Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 11.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 420).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD) der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2294 – 3301 v. 21.2.1992

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD) der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2294 – 3301 v. 21.2.1992

Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD)
der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
 II C 2 – 2294 – 3301

v. 21.2.1992

1
Aufgaben des FGD

1.1
Verhütung, Erkennung und Behandlung von erregerbedingten und alimentär- und haltungsbedingten Krankheiten der Fische.

1.1.1
Regelmäßige Betreuung der dem Verband nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. angeschlossenen Betriebe durch einen Routinebesuch pro Jahr einschließlich der Probenentnahmen für dabei notwendig werdende Untersuchungen.

Auf den als Anlage beigefügten Vertrag über die tierärztliche Betreuung von Fischzuchten und Teichwirtschaften und die dort vereinbarte Kotenregelung wird hingewiesen.

1.1.2
Betreuung der dem o.a. Verband angeschlossenen Fischzüchter und Teichwirte über den vertragsmäßig festgelegten Routinebesuch hinaus und Betreuung der dem o.a. Verband nicht angeschlossenen Betriebe auf Anforderung. Fischereirechtsinhaber und Pächter von Gewässern haben ebenfalls die Möglichkeit, im Bedarfsfallden FGD zu konsultieren. Der FGD entscheidet, ob eine Untersuchung vor Ort notwendig ist, oder ob die Übersendung von Untersuchungsmaterial ausreicht.

1.1.3
Pathologisch-anatomische, bakteriologische, virologische und parasitologische Untersuchungen von eingesandten Fischen, wobei die im Rahmen staatlicher Fischseuchenbekämpfungs- bzw. –prophylaxemaßnahmen notwendigen virologischen Untersuchungen im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg durchzuführen sind.

1.1.4
Erstellung und Übersendung von Befundberichten

1.1.5
Ausarbeitung spezieller Hygieneprogramme für Betriebe.

1.1.6
Ziehung und Untersuchung von Wasser- und Schlammproben.

1.2
Amtshilfe bei der staatlichen Fischseuchenbekämpfung, insbesondere bei der Durchführung der Fischseuchenschutzverordnung.

1.2.1
Amtshilfe bei der Erfassung der Anlagen und Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen.

1.2.2
Amtshilfe bei der einmal jährlich zu entnehmenden Probe für die virologische Untersuchung von Fischzuchtanlagen gemäß § 5 Fischseuchenschutzverordnung in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Amtstierärzten bei den Oberstadt- und Oberkreisdirektoren.

1.2.3
Amtshilfe bei Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie zur Anerkennung von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht oder Haltung von Süßwasserfischen als IPN-, VHS- oder SVC-unverdächtig oder als IPN-, VHS- oder SVC frei vom 22 März 1982.

1.2.4
Amtshilfe im Rahmen des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung und Untersuchung von amtlich anerkannten seuchenunverdächtigen bzw. –freien Anlagen in Nordrhein-Westfalen; jährliche Kontrollobliegenheit zur Erhaltung des Seuchenunverdächtigkeitsstatus.

1.2.5
Amtshilfe bei der Ausstellung von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen in Fällen von Lebensfisch-, Eier- und Spermaexport in das europäische Ausland sowie nach Kanada und den USA.

1.2.6
Mitwirkung bei der Bestimmung von Wasserwechselstellen für Lebensfischtransporte.

1.2.7
Beratung der Amtstierärzte bei den Oberstadt- und Oberkreisdirektoren in allen Fragen der Fischseuchenbekämpfung.

1.2.8
Auswertung für Nordrhein-Westfalen der zur Zeit meldepflichtigen Fischseuchen für jedes Halbjahr und Weiterleitung dieser Auswertung an das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

1.2.9
Auswertung und Beurteilung der Gesundheitszertifikate für Fischtransporte nach Nordrhein-Westfalen gemäß Fische-Einfuhrverordnung.

1.3
Mitwirkung in dem fachlich erforderlichen Umfang am Unterricht in Sachen Aquakultur und Fischkrankheiten, an Lehrgängen für Gewässerwarte und für Fachkräfte auf dem Gebiet der Fischerei und des Umweltschutzes und an Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Aquakultur und Fischkrankheiten.

2
Zuständigkeit

2.1
Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Fachdienststellen sowie der Landwirtschaftskammern bleiben unberührt, wie z.B. auf den Gebieten
- der Untersuchung und Aufklärung von durch landwirtschaftliche, kommunale, industrielle oder sonstige Abwässer verursachte Fischsterben sowie der Untersuchung von Fischen in lebensmittelhygienischer Hinsicht einschließlich z.B. Rückstanduntersuchungen,
- der Beratung bei Besatzmaßnahmen für Angelgewässer,
- der Fachberatung bei gewerblich genutzten Gewässern durch die Landwirtschaftskammern,
- der Fachberatung bei nichtgewerblich genutzten Fischgewässern durch die oberen Fischereibehörden.

2.2
Die Zuständigkeiten nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Fischseuchenschutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 13. November 1979 (GV. NRW. S. 872), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 1990 (GV. NRW. S. 555), - SGV. NRW. 7824 – bleiben unberührt.

3
Organisation

Der Fischgesundheitsdienst ist als Fachgebiet „FGD“ im Organisationsplan der Landesanstalt für Fischerei ausgewiesen.

MBl. NRW. 1992 S. 536, ber. S. 777.


Anlagen: