Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD) der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2294 – 3301 v. 21.2.1992
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD) der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2294 – 3301 v. 21.2.1992
Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes (FGD)
der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
II C 2 – 2294 – 3301
v. 21.2.1992
Aufgaben des FGD
Verhütung, Erkennung und Behandlung von erregerbedingten und alimentär- und
haltungsbedingten Krankheiten der Fische.
Regelmäßige Betreuung der dem Verband nordrhein-westfälischer Fischzüchter und
Teichwirte e.V. angeschlossenen Betriebe durch einen Routinebesuch pro Jahr
einschließlich der Probenentnahmen für dabei notwendig werdende Untersuchungen.
Auf
den als Anlage beigefügten Vertrag über die tierärztliche Betreuung von
Fischzuchten und Teichwirtschaften und die dort vereinbarte Kotenregelung wird
hingewiesen.
Betreuung der dem o.a. Verband angeschlossenen Fischzüchter und Teichwirte über
den vertragsmäßig festgelegten Routinebesuch hinaus und Betreuung der dem o.a.
Verband nicht angeschlossenen Betriebe auf Anforderung. Fischereirechtsinhaber
und Pächter von Gewässern haben ebenfalls die Möglichkeit, im Bedarfsfallden
FGD zu konsultieren. Der FGD entscheidet, ob eine Untersuchung vor Ort
notwendig ist, oder ob die Übersendung von Untersuchungsmaterial ausreicht.
Pathologisch-anatomische, bakteriologische, virologische und parasitologische
Untersuchungen von eingesandten Fischen, wobei die im Rahmen staatlicher
Fischseuchenbekämpfungs- bzw. –prophylaxemaßnahmen notwendigen virologischen
Untersuchungen im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg durchzuführen
sind.
Erstellung und Übersendung von Befundberichten
Ausarbeitung spezieller Hygieneprogramme für Betriebe.
Ziehung und Untersuchung von Wasser- und Schlammproben.
Amtshilfe bei der staatlichen Fischseuchenbekämpfung, insbesondere bei der
Durchführung der Fischseuchenschutzverordnung.
Amtshilfe bei der Erfassung der Anlagen und Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Süßwasserfischen.
Amtshilfe bei der einmal jährlich zu entnehmenden Probe für die virologische
Untersuchung von Fischzuchtanlagen gemäß § 5 Fischseuchenschutzverordnung in
Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Amtstierärzten bei den Oberstadt- und
Oberkreisdirektoren.
Amtshilfe bei Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie zur Anerkennung von
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht oder Haltung von Süßwasserfischen als
IPN-, VHS- oder SVC-unverdächtig oder als IPN-, VHS- oder SVC frei vom 22 März
1982.
Amtshilfe im Rahmen des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung und Untersuchung
von amtlich anerkannten seuchenunverdächtigen bzw. –freien Anlagen in
Nordrhein-Westfalen; jährliche Kontrollobliegenheit zur Erhaltung des
Seuchenunverdächtigkeitsstatus.
Amtshilfe bei der Ausstellung von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen in
Fällen von Lebensfisch-, Eier- und Spermaexport in das europäische Ausland
sowie nach Kanada und den USA.
Mitwirkung bei der Bestimmung von Wasserwechselstellen für
Lebensfischtransporte.
Beratung der Amtstierärzte bei den Oberstadt- und Oberkreisdirektoren in allen
Fragen der Fischseuchenbekämpfung.
Auswertung für Nordrhein-Westfalen der zur Zeit meldepflichtigen Fischseuchen
für jedes Halbjahr und Weiterleitung dieser Auswertung an das Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
Auswertung und Beurteilung der Gesundheitszertifikate für Fischtransporte nach
Nordrhein-Westfalen gemäß Fische-Einfuhrverordnung.
Mitwirkung in dem fachlich erforderlichen Umfang am Unterricht in Sachen Aquakultur
und Fischkrankheiten, an Lehrgängen für Gewässerwarte und für Fachkräfte auf
dem Gebiet der Fischerei und des Umweltschutzes und an Aufklärungs- und
Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Aquakultur und Fischkrankheiten.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Fachdienststellen sowie der
Landwirtschaftskammern bleiben unberührt, wie z.B. auf den Gebieten
- der Untersuchung und Aufklärung von durch landwirtschaftliche, kommunale,
industrielle oder sonstige Abwässer verursachte Fischsterben sowie der
Untersuchung von Fischen in lebensmittelhygienischer Hinsicht einschließlich
z.B. Rückstanduntersuchungen,
- der Beratung bei Besatzmaßnahmen für Angelgewässer,
- der Fachberatung bei gewerblich genutzten Gewässern durch die
Landwirtschaftskammern,
- der Fachberatung bei nichtgewerblich genutzten Fischgewässern durch die
oberen Fischereibehörden.
Die Zuständigkeiten nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften, insbesondere
nach der Fischseuchenschutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), in
Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Tierseuchenrechts vom 13. November 1979 (GV. NRW. S. 872), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. September 1990 (GV. NRW. S. 555), - SGV. NRW. 7824 –
bleiben unberührt.
Organisation
Der
Fischgesundheitsdienst ist als Fachgebiet „FGD“ im Organisationsplan der
Landesanstalt für Fischerei ausgewiesen.
Anlagen: