Beschichtete Blutentnahmeröhrchen (z.B. Greiner-Röhrchen) müssen unmittelbar nach der Entnahme dreimal umgeschwenkt werden. Nur dann sind die Proben in erforderlichem Maße untersuchungsfähig.

1.6.1.2
Auf den Begleitprotokollen sind auch die Ohrmarken der Tiere, von denen die Blutproben entnommen worden sind, anzugeben. Die Begleitprotokolle sind von dem für die Blutentnahme verantwortlichen Tierarzt zu unterschreiben. Name und Anschrift des für die Blutentnahme verantwortlichen Tierarztes sind auf den Begleitprotokollen deutlich lesbar anzugeben.

1.6.1.3
Bezüglich der serologischen Untersuchung der Blutproben im Agar-Gel-Immunodiffusionstest wird auf Anlage 1 verwiesen.

1.6.1.4
Sind die Blutproben nicht in erforderlichem Maße untersuchungsfähig, sind erneut Blutproben zu entnehmen und zu untersuchen.

1.6.2
In Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht und die die gewonnene Milch regelmäßig an einen Molkerei abgeben, wird die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit durch die Entnahme und Untersuchung von Tankmilchproben gewährleistet. Mit der Probeentnahme sind die Milchkontrollverbände (Milchkontrollverband Westfalen-Lippe e.V. und Landeskontrollverband Rheinland e.V.) beauftragt. Darüber hinaus tragen die Milchkontrollverbände Sorge für
- die Vorrätighaltung und Bestellung des Probenmaterials,
- die Flaschenreinigung,
- die Beschickung der Flaschen mit Konservierungsmitteln,
- die ordnungsgemäße Dokumentation / Kennzeichnung auf Begleitschreiben,
- den Transport der Proben zum zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt und
- den Rücktransport der Flaschen nach der Untersuchung.

In die sich an die Untersuchung anschließende EDV-mäßige Abwicklung des Verfahrens (Weitergabe der Befunde an die zuständigen Kreisordnungsbehörden, Ergebniserfassung und Organisation) wird das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse – eingeschaltet.

Jeweils in den Monaten September bis Dezember und April bis Juni werden die Tankmilchprobenentnahmen durchgeführt. Alle eingehenden Proben sind auf Brucellose zu untersuchen (siehe Ausführungen zu § 3 der Verwaltungsvorschriften zur Brucellose-Verordnung). Dagegen werden in zwei Untersuchungsintervallen die Proben zusätzlich auf Leukose untersucht. In den darauffolgenden beiden Intervallen entfällt diese Untersuchung.

Tankmilchproben mit nicht negativen Untersuchungsergebnissen haben die unverzügliche Veranlassung der Untersuchung von Einzelblutproben in den entsprechenden Beständen zur Folge. Das heißt, die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter unterrichten die Tierseuchenkasse unverzüglich über nicht negative Ergebnisse. Diese unterrichtet die Landkreise / kreisfreien Städte zusätzlich im jeweiligen Einzelfall über das Ergebnis.

Die Bezirksregierungen können mit Zustimmung des Ministeriums andere Untersuchungsintervalle festlegen, wenn die Seuchenanlage dieses erfordert.

1.6.3
Die im Rahmen der Probenentnahmen und –untersuchungen anfallenden Sachkosten und Gebühren trägt bis auf weiteres zur Hälfte das Land. Die Tierseuchenkasse hat sich bereit erklärt, die andere Hälfte der Kosten zu übernehmen. Diese Regelung gilt auch für die im Rahmen der Anerkennung eines Bestands als leukoseunverdächtig und für im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen notwendig werdenden Probeentnahmen und –untersuchungen (siehe Nummern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 zu § 7). Zu diesen Kosten gehören die Vergütungen für die Durchführung der Blutprobenentnahme durch Tierärzte, für die durch die Milchkontrollverbände zu entnehmenden Tankmilchproben und für die in den Veterinäruntersuchungsämtern benötigten Diagnostika.

1.6.3.1
Die Gebühr für die Blutprobenentnahme richtet sich nach dem Einfachen des Gebührensatzes nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Tierärzte, sofern nicht eine abweichende Gebührenvereinbarung zwischen den Tierärztekammern und den Kostenträgern geschlossen wird. Dieser Betrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Tierarzt legt dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen bzw. deren Einzugsbereich er die Blutproben entnommen hat, einen Gesamtforderungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 vor.

Dem Gesamtforderungsnachweis sind die Blutprobenentnahmelisten nach dem Muster der Anlage 3 beizufügen.

Der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt sendet den Gesamtforderungsnachweis zusammen mit den Blutprobenentnahmelisten nach sachlicher und rechnerischer Prüfung an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse. Dieses zahlt die Vergütungen an den Tierarzt aus.

1.6.3.2
Den Milchkontrollverbänden wird für die Entnahme der Tankmilchproben einschließlich der unter Nummer 6.2 angeführten Leistungen pauschal 1,15 DM je Probe erstattet. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Anforderung jeweils am Ende eines Untersuchungsintervalles durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse.

1.6.3.3
Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter leiten die Rechnungen für im Rahmen der Leukose- und Brucelloseuntersuchung anfallenden Diagnostika nach sachlicher und rechnerischer Prüfung an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse - zur Überweisung weiter.

1.7
Die amtliche Feststellung der Leukose oder des Verdachtes auf Leukose trifft aufgrund der klinischen, pathologisch-anatomischen und histologischen sowie der serologischen Untersuchung der Amtstierarzt.

2
Zu § 3

Ausnahmegenehmigungen für Impfungen und Heilversuche bei der Leukose sind nur für wissenschaftliche Versuche zulässig. Belange der Seuchenbekämpfung werden einer Genehmigung dann nicht entgegenstehen, wenn die Versuche unter Leitung eines wissenschaftlichen Institutes in einem isolierten Stall oder an einem sonstigen Standort mit Quarantäne-Charakter durchgeführt werden. Eine Seuchenverschleppung darf nicht zu befürchten sein. Auf die nach § 17 c Abs. 4 des Tierseuchengesetzes erforderliche Genehmigung für Feldversuche mit Impfstoffen wird hingewiesen.

3
Zu § 4

Auf die Kennzeichnungspflicht nach der Viehverkehrsverordnung wird hingewiesen.

4
Zu § 5

4.1
Für die Einfuhr von Zucht- und Nutzrindern aus Mitgliedstaaten der EWG gilt § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6 April 1990 (BGBl. I S. 832).

Eine Bescheinigung über die Herkunft aus Beständen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung entsprechen, ist vorzulegen für Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedstaaten der EWG, die unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder einen öffentliche Tierschau oder –ausstellung oder in leukoseunverdächtige Bestände verbracht werden sollen. Der Begriff des Verbringens in einen leukoseunverdächtigen Bestand beinhaltet das unmittelbare Verbringen in diesen Bestand und das mittelbare Verbringen über Zuchtviehmärkte oder öffentliche Tierschauen oder –ausstellungen. Die Bescheinigung kann in den vorgenannten Fällen an die Stelle der für den nationalen Bereich geforderten Bescheinigung treten; sie wird ungültig, wenn die Rinder aus EWG-Mitgliedstaaten mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung kommen.

4.2
Händlerställe sind bei der allgemeinen Überwachung daraufhin zu überprüfen, dass für Zucht- und Nutzrinder Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage der Verordnung vorliegen und Schlachtrinder aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in anderen Gebäuden untergebracht sind.

5
Zu § 6

Nach § 6 Nr. 2 Buchstabe a dürfen Rinder aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen mit Genehmigung in andere Bestände verbracht werden. Eine solche Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn Rinder unter zwei Jahren in Bestände verbracht werden, aus denen Rinder ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

6
Zu § 7

6.1
Bei den serologischen Untersuchungen auf enzootische Leukose sind zu unterscheiden

6.1.1
Untersuchungen für den Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit eines Rinderbestandes – Erstanerkennung – (siehe Nummer 5 zu § 1),

6.1.2
Folgeuntersuchungen zur Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit eines Rinderbestandes (siehe Nummer 6 zu § 1),

6.1.3
Wiederholungsuntersuchungen nach Feststellung eines serologisch zweifelhaften Befundes,

6.1.4
Kontrolluntersuchungen zur Abklärung eines Ansteckungsverdachtes (siehe Nummer 3 zu § 1 und Nummern 8 und 9 zur § 8),

6.1.5
Untersuchungen zur Feststellung der Verbreitung der Seuche in einem Bestand (siehe Nummer 2 zu § 8) und zur Aufhebung von Schutzmaßregeln wegen Leukose oder Verdacht auf Leukose (siehe § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2)

6.2
Die Untersuchungen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 sind aufgrund der Ermächtigung in § 7 anzuordnen.

