Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekämpfung der Salmonellose in Schweinebeständen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 12. 1973 — I C 2 — 2214 — 4580 ¹)

 

Historisch:

Bekämpfung der Salmonellose in Schweinebeständen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 12. 1973 — I C 2 — 2214 — 4580 ¹)

183.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.1.1988 = MB1. NW. Nr. 3 einschl.)

3. 12. 73 (1)


Bekämpfung der Salmonellose in Schweinebeständen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 3. 12. 1973 — I C 2 — 2214 — 4580 ¹)

Wird das Auftreten der Salmonellose in Schweinebeständen bekannt oder wird die Seuche anderweitig festgestellt, hat die" Kreisordnungsbehörde im Einzelfall für den betroffenen Bestand Maßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellose auf Grund des § 79 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGB1.1 S. 1363), anzuordnen.

Folgendes ist dabei zu beachten:

1 Begriffsbestimmungen

Salmonellosen im Sinne dieses Erlasses sind alle durch Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobacteriaceae verursachten und im Bestand seu-chenhaft auftretenden Erkrankungen; derartige Erkrankungen liegen vor, wenn bei mehreren Tieren spezifische Krankheitssymptome, die im Zusammenhang mit einer Salmonelleninfektion auftreten können, festgestellt und bei diesen Tieren durch bakteriologische Untersuchung geeigneter Proben Salmonellen nachgewiesen worden sind.

2 Maßnahmen zur Feststellung der Seuche

2.1 Der gesamte Schweinebestand ist durch den Amtstierarzt auf das Vorkommen klinischer Erkrankungen zu überprüfen. Die Untersuchung ist, soweit aus seuchenhygienischen Gründen erforderlich, auf sonstige mit Schweinen zusammengehaltene Tiere auszudehnen.

2.2 Im Schweinebestand sind von einzelgehaltenen Schweinen Einzelkotproben, von den übrigen Schweinen Sammelkotproben zu entnehmen und zur bakteriologischen Untersuchung an das zuständige staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden. Von der Entnahme der Kotproben kann für solche Tiere des Schweinebestandes abgesehen werden, - die. getrennt von dem verdächtigen Bestand in einem anderen Stallgebäude untergebracht sind oder sich auf anderen Weiden befinden.

Soweit erforderlich, sind nach dem Gutachten des Amtstierarztes auch Kotproben - ggf. auch andere Sekret- oder Exkretproben - von den sonstigen mit Schweinen zusammengehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Schweine, z. B. Futter- und Wasserproben, zu entnehmen und zur bakteriologischen Untersuchung einzusenden.

Die Zahl der Sammelkotproben sollte nach den jeweiligen Verhältnissen ausgerichtet werden. Für diese Proben sind von mehreren Stellen des jeweiligen Standortes einer zusammengehaltenen Tiergruppe (z. B. Stallbucht) Teilkotproben aus möglichst frisch abgesetztem Kot zu entnehmen, und zwar für etwa je 5 Tiere eine Teilprobe; eine Sammelkotprobe sollte jedoch aus höchstens 5 Teilproben bestehen. Die Entnahme von Futtermittelproben ist in sinngemäßer Weise vorzunehmen.

2.3 Sofern Behandlungen von Teilen des Bestandes oder des ganzen Bestandes durchgeführt werden, durch die die Untersuchung auf Salmonellen beeinflußt wird oder werden kann, dürfen Proben von den Tieren frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung entnommen werden.

2.4 Werden durch die bakteriologisdie Fleischuntersu-diung Salmonellen bei einem Schwein festgestellt, hat die für die Fleischbeschau zuständige Behörde das für den Herkunftsbestand des Schweines zuständige Veterinäramt unmittelbar zu benachrichtigen. Der Herkunftsbestand ist zu überprüfen, ob Salmonellose vorliegt.

3 Maßnahmen nach Feststellung der Seuche

3.1 Der gesamte Schweinebestand und die sonstigen mit Schweinen zusammengehaltenen Tiere unterliegen der ordnungsbehördlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Schweine nur mit Genehmigung der Kreisordnungsbehörde entfernt werden. .

3.2 Alle nach Nummer 3. l der Beobachtung unterworfenen Tiere sind so abzusondern, daß sie mit Haustieren anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.

3.3 Die an Salmonellose erkrankten Schweine und die mit. ihnen zusammengehaltenen Schweine sind von den übrigen Tieren des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tiere des Gehöftes abzusondern.

3.4 Nur die Stallungen und sonstigen Standorte, in denen Salmonellose bei Schweinen aufgetreten ist, sind zu sperren.

3.5 Aus den der Sperre unterliegenden Stallungen oder sonstigen Standorten dürfen Schweine nur mit Genehmigung der Kreisordnungsbehörde und nur zur Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung darf nur in hierfür von der Kreisordnungsbehörde bestimmten Schlachtstätten durchgeführt werden, dabei sind die Wünsche des Tierhalters, soweit es seuchenhygienisch zu vertreten ist, zu berücksichtigen.

3.6 In die der Sperre unterliegenden Stallungen oder son-< stigen Standorte dürfen Schweine nicht verbracht werden.

3.7 Gerätschaften, Schutzkleidung und sonstige Gegenstände, die zur Wartung und Pflege der nach Nummer 3.3 abgesonderten Tiere verwendet wurden, sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3.8 Verendete Schweine sind - soweit nicht durch die Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung geregelt - nach Anweisung des Amtstierarztes unschädlich zu beseitigen. Dung, die benutzte Einstreu und flüssige Abgänge aus den gesperrten Stallungen oder sonstigen Standorten sind nach Nummer 4.4 zu behandeln.

3.9 Ställe oder sonstige Standorte der nach Nummer 3.3 abgesonderten Tiere dürfen außer in Notfällen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden; nach Verlassen der Räume oder Standorte haben sie sich nach Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3.10 Die Tötung der seuchenkranken, ggf. auch der verdächtigen Schweine, kann durch die Kreisordnungsbehörde angeordnet werden, wenn dies zur Tilgung der Seuche geboten ist; die Anordnung bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidenten.

4 Desinfektion

4.1 Die Reinigung und Desinfektion sind in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 (GV. NW. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1973 (GV. NW. S. 410), - SGV. NW. 7831 - unter Beachtung der folgenden Vorschriften durchzuführen.

4.2 Zur Desinfektion können neben den in § 10 der Anlage A der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes genannten Mitteln und Verfahren auch andere Desinfektionsmittel verwendet werden, die auf der Grundlage von' Kresolverbin-dungen, Phenolverbindungen, aktivem Chlor oder Ampho-Tensiden hergestellt worden sind. Die Mittel sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes anzuwenden.

7831

') MBL NW. 1974 S. 4, geändert durch RdErl. v. 12.9.1977 (MB1. NW. 1977S. 1518), 6.4.1983 (MB1. NW. 1983 S. 893).

3. 12. 73 (1) 183.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.1.1988 = MB1. NW.Nr.3einschl.)

4.3 Nach Entfernung der Tiere, bei denen Salmonellose oder der Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, sind die Ställe, Stallabteilungen oder sonstigen Standorte, die verwendeten Gerätschaften, Futterbehälter und sonstigen Gegenstände einschließlich Fahrzeuge nach Anweisung des Amtstierarztes zu

reinigen und zu desinfizieren. Futter und Einstreu, . • von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu beseitigen; sofern möglich, kann das Futter auch einem Behandlungsverfahren unterworfen werden, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet ist. . . .

4.4 Dung aus Stallungen oder sonstigen Standorten, in denen sich an Salmonellose erkrankte oder verdächtige Schweine befinden oder befunden haben, ist nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an einem für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens drei Wochen zu lagern oder durch andere geeignete Maßnahmen zu entseuchen.

Flüssigdung ist durch Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 6:100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch mindestens 2 Tage, bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage betragen.

5 Erlöschen der Seuche

5.1 Die Seuche gilt als erloschen und die Maßnahmen nach Nummer 3 sind aufzuheben, wenn

5.11 alle Schweine des Bestandes verendet oder getötet ' und unschädlich beseitigt oder, geschlachtet worden sind oder

5.12 in nach Nummer 3.4 gesperrten Stallungen oder sonstigen Standorten

• 5.121 alle Schweine sowie die sonstigen mit ihnen zusammengehaltenen Tiere verendet oder getötet worden sind oder

5.122 alle Schweine und die sonstigen mit ihnen zusammengehaltenen Tiere, die an Salmonellose erkrankt waren, verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder bei ihnen und bei den übrigen Schweinen sowie den sonstigen mit ihnen zusammengehaltenen Tieren in diesen Standorten zwei aufeinanderfolgende und im Abstand von etwa einer Woche entnommene Kptproben ' mit negativem Ergebnis bakteriologisch untersucht und keine klinischen Erscheinungen einer Salmonellose festgestellt worden sind und

5.13 bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine Anzeichen für Salmonellose vorliegen;

5.14 die Desinfektion nach Nummer 4 durchgeführt und vom Amtstierarzt abgenommen worden ist.

6 Weitere Maßnahmen

Sofern nach dem Gutachten des Amtstierarztes erforderlich, kann die Kreisordnungsbehörde weitere Maßnahmen anordnen; die Maßnahmen haben sich nach den epidemiologischen Verhältnissen und den betriebsinternen Gegebenheiten zu richten.