Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Tollwut-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 2. 1992 - II C 2-212l¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Tollwut-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 2. 1992 - II C 2-212l¹)

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Verwaltungsvorschriften  zur Tollwut-Verordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft v. 21. 2. 1992 -

II C 2-212l¹)

Bei der Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 23. Mai 1991 (BGB1. I S. 1168) ist folgendes zu beachten:

Zu§l

. Bei einem festgestellten Seuchenverdacht muß zur Sicherung der Diagnose immer eine virologische Untersuchung durchgeführt werden. Auf die Nummern 3.5 und 3.6 zu § 6 wird hingewiesen.

Zu § 2

1 Impfungen gegen die Tollwut mit Impfstoffen aus inaktivierten Erregern dürfen bei allen empfänglichen Haustieren vorgenommen werden. Zulässig ist nur die präinfektionelle Schutzimpfung; nicht zulässig ist -von den in § 3 Nr. 3 genannten Ausnahmen abgesehen - die postinfektionelle aktive oder passive Immunisierung. Hinsichtlich der Impfung von wildlebenden Tieren wird auf die Hinweise zu § 12 verwiesen.

2 Die Anordnung von Impfungen nach Absatz 2 kann z. B. bei Hunden und Katzen geboten sein, wenn die Tollwut in stärkerem Umfange bei Haustieren auftritt und einer größeren allgemeinen Gefährdung vorgebeugt werden soll. Sie kann ferner bei Weidetieren notwendig werden, wenn diese in besonderem Maße durch das Auftreten der Tollwut bei Füchsen gefährdet sind.

Zu § 3

l Ausnahmen nach § 3 Nr. l für die Impfung mit ande^ ren als den dort genannten Impfstoffen werden im Einzelfall vertretbar sein, z. B. wenn dies von ausländischen Behörden beim Import bestimmter Tiere gefordert wird.

. 2 Ausnahmen nach § 3 Nr. 2 für wissenschaftliche Versuche werden Belange der Seuchenbekämpfung dann ni'cht entgegenstehen, wenn diese Versuche unter wissenschaftlicher Leitung in einem isolierten Stall oder sonstigem Standort mit Quarantänecharakter so durchgeführt werden, daß eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.

3 Ausnahmen nach § 3 Nr. 3 für ansteckungsverdächtige, unter Impfschutz stehende Tiere stehen Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen, wenn die erneute Impfung unverzüglich durchgeführt wird (vgl. zu § 9). Als Nachweis des ausreichenden Impfschutzes gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im Impfpaß.

Zu § 4

1 Die Verpflichtung zur Anzeige von Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen gilt für alle einschlägigen Veranstaltungen unabhängig von deren Größe oder Art (öffentliche oder nicht öffentliche Ausstellung). Die Vorschrift gilt auch für Ausstellungen von Hunden und Katzen zusammen mit anderen Tierarten (Tierschauen) sowie für Veranstaltungen ähnlicher Art. z. B. Hundeprüfungen, Hunderennen.

2 Bei Nichteinhaltung der Anzeigefrist ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Ausstellung verbleibende Zeit keine sichere Überprüfung der Belange der Seuchenbekämpfung zuläßt oder erforderliche Auflagen nicht mehr erfüllt werden können.

2.1 Innerhalb eines wegen Haustier- oder Wildtollwut erklärten gefährdeten Bezirks (§ 8) sollten Hunde- und Katzenausstellungen . sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nur unter Auflagen zugelassen werden.

') MBl. NW. 1992 S. 508.

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2.2' Bei Veranstaltungen zusammen mit anderen Tierarten ist nur über die Beschränkung der Ausstellung von Hunden und Katzen zu befiden.

3 Soweit unter Berücksichtigung der Seuchenlage sowie der Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung erforderlich, sollten für die Durchführung derartiger Veranstaltungen folgende Auflagen gemacht werden:

3.1 Die Veranstaltungen sind amtstierärztlich zu überwachen.

3.2 Hunde und Katzen, die auf die Veranstaltung verbracht werden, müssen unter wirksamem Impfschutz gemäß § l Nr. 3 stehen. Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:

a) Name und Anschrift des Tierbesitzers,

b) Rasse, Alter und Geschlecht des Tieres sowie die Farbe, die Art und Zeichnung seines Felles und

c) Datum der Impfung sowie Art, Hersteller und Kontrollnummer des verwendeten'Impfstoffes;

als tierärztliche Bescheinigung gilt auch eine entsprechende Eintragung im Impfpaß.

3.3 Abweichend von Nummer 3.2 dürfen Katzen ohne Impfbescheinigung auf die Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer ämtstierärztlichen Bescheinigung des für den Herkunftsort des Tieres zuständigen beamteten Tierarztes begleitet sind, aus der neben den in Nummer 3.2 Buchstaben a und b geforderten Angaben hervorgeht, daß das jeweilige Tier am Tage der Ausstellung der Bescheinigung von ihm untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist sowie der Herkunftsort länger als sechs Monate nicht in einem gefährdeten Bezirk nach § 8 lag.

. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf zehn' Tage zu befristen.

3.4 Abweicherid( von Nummer 3.2 dürfen Welpen im Alter __von weniger als vier Monaten auf eine Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der -neben den in Nummer 3.2 Buchstaben a Und b geforderten Angaben hervorgeht, daß das jeweilige Tier am Tage der Ausstellung der Bescheinigung untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf zehn Tage zu befristen.

3.5 Ausstellungen, die in einem Ort, der sich in einem gefährdeten Bezirk nach § 8 befindet, stattfinden sollen, müssen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und hier in einem sicher umfriedeten Grundstück durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen ähnlicher "Art (z. B. Hundeprüfungen) gilt dies nicht, sofern nur Hunde dorthin verbracht werden, die nach Nummer 3.2 gegen Tollwut geimpft worden sind und von einer Person beaufsichtigt werden.

3.6 Bei Ausstellungen auf Orts- und Kreisebene sowie bei Veranstaltungen ähnlicher Art .von geringem Ausmaß kann ganz oder zum Teil von den Auflagen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 abgesehen werden, sofern dies aufgrund der Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet . oder aufgrund der geringen Größe und Bedeutung der Veranstaltung vertretbar ist.

4 Auch ohne daß ein gefährdeter Bezirk besteht, sind für nationale und internationale Ausstellungen die in Nummern 3.1 und 3.2 bezeichneten Auflagen zu erteilen. ,

Zu §5

Auf die Einhaltung dieser Vorschrift ist in gefährdeten Bezirken verstärkt zu achten. r

Zu§6

1 § 6 verpflichtet den Besitzer, die notwendigen Vorkehrungen zur Verhütung der Verschleppung der Seuche zu treffen.

2 Ist ein Mensch von einem kranken oder verdächtigen Tier, das getötet wird oder verendet ist, gebissen wor-

den oder sonst mit dem Tier in Kontakt gekommen, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, ist in jedem Fall Material zur Untersuchung auf Tollwut an das zuständige Staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden.

3 Bei der Einsendung des Untersuchungsmaterials und seiner Untersuchung auf Tollwut ist folgendes zu beachten:

3.1 Zur Untersuchung sind bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf einzusenden.

3.2 Beim Absetzen des Kopfes und ggf. auch beim Töten von Tieren zum Zwecke der Untersuchung ist darauf zu achten, daß das Gehirn möglichst unversehrt bleibt.

3.3 Zu jeder Einsendung ist anzugeben, ob und ggf. wieviel Menschen verletzt worden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist.

3.4 Bei der Einsendung ist besondere Vorsicht geboten. Das Untersuchungsmaterial ist unter Beachtung der Anlage zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE) vom 22. Juli 1985 (BGB1. I S. 1560) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt in der jeweils gültigen Fassung) Teil II Klasse 6.2: „Ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe" und der hierzu erteilten Ausnahmegenehmigung Nr. E l in der Anlage zu § 2 Abs. l der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGB1. I S. 1651) in der jeweils gültigen Fassung zu versenden. Die Ausnahme gilt aufgrund von § 3 Abs. l der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. I S. 1925) in der jeweils gültigen Fassung auch für die Beförderung von Versandstücken zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof. Für den Versand mit der Post gelten die Vorschriften der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGB1. I S. 341) in der jeweils gültigen Fassung.

3.5 Das Gehirn muß in jedem Fall fluoreszehzserologi.sch untersucht werden. Neben der fluoreszenzserologischen Untersuchung sollten - soweit möglich - andere, allgemein anerkannte Untersuchungsverfahren zur Abklärung fluoreszenzserologisch negativer Fälle angewandt werden, sofern ein Mensch verletzt oder mit dem betreffenden Tier in Berührung gekommen ist öder eine Infektion nicht auszuschließen ist. In allen Verfahren müssen in erster Linie das Ammonshorn, der Hirnstamm und die Medulla oblongata untersucht werden.

3.6 Eine Nachuntersuchung in der Bundesforschungsan-stalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen sollte

- in allen positiven Tollwutfällen bei Fledermäusen, Ratten, Mäusen, Maulwürfen, Eichhörnchen, Hasen, Kaninchen oder Vögeln,

- bei anderen Tierarten, bei denen Tollwut bisher nicht festgestellt worden ist sowie

- bei Erstausbrüchen in Gebieten, in denen die Tollwut als getilgt galt,

durchgeführt werden.

Hierzu ist vorsorglich ein Teil des Gehirns bei Gefriertemperaturen (vorzugsweise bei -70°C) ohne Zusatz mindestens vier Wochen lang aufzubewahren.

3.7 Das Ergebnis der Untersuchungen ist vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt unverzüglich dem zuständigen beamteten Tierarzt schriftlich - im Falle eines positiven Ergebnisses oder falls nach dem Vorbericht Menschen verletzt wurden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, fernmündlich oder per Telefax voraus - mitzuteilen. Positive Befunde sindzudem schriftlich dem Gesundheitsamt, dem Regierungspräsidenten und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landes Nordrhein-West-. falen, Forsthaus Hardt, 5300 Bonn 3, zu übermitteln. Der1 beamtete Tierarzt unterrichtet unverzüglich den Einsender und - falls Menschen betroffen sind - außerdem das zuständige Gesundheitsamt. In die Mitteilung sind zweckdienliche Angaben, wie Verletzung ei-

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nes Menschen oder Einleitung weiterer Untersuchungsverfahren, aufzunehmen.

3.8 Wird einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Material von Tieren aus Gebieten außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches zugeleitet, so ist die Untersuchung trotzdem unverzüglich durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung ist in diesem Fall den in Nummer 3.7 genannten Stellen und dem für den Herkunftsort zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt mitzuteilen.

4 Verendete oder getötete Haustiere sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Zwecken benötigt werden, einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Das Vergraben einzelner Tierkörper, soweit dies nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz überhaupt möglich ist. ist kein Aufbewahren im Sinne der Verordnung und somit auch nicht statthaft.

Die zum Transport zur Tierkörperbeseitigungsanstalt benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß • tierische Abgänge, Stroh und Futter weder durchsik-kern noch herausfallen können.

5 Eine Beobachtungszeit im Falle des § 6 Nr. 3 von etwa zwei Wochen wird ausreichen, da vom Auftreten erster klinischer Erscheinungen, die die Feststellung des Seuchenfalles rechtfertigen, bis zum Tode eines Tieres bei Tollwut in der Regel nicht mehr als zehn Tage vergehen. Zur behördlichen Beobachtung siehe Nummern l bis 5 zu § 10.

Zu § 7

1 Im Falle der Feststellung des Tollwutverdachts sollte nach Prüfung des Einzelfalles die Tötung angeordnet werden, wenn z. B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb vermehrt Befunde festgestellt werden, die den Seuchenverdacht begründen (siehe zu § 1); bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen ist grundsätzlich die Tötung anzuordnen; Ausnahmen sind nur in dem engen Rahmen des Absatzes 2 zulässig (siehe Nummer 2).

2 Ist ein Mensch von einem seuchenverdächtigen Hund oder von einer seuchenverdächtigen Katze gebissen worden oder sonst mit dem Tier in Kontakt gekommen, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, sind'diese Tiere nicht zu töten, sondern einzusperren und amtlich zu beobachten.

Zu §8

1 Bei der Abgrenzung des gefährdeten Bezirks sind die örtlichen Gegebenheiten und topographischen Grenzen (Flußläufe, Seen) zu berücksichtigen. In großen Orten, z. B. Großstädten, wird es ggf. vertretbar sein, nur Teile der'Städte zum gefährdeten Bezirk zu erklären.

2 Muß der gefährdete Bezirk Teile des Gebietes benachbarter Kreise umfassen, so ist dieser Gebietsteil ebenfalls zum gefährdeten Bezirk zu erklären.

3 Der betroffene Bezirk muß mindestens für die Dauer von drei Monaten „gefährdeter Bezirk" bleiben (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2).

4 Ist anzunehmen, daß ein tollwutkrankes oder seuchenverdächtiges Haustier in das Gebiet einer anderen örtlich zuständigen Behörde übergelaufen ist, muß dies der anderen Behörde unter Beschreibung des Tieres und unter Angabe der von dem Tier vermutlich eingeschlagenen Richtung unverzüglich mitgeteilt . werden. Die beteiligten örtlichen Behörden sind gehalten, hierauf Nachforschungen nach dem Verbleib des Tieres anzustellen und ggf. ihrerseits die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten.

5 Die Schilder „Tollwut