6.3
Keine Bedeutung für die Verbreitung der Leukose haben in der Regel Bestände, aus denen Rinder ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden; die Rinder eines solchen Bestandes sind im Stall oder ihren sonstigen Standorten so abzusondern, dass sie mit Rindern anderer Bestände nicht in Berührung kommen können. Die Notwendigkeit der Absonderung besteht nicht gegenüber Rindern anderer Bestände, in denen sich keine leukoseunverdächtigen oder nicht nur leukoseunverdächtige Rinder befinden. Die Notwendigkeit der Absonderung besteht ferner nicht, wenn alle Rinder des Bestandes nachweislich aus leukoseunverdächtigen Beständen stammen.

7
Zu § 8

7.1
Der gesperrte Rinderbestand ist listenmäßig zu erfassen.

7.2
Falls noch nicht geschehen, ist zur Feststellung der Verbreitung der Seuche im Bestand aufgrund der Ermächtigung in § 7 die Entnahme einer Blutprobe von allen über sechs Monate alten Rindern anzuordnen. Die Blutproben sind serologisch zu untersuchen.

7.3
Nach § 19 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes ist der Besitzer verpflichtet, die für die Absonderung notwendigen Einrichtungen zu treffen. Gegen Nachbarweiden ist die Errichtung eines Doppelzauns mit 1,50 m Abstand als ausreichend anzusehen.

7.4
Rinder dürfen mit Genehmigung zum sofortigen Schlachten aus dem Bestand entfernt werden. Derartige Genehmigungen sind mit der Auflage zu verbinden, dass Nachweise über die Schlachtung beigebracht werden. Der Nachweis der Schlachtung hat durch amtliche Schlachtbescheinigung zu erfolgen. In der Schlachtbescheinigung müssen der Herkunftsort des Tieres und die Kennzeichnung (Ohrmarke) angegeben sein.

7.5
Genehmigungen zur Entfernung von Rindern aus dem Bestand sind ferner mit der Auflage zu verbinden, dass seuchenkranke, seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

7.6
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Rindern in den Bestand erteilt, ist der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hinzuweisen. Danach entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn ein Tier, das auf Wunsch des Besitzers in den gesperrten Bestand verbracht wurde, während der Sperre wegen Leukose getötet wird.

Die in den Bestand verbrachten Rinder sind im Stall oder ihrem sonstigen Standort so abzusondern, dass sie mit den übrigen Rindern des Bestandes nicht in unmittelbare Berührung kommen können.

7.7
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 ist, dass die Sperrvorschriften an dem neuen Standort eingehalten werden können und die Rinder von dort aus unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Ferner ist in allen Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig ist, zuvor deren Zustimmung einzuholen. Nummer 5 gilt entsprechend.

7.8
Rinder, die innerhalb der letzten sechs Monate vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachtes im Herkunftsbestand in einen anderen Bestand verbracht worden sind, können infiziert sein. Die Veterinäruntersuchungsämter der Empfängerbestände sind zu unterrichten. Die Rinder sind in den Empfängerbeständen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Zur Beseitigung des Ansteckungsverdachtes sind aufgrund der Ermächtigung in § 7 mindestens zwei serologische Untersuchungen dieser Rinder im Abstand von drei Monaten anzuordnen; die erste Untersuchung darf frühestens zwei Monate nach dem Verbringen aus dem Herkunftsbestand durchgeführt werden. Bis das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen vorliegt, sind diese Rinder im Stall oder ihrem sonstigen Standort so abzusondern, dass sie mit den übrigen Rindern des Bestandes nicht in unmittelbare Berührung kommen können.

7.9
Wird ein serologisch positiver oder wiederholt zweifelhafter Befund bei einem Rind festgestellt, das innerhalb von sechs Monaten vor der Erhebung des Befundes aus einem anderen Bestand verbracht worden ist, ist im Herkunftsbestand aufgrund der Ermächtigung in § 7 eine Untersuchung aller über sechs Monate alten Tiere anzuordnen.

8
Zu § 9

9.1
Aufgrund der serologischen Untersuchung kann die Leukosebekämpfung in einem Bestand in der Regel auf die Ausmerzung der Reagenten beschränkt werden (Teilausmerzung).

9.2
Die Tötung ist unverzüglich anzuordnen und durchzuführen bei

9.2.1
Rindern mit positivem serologischem Befund

9.2.2
Rindern mit wiederholt zweifelhaftem serologischem Befund

9.2.3
Rindern mit einmaligen zweifelhaftem serologischem Befund in leukoseverseuchten Beständen

9.2.4
Rindern mit leukotischen Tumoren und leukotischen Infiltrationen.

Für die Tötungsanordnung bedarf es nicht des Einvernehmens der Bezirksregierung.

MBl. NRW. 1991 S. 72, geändert durch RdErl. v. 15.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 523), 5.8.1993 (MBl. NRW. 1993. S. 1520), 2.3.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 607).


Anlagen: