Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekämpfung der Salmonellose der Rinder RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 14. 7. 1972 — I C 2 — 2214 — 4334¹)

 

Historisch:

Bekämpfung der Salmonellose der Rinder RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 14. 7. 1972 — I C 2 — 2214 — 4334¹)

14. 7. 72 (1)

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr.' 24 einschl.)


Bekämpfung der Salmonellose der Rinder

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 14. 7. 1972 — I C 2 — 2214 — 4334¹)

Die Bekämpfung der Salmonellose der Rinder ist durch die Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) vom 6. Januar 1972 (BGB1. I S. 7)

geregelt.

Zu S 1:

1 Zur Feststellung der Salmonellose allein mit Hilfe bakteriologischer Untersuchungsverfahren (Absatz 2 Nr. l Buchstabe a) ist die Reihenfolge der Unter-suchungsergebnisse ohne Belang, folglich können positive und negative Untersuchungsergebnisse nacheinander auftreten. Die Anzahl der zu entnehmenden Proben wird begrenzt durch die Vorschriften

a) des Absatzes 2 Nr. l Buchstabe a zweiter Halbsatz, nach denen Salmonellose vorliegt, wenn in mindestens drei Kotproben Salmonellen festgestellt worden sind,

b) des Absatzes 3 erster Satzteil, nach denen ein Rind als unverdächtig gilt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im vorgeschriebenen Abstand entnommene Kotproben mit negativem Ergebnis auf Sal-moneüen untersucht worden sind, und

c) des Absatzes 3 zweiter Satzteil, nach denen eine Kotprobe aller Rinder des Bestandes genügt, wenn der Verdacht auf Salmon<>llose durch das Ergebnis einer bakteriologischen Fleisrhuntersuchung begründet wurde und das Untersuchungsergebnis in allen Fällen negativ war.

2 In Beständen, in denen bei einzelnen oder mehreren Rindern oder bei sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren Salmonellose festgestellt oder der Salmonellose-Verdacht auf Grund einer positiven Kotoder Milchprobe erhoben wurde, kann die Unverdächtigkeit der übrigen Rinder und ggf. der sonstigen Tiere nur durch zweimalige Kotuntersuchung festgestellt werden.

3 Zur Definition des .Bestandes" und eines „sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieres" vgl. zu § 3 Nr. l und 2.

Zu § 3:

l Eine Tiergruppe im Sinne dieser Verordnung ist eine Anzahl zusammen gehaltener Tiere, die von anderen Tieren raumlich abgegrenzt gehalten werden. Merkmal der Tiergruppe ist auch, daß sich ihre Zusammensetzung ohne menschliche Einwirkung nicht verändert. Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 b können in einer gemeinsamen Stallbucht gehaltene Schweine eine Tiergruppe sein.

Als Bestand im Sinne der Verordnung ist jeweils die Gesamtheit der Tiere einer Art anzusehen, die in einer wirtschaftlichen Einheit gehalten werden. Maßnahmen auf Grund der Verordnung müssen stets die epidemiologische Einheit betreffen. Als epidemiologische Einheit sind die einzeln oder in Gruppen zusammen gehaltenen Tiere zu betrachten, die vom Tierhalter so untergebracht sind und versorgt werden, daß eine Salmonella-Verschleppung vermieden wird. Als epidemiologische Einheit können demnach der gesamte Bestand oder auch Teilbestände (z. B. im Falle des J 3 Abs. 4) angesehen werden.

2 .Sonstige mit Rindern zusammen gehaltene Tiere" sind Tiere, die zu Rindern räumlich enge Verbindungen haben. Sofern es für Salmonellose empfängliche Tiere sind, sind diese Tiere ebenfalls zu untersuchen.

3 Als ansteckungsverdächtig gilt auch ein Bestand, wenn in ihm eine Person tätig ist, die Salmonellen ausscheidet. Eine Beschränkung der Untersuchung auf bestimmte einzelne Tiere des Bestandes wird in diesem Fall in der Regel nicht möglich sein. Die Vorschrift des Absatzes l Satz 2 bleibt unberührt.

4 Sofern in einem Bestand Tiere bereits vor Auftreten der Salmonellose oder des Verdachts auf Salmonellose getrennt von dem verdächtigen Teilbestand in einem anderen Stallgebäude untergebracht waren und getrennt versorgt worden sind oder sich auf anderen' Weiden befanden, sollte von der Untersuchung dieses Bestandteiles abgesehen werden. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn innerhalb eines Stallgebäudes eine wirksame Abtrennung z. B. durch massive, durchgehende Wände vorhanden ist und die Tiere gesondert, gewartet und gepflegt werden.

5 Kotprobenentnahme

5.1 Die Kotproben sind bei Einzelproben aus demRektum zu entnehmen.

5.2 Für eine Sammelkotprobe sind von verschiedenen Stellen des Stallbodens oder der Erdfläche des sonstigen Standortes Teilproben zu entnehmen.

Eine Sammelkotprobe sollte nicht mehr als fünf Teilproben enthalten und von nicht mehr als fünf Tieren stammen. Das Gewicht einer,Sammelprobe sollte mindestens 20—25 g betragen.

5.3 Bei der Entnahme von Blut-, Milch- oder Harnproben sowie anderen Proben ist sinngemäß zu verfahren. Milch- und Harnproben sollten mindestens 100 ml. Schlammproben mindestens 50 g so wie Tränk wasser-und Abwasserproben mindestens l Liter umfassen. Futtermittelproben sind insbesondere von solchen Produkten zu entnehmen/ -die tierische oder pflanzliche Eiweißkonzentrate enthalten (Fischmehl, Fleischknochenmehl, Blutmehl, Sojaschrot, Ölkuchen, Ex-peller). Futtermittelproben sind von verschiedenen Stellen der betreffenden Partie im Gewicht von mindestens 50 g zu entnehmen und getrennt verpackt einzusenden.

5.4 Die Probenbehälter sind eindeutig und haltbar zu kennzeichnen und der zuständigen Untersuchungsstelle auf dem schnellsten Wege zuzuleiten. Die Proben sind kühl aufzubewahren, jedoch vor Einfrieren zu schützen. Den Proben sind Listen beizugeben,, die von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern ausgegeben werden.

6 Die medikamentelle Behandlung von Salmonellen-Infektionen ist im Grundsatz möglich. In klinischen Fällen führt sie jedoch im allgemeinen nur zur Beseitigung der erkennbaren Symptome. Eine völlige Eliminierung des Erregers aus dem Organismus ist durch medikamentelle Behandlung nicht zu erwarten und in der Regel wegen des hohen wirtschaftlichen Aufwandes nicht vertretbar. Zudem muß bei der Anwendung z. B. von Antibiotika die Zunahme resistenter Salmonella-Stämme befürchtet werden. Werden trotzdem derartige Behandlungen durchgeführt, durch die die Untersuchung auf Salmonellen beeinflußt wird oder werden kann, sind die Kotproben nicht vor Ablauf von 5 Tagen nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen.

') MBl. NW. 1972 S. 1469. geändert durch RdErl. v. 6. 4. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 893), 2. 8. 1984 (MBl. NW. 1984 S. 997). 10. 9. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 1418).

170.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.11.1985 = MB1. NW. Nr. 69 einschl.)

14. 7. 72 (2)

Eine weitere Untersuchung unverdächtiger Einzeltiere oder Tiergruppen kann nur dann ganz unterbleiben, wenn diese Tiere unverzüglich nach Feststellung ihrer Unverdächtigkeit ausreichend getrennt von salmo-nelloseverdächtigen oder salmonellosekranken Tieren untergebracht und getrennt versorgt werden. Die hierzu erforderlichen Veraussetzungen hat der Tierhalter zu schaffen (vgl. auch zu § 4 Nr. 2).

Zu 5 4:

1 entfallen.

2 Im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 4 wird die Absonderung von Rindern, bei denen Salmonellose oder der Verdacht auf Salmonellose festgestellt worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben. Dem Tierbesitzer sollte jedoch zur Verhütung der Infektion weiterer Rinder die unverzügliche Absonderung dringend angeraten werden.

3 Ausnahmen von Absatz l Nr. 3 dürfen ausschließlich für Tiere erteilt werden, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

Die Vorschrift des § 27 Abs. l Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Srhlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland — AB.A — Beilage l zur Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom l. November 1940 (RMB1. S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1979 (BGB1. I S. 2026) - ist zu beachten.

4 Für Tiere, die sich auf Grund der Untersuchungen nach § 3 Abs. \ und 2 als unverdächtig erwiesen haben, dürfen Ausnahmen von Absatz l Nr. 2 und 3 nur erteilt werden, wenn sie getrennt von Tieren, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose . festgestellt worden ist, untergebracht sind und auch •getrennt versorgt werden.

2 Zur Desinfektion können neben den in § 10 der Anlage "7ÄH A VATierSG NW genannten Mitteln und Verfahren »Owl auch andere Desinfektionsmittel verwendet werden, die auf der Grundlage von Kresolverbindungen, Phenolverbindungen, Formalin, aktivem Chlor oder Am-pho-Tensiden hergestellt worden sind. Ihre Anwendung hat unter Beachtung der vom Hersteller gegebenen Gebrauchsanweisung nach näherer Anweisung durch den Amtstierarzt zu erfoleen.

3 Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht zum Packen von Dünger verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff (20 kg Kalkstickstoff auf einem Kubikmeter Flüssigmist) oder dicker Kalkmilch (dicke Kalkmilch: Flüssigmist ••= 6 : 100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff oder die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren oder Umpumpen gut zu' verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch und bei Kalkstickstoff mindestens vier Tage betragen.

Zu § 7:

Auf eine Abschlußuntersuchung (Absatz 2 Nr. l Buchstabe b) darf bei Rindern, die nach § 3 Ahs. 4 von der Untersuchung zeitweilig ausgenommen waren, aber nicht getrennt von den Tieren, bei denen Salmonellose oder der Verdacht auf Salmonellose festgestellt war, untergebracht und versorgt worden sind, nicht verzichtet werden; nur so ist mit genügender Sicherheit auszuschließen, daß sich die Tiere nicht in der Zwischenzeit infiziert haben. Es empfiehlt sich, in die Abschlußuntersuchung alle im Bestand verbliebenen Rinder und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere einzubeziehen (vgl. zu § 3 Nr. 7).

Zu $ 5:

1 Tiere, bei denen Salmonellose vorliegt (§ l Abs. 2 Nr. 1), bleiben meist Dauerausscheider und stellen somit eine ständige potentielle Gefahr für den Bestand dar; für diese Tiere kann die Tötung angeordnet werden.

2 Für Tiere, bei denen Verdacht auf Salmonellose besteht (§ l Abs. 2 Nr. 2), kann die Tötung angeordnet werden, wenn nach den Umständen als sicher anzunehmen ist, daß bei den Tieren Salmonellose vorliegt; die Anordnung bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten.

3 In Beständen oder Tiergruppen, in denen die Tiere auf Mast gestellt sind, soll die Tötung nur angeordnet werden, wenn die Tilgung der Salmonellose im Bestand durch andere Maßnahmen wie medikamentöse Behandlung (Prüfung der Wirksamkeit des Medikamentes auf den stallspezifischen Erregerstamm), tägliche Reinigung und Desinfektion der Standorte nicht erreicht werden kann.

Zu §6:

l Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (VATierSG NW) vom 24. November 1964 (GV. NW. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1982 (BGB1. I S. 503) - SGV. NW. 7831 -durchzuführen.