Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekämpfung der Salmonellose in Geflügelbeständen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 6. 1962 — II Vet. 2214 Tgb.Nr. 690/62¹)

 

Historisch:

Bekämpfung der Salmonellose in Geflügelbeständen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 6. 1962 — II Vet. 2214 Tgb.Nr. 690/62¹)

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 12.1991 = MBl. NW. Nr. 78 einschl.)

22.6.62(1)


Bekämpfung der Salmonellose in Geflügelbeständen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 6. 1962 — II Vet. 2214 Tgb.Nr. 690/62¹)

1 In letzter Zeit wurde wiederholt die Salmonellose in Geflügelbeständen festgestellt. Da von den infizierten Beständen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit wie auch für die Gesundheit anderer Tierbestände ausgeht, sind besondere Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich. Sie sind von dem Regierungspräsidenten im Einzelfall für den betreffenden Bestand auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGB1.1 S. 482) anzuordnen. Welche sonstigen Maßnahmen notwendig sind, richtet sich nach den jeweiligen epidemiologischen Verhältnissen. Über Art und Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

2 Maßnahmen nach Feststellung der Seuche

2.1 Der gesamte Geflügelbestand ist ordnungsbehördlich zu beobachten und so abzusondern, daß er mit Tieren anderer Bestände nicht in Berührung kommen kann.

2.2 Sämtliche Stallungen und sonstigen Standorte des Geflügels sind zu sperren.

2.3 Aus den der Sperre-unterliegenden StaHungen oder sonstigen Standorten darf lebendes oder geschlachtetes Geflügel nicht entfernt werden. In die Stallungen oder sonstigen Standorte darf Geflügel nicht neu eingestellt werden.

2.4 Das der Sperre unterliegende Geflügel darf nicht zu Tränken oder Wasserläufen zugelassen werden, die von Tieren anderer Bestände benutzt werden.

2.5 In dem Betrieb geschlachtetes Geflügel darf nur im eigenen Haushalt verwendet werden.

2.6 Die Eier dürfen, sofern sie nicht im eigenen Haushalt verwendet werden, nur einer Nährmittelfabrik zugeführt und r.ur zu Erzeugnissen verarbeitet werden, bei deren Herstellung Hitzegrade Anwendung finden, die die Abtötung der Salmonellen mit Sicherheit gewährleisten.

2.7 Die Eierschalen sind unschädlich zu beseitigen.

2.8 Eingegangenes Geflügel, Schlachtabfälle, die benutzte Streu und der Dünger sind nach näherer Anweisung .des Amtstierarztes unschädlich zu beseitigen.

3 Erlöschen der Seuche

3.1 Die Seuche gilt im Bestand als erloschen und die nach Nr. 2 angeordneten Maßnahmen" sind aufzuheben, wenn

3.11 das gesamte Geflügel entfernt ist oder sich als frei von Salmonellen erwiesen hat,

3.12 alle Eier entfernt sind,

3.13 alle im Betrieb etwa vorhandenen Rinder bei 3 im Abstand von 10 Tagen vorgenommenen Kotuntersuchungen und bei der mit der letzten Kotuntersuchung durchgeführten Blutuntersuchung sich als frei von Salmonellen erwiesen haben,

3.14 samtliche im Betrieb vorhandenen Futterreste sich bei einer bakteriologischen Untersuchung als frei von Salmonellen erwiesen haben,

3.15 bei etwa vorhandenen Tümpeln 3 im Abstand von etwa 10 Tagen durchgeführte Untersuchungen von Tümpelschlammproben auf Salmonellen mit negativem Ergebnis verlaufen sind und

3.16 die Stallungen und sonstigen Standorte sowie die be- "7Q31 nutzten Gerätschaften einschließlich der etwa vor- * "** ' handenen Brutapparate nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes gereinigt und desinfiziert worden sind.

3.2 Sofern vor Aufhebung der nach Nr. 2 angeordneten Maßnahmen besondere ' Ausläufe dem der Sperre unterliegenden Geflügel zugänglich waren, dürfen diese nicht vor Ablauf eines halben Jahres nach der letzten Benutzung wieder benutzt werden, sofern nicht die betreffende Fläche mindestens 25 cm tief abgetragen worden ist. Die abgetragenen Erdschichten sind zu vergraben oder so unterzupflügen, daß sie anderen Haustieren nicht mehr zugänglich sind.

') MBl. NW. 1962 S. 1126, geändert durch RdErl. v. 6. 4. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 893), 13. 8. 1881 (MBl. NW. 1991 S. 1449).