Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung-Rinder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2250 – 9565 v. 17.12.1990
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Leukose-Verordnung-Rinder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2250 – 9565 v. 17.12.1990
Verwaltungsvorschriften zur
Leukose-Verordnung-Rinder
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2250 – 9565
v. 17.12.1990
Zu § 1
Für die Feststellung der Leukose oder des Leukoseverdachtes sind im Hinblick
auf möglicherweise vorhandene maternale Antikörper Untersuchungsergebnisse bei
über sechs Monate alten Tieren zu berücksichtigen.
Bis das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchung nach Absatz 1 Nr. 2a vorliegt,
ist das Rind im Stall oder seinem sonstigen Standort so abzusondern, dass es
mit den übrigen Rindern des Bestandes nicht in unmittelbare Berührung kommen
kann.
Wird das Rind vor der im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführenden
Wiederholungsuntersuchung getötet oder sonst der Wiederholungsuntersuchung
entzogen, sind alle über sechs Monate alten Rinder des Bestandes einer
Kontrolluntersuchung im Abstand von drei bis vier Monaten zu unterziehen. Diese
Untersuchung ist aufgrund der Ermächtigung in § 7 anzuordnen.
Bis das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchung (Nummer 2) bzw. der
Kontrolluntersuchung (Nummer 3) vorliegt, gilt der Bestand nicht als
leukoseunverdächtig.
Wird
aufgrund einer fleischbeschaurechtlichen Untersuchung Verdacht auf Leukose
angezeigt, ist eine histologische Untersuchung zu veranlassen.
Ein
Entschädigungsfall im Sinne des § 66 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes liegt nicht
vor, wenn leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen postmortal durch
pathologisch-anatomische Untersuchungen festgestellt worden sind.
Ein Rinderbestand gilt als leukoseunverdächtig, wenn in den letzten zwölf
Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf
Leukose durchgeführt worden sind. Die Untersuchungen müssen im Abstand von
mindestens vier Monaten erfolgen. Bei Rindern, die zwischen den Untersuchungen
zwölf Monate alt geworden sind, kann die Untersuchung auf eine Blutprobe
beschränkt werden.
Ist in einem Bestand die Leukose erloschen oder der Verdacht auf Leukose
beseitigt (§ 11), bleiben davor festgestellte Tatsachen, die auf Leukose
schließen lassen, unberücksichtigt. Der Bestand gilt nach dem Erlöschen der
Leukose oder der Beseitigung des Leukoseverdachtes als leukoseunverdächtig.
Unberücksichtigt bleiben auch die Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen,
wenn sich ein Verdacht als unbegründet erwiesen hat. Das gleiche gilt, wenn
eine nach Nummer 3 angeordnete Kontrolluntersuchung keine positiven oder
wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben hat.
Nach Absatz 2 Nr. 2 kann für die Feststellung der Leukoseunverdächtigkeit eine
serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder genügen. Diese
erleichtere Regelung kann nur Anwendung finden, wenn im Land oder in einem
Regierungsbezirk in weniger als 0,5 vom Hundert aller rinderhaltenden Betriebe
Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt ist. Voraussetzung hierfür ist,
dass alle Bestände, die für die Verbreitung der Seuche eine Bedeutung haben
können, untersucht worden sind (siehe Nummer 3 zu § 7). Das Ministerium teilt
mit, wenn diese Voraussetzung für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen
zutrifft. Ob sie in einem Regierungsbezirk gegeben ist, stellt die
Bezirksregierung fest.
Absatz 2 Nr. 3 gilt für neu aufgebaute Bestände sowie für wieder aufgebaute Bestände
nach Totalausmerzung. Auch Rinder, die während der letzten sechs Monate nur
vorübergehend in den Bestand eingestellt wurden, dürfen nur aus
leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sein. Die
Vorschrift gilt für Rinder jeden Alters.
Folgeuntersuchungen für die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit:
In Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei Jahren zu weniger als einem
Drittel aus Milchkühen besteht, sind in einem Abstand bis zu zwei Jahren alle
über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.
Dies
gilt auch für Zuchtbullen in Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei
Jahren zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht und für Betriebe nach
Nummer 6.2, die die gewonnene Milch nicht regelmäßig an eine Molkerei abgeben.
Bei
positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunden wird der Status
„leukoseunverdächtig“ ausgesetzt.
Bei der Blutentnahme ist für jedes Tier eine gesonderte Blutentnahmenadel zu
verwenden.
Beschichtete
Blutentnahmeröhrchen (z.B. Greiner-Röhrchen) müssen unmittelbar nach der
Entnahme dreimal umgeschwenkt werden. Nur dann sind die Proben in
erforderlichem Maße untersuchungsfähig.
Auf den Begleitprotokollen sind auch die Ohrmarken der Tiere, von denen die Blutproben
entnommen worden sind, anzugeben. Die Begleitprotokolle sind von dem für die
Blutentnahme verantwortlichen Tierarzt zu unterschreiben. Name und Anschrift
des für die Blutentnahme verantwortlichen Tierarztes sind auf den
Begleitprotokollen deutlich lesbar anzugeben.
Bezüglich der serologischen Untersuchung der Blutproben im
Agar-Gel-Immunodiffusionstest wird auf Anlage 1 verwiesen.
Sind die Blutproben nicht in erforderlichem Maße untersuchungsfähig, sind
erneut Blutproben zu entnehmen und zu untersuchen.
In Betrieben, deren Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mehr als einem
Drittel aus Milchkühen besteht und die die gewonnene Milch regelmäßig an einen
Molkerei abgeben, wird die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit durch
die Entnahme und Untersuchung von Tankmilchproben gewährleistet. Mit der
Probeentnahme sind die Milchkontrollverbände (Milchkontrollverband
Westfalen-Lippe e.V. und Landeskontrollverband Rheinland e.V.) beauftragt.
Darüber hinaus tragen die Milchkontrollverbände Sorge für
- die Vorrätighaltung und Bestellung des Probenmaterials,
- die Flaschenreinigung,
- die Beschickung der Flaschen mit Konservierungsmitteln,
- die ordnungsgemäße Dokumentation / Kennzeichnung auf Begleitschreiben,
- den Transport der Proben zum zuständigen Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt und
- den Rücktransport der Flaschen nach der Untersuchung.
In
die sich an die Untersuchung anschließende EDV-mäßige Abwicklung des Verfahrens
(Weitergabe der Befunde an die zuständigen Kreisordnungsbehörden,
Ergebniserfassung und Organisation) wird das Landesamt für Ernährungswirtschaft
und Jagd – Tierseuchenkasse – eingeschaltet.
Jeweils
in den Monaten September bis Dezember und April bis Juni werden die
Tankmilchprobenentnahmen durchgeführt. Alle eingehenden Proben sind auf
Brucellose zu untersuchen (siehe Ausführungen zu § 3 der
Verwaltungsvorschriften zur Brucellose-Verordnung). Dagegen werden in zwei
Untersuchungsintervallen die Proben zusätzlich auf Leukose untersucht. In den
darauffolgenden beiden Intervallen entfällt diese Untersuchung.
Tankmilchproben
mit nicht negativen Untersuchungsergebnissen haben die unverzügliche
Veranlassung der Untersuchung von Einzelblutproben in den entsprechenden
Beständen zur Folge. Das heißt, die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter
unterrichten die Tierseuchenkasse unverzüglich über nicht negative Ergebnisse.
Diese unterrichtet die Landkreise / kreisfreien Städte zusätzlich im jeweiligen
Einzelfall über das Ergebnis.
Die
Bezirksregierungen können mit Zustimmung des Ministeriums andere
Untersuchungsintervalle festlegen, wenn die Seuchenanlage dieses erfordert.
Die im Rahmen der Probenentnahmen und –untersuchungen anfallenden Sachkosten
und Gebühren trägt bis auf weiteres zur Hälfte das Land. Die Tierseuchenkasse
hat sich bereit erklärt, die andere Hälfte der Kosten zu übernehmen. Diese
Regelung gilt auch für die im Rahmen der Anerkennung eines Bestands als
leukoseunverdächtig und für im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen notwendig
werdenden Probeentnahmen und –untersuchungen (siehe Nummern 1.1, 1.3, 1.4 und
1.5 zu § 7). Zu diesen Kosten gehören die Vergütungen für die Durchführung der
Blutprobenentnahme durch Tierärzte, für die durch die Milchkontrollverbände zu
entnehmenden Tankmilchproben und für die in den Veterinäruntersuchungsämtern
benötigten Diagnostika.
Die Gebühr für die Blutprobenentnahme richtet sich nach dem Einfachen des
Gebührensatzes nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Tierärzte, sofern
nicht eine abweichende Gebührenvereinbarung zwischen den Tierärztekammern und
den Kostenträgern geschlossen wird. Dieser Betrag versteht sich einschließlich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Tierarzt legt dem Kreis bzw. der
kreisfreien Stadt, in dessen bzw. deren Einzugsbereich er die Blutproben
entnommen hat, einen Gesamtforderungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2
vor.
Dem
Gesamtforderungsnachweis sind die Blutprobenentnahmelisten nach dem Muster der Anlage
3 beizufügen.
Der
Kreis bzw. die kreisfreie Stadt sendet den Gesamtforderungsnachweis zusammen
mit den Blutprobenentnahmelisten nach sachlicher und rechnerischer Prüfung an
das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse. Dieses
zahlt die Vergütungen an den Tierarzt aus.
Den Milchkontrollverbänden wird für die Entnahme der Tankmilchproben
einschließlich der unter Nummer 6.2 angeführten Leistungen pauschal 1,15 DM je
Probe erstattet. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Anforderung jeweils am
Ende eines Untersuchungsintervalles durch das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd – Tierseuchenkasse.
Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter leiten die Rechnungen für im Rahmen
der Leukose- und Brucelloseuntersuchung anfallenden Diagnostika nach sachlicher
und rechnerischer Prüfung an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd –
Tierseuchenkasse - zur Überweisung weiter.
Die amtliche Feststellung der Leukose oder des Verdachtes auf Leukose trifft
aufgrund der klinischen, pathologisch-anatomischen und histologischen sowie der
serologischen Untersuchung der Amtstierarzt.
Zu § 3
Ausnahmegenehmigungen
für Impfungen und Heilversuche bei der Leukose sind nur für wissenschaftliche
Versuche zulässig. Belange der Seuchenbekämpfung werden einer Genehmigung dann
nicht entgegenstehen, wenn die Versuche unter Leitung eines wissenschaftlichen
Institutes in einem isolierten Stall oder an einem sonstigen Standort mit
Quarantäne-Charakter durchgeführt werden. Eine Seuchenverschleppung darf nicht
zu befürchten sein. Auf die nach § 17 c Abs. 4 des Tierseuchengesetzes
erforderliche Genehmigung für Feldversuche mit Impfstoffen wird hingewiesen.
Zu § 4
Auf
die Kennzeichnungspflicht nach der Viehverkehrsverordnung wird hingewiesen.
Zu § 5
Für die Einfuhr von Zucht- und Nutzrindern aus Mitgliedstaaten der EWG gilt § 3
Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6 April 1990 (BGBl. I S. 832).
Eine
Bescheinigung über die Herkunft aus Beständen, die den Anforderungen des § 3
Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung entsprechen, ist vorzulegen für Zucht-
und Nutzrinder aus Mitgliedstaaten der EWG, die unmittelbar auf einen
Zuchtviehmarkt oder einen öffentliche Tierschau oder –ausstellung oder in
leukoseunverdächtige Bestände verbracht werden sollen. Der Begriff des
Verbringens in einen leukoseunverdächtigen Bestand beinhaltet das unmittelbare
Verbringen in diesen Bestand und das mittelbare Verbringen über Zuchtviehmärkte
oder öffentliche Tierschauen oder –ausstellungen. Die Bescheinigung kann in den
vorgenannten Fällen an die Stelle der für den nationalen Bereich geforderten
Bescheinigung treten; sie wird ungültig, wenn die Rinder aus
EWG-Mitgliedstaaten mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in
Berührung kommen.
Händlerställe sind bei der allgemeinen Überwachung daraufhin zu überprüfen,
dass für Zucht- und Nutzrinder Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage der
Verordnung vorliegen und Schlachtrinder aus nicht leukoseunverdächtigen
Beständen in anderen Gebäuden untergebracht sind.
Zu § 6
Nach
§ 6 Nr. 2 Buchstabe a dürfen Rinder aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen
mit Genehmigung in andere Bestände verbracht werden. Eine solche Genehmigung ist
nur zu erteilen, wenn Rinder unter zwei Jahren in Bestände verbracht werden,
aus denen Rinder ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
Zu § 7
Bei den serologischen Untersuchungen auf enzootische Leukose sind zu
unterscheiden
Untersuchungen für den Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit eines
Rinderbestandes – Erstanerkennung – (siehe Nummer 5 zu § 1),
Folgeuntersuchungen zur Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit eines
Rinderbestandes (siehe Nummer 6 zu § 1),
Wiederholungsuntersuchungen nach Feststellung eines serologisch zweifelhaften
Befundes,
Kontrolluntersuchungen zur Abklärung eines Ansteckungsverdachtes (siehe Nummer
3 zu § 1 und Nummern 8 und 9 zur § 8),
Untersuchungen zur Feststellung der Verbreitung der Seuche in einem Bestand
(siehe Nummer 2 zu § 8) und zur Aufhebung von Schutzmaßregeln wegen Leukose
oder Verdacht auf Leukose (siehe § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2)
Die Untersuchungen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 sind aufgrund der Ermächtigung
in § 7 anzuordnen.
Keine Bedeutung für die Verbreitung der Leukose haben in der Regel Bestände,
aus denen Rinder ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden;
die Rinder eines solchen Bestandes sind im Stall oder ihren sonstigen
Standorten so abzusondern, dass sie mit Rindern anderer Bestände nicht in
Berührung kommen können. Die Notwendigkeit der Absonderung besteht nicht
gegenüber Rindern anderer Bestände, in denen sich keine leukoseunverdächtigen
oder nicht nur leukoseunverdächtige Rinder befinden. Die Notwendigkeit der
Absonderung besteht ferner nicht, wenn alle Rinder des Bestandes nachweislich
aus leukoseunverdächtigen Beständen stammen.
Zu § 8
Der gesperrte Rinderbestand ist listenmäßig zu erfassen.
Falls noch nicht geschehen, ist zur Feststellung der Verbreitung der Seuche im
Bestand aufgrund der Ermächtigung in § 7 die Entnahme einer Blutprobe von allen
über sechs Monate alten Rindern anzuordnen. Die Blutproben sind serologisch zu
untersuchen.
Nach § 19 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes ist der Besitzer verpflichtet, die für
die Absonderung notwendigen Einrichtungen zu treffen. Gegen Nachbarweiden ist
die Errichtung eines Doppelzauns mit 1,50 m Abstand als ausreichend anzusehen.
Rinder dürfen mit Genehmigung zum sofortigen Schlachten aus dem Bestand
entfernt werden. Derartige Genehmigungen sind mit der Auflage zu verbinden,
dass Nachweise über die Schlachtung beigebracht werden. Der Nachweis der
Schlachtung hat durch amtliche Schlachtbescheinigung zu erfolgen. In der
Schlachtbescheinigung müssen der Herkunftsort des Tieres und die Kennzeichnung
(Ohrmarke) angegeben sein.
Genehmigungen zur Entfernung von Rindern aus dem Bestand sind ferner mit der
Auflage zu verbinden, dass seuchenkranke, seuchenverdächtige und
ansteckungsverdächtige Tiere nur in Fahrzeugen befördert werden, die so
beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern
noch herausfallen können.
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Rindern in den Bestand erteilt, ist
der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
hinzuweisen. Danach entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn ein Tier, das auf
Wunsch des Besitzers in den gesperrten Bestand verbracht wurde, während der
Sperre wegen Leukose getötet wird.
Die
in den Bestand verbrachten Rinder sind im Stall oder ihrem sonstigen Standort
so abzusondern, dass sie mit den übrigen Rindern des Bestandes nicht in
unmittelbare Berührung kommen können.
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 ist, dass die
Sperrvorschriften an dem neuen Standort eingehalten werden können und die
Rinder von dort aus unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Ferner ist in
allen Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig
ist, zuvor deren Zustimmung einzuholen. Nummer 5 gilt entsprechend.
Rinder, die innerhalb der letzten sechs Monate vor amtlicher Feststellung der
Seuche oder des Seuchenverdachtes im Herkunftsbestand in einen anderen Bestand
verbracht worden sind, können infiziert sein. Die Veterinäruntersuchungsämter
der Empfängerbestände sind zu unterrichten. Die Rinder sind in den
Empfängerbeständen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Zur Beseitigung des
Ansteckungsverdachtes sind aufgrund der Ermächtigung in § 7 mindestens zwei
serologische Untersuchungen dieser Rinder im Abstand von drei Monaten
anzuordnen; die erste Untersuchung darf frühestens zwei Monate nach dem
Verbringen aus dem Herkunftsbestand durchgeführt werden. Bis das Ergebnis der
Kontrolluntersuchungen vorliegt, sind diese Rinder im Stall oder ihrem
sonstigen Standort so abzusondern, dass sie mit den übrigen Rindern des
Bestandes nicht in unmittelbare Berührung kommen können.
Wird ein serologisch positiver oder wiederholt zweifelhafter Befund bei einem
Rind festgestellt, das innerhalb von sechs Monaten vor der Erhebung des
Befundes aus einem anderen Bestand verbracht worden ist, ist im
Herkunftsbestand aufgrund der Ermächtigung in § 7 eine Untersuchung aller über
sechs Monate alten Tiere anzuordnen.
Zu § 9
Aufgrund der serologischen Untersuchung kann die Leukosebekämpfung in einem
Bestand in der Regel auf die Ausmerzung der Reagenten beschränkt werden
(Teilausmerzung).
Die Tötung ist unverzüglich anzuordnen und durchzuführen bei
9.2.1
Rindern mit positivem serologischem Befund
9.2.2
Rindern mit wiederholt zweifelhaftem serologischem Befund
9.2.3
Rindern mit einmaligen zweifelhaftem serologischem Befund in leukoseverseuchten
Beständen
9.2.4
Rindern mit leukotischen Tumoren und leukotischen Infiltrationen.
Für
die Tötungsanordnung bedarf es nicht des Einvernehmens der Bezirksregierung.
Anlagen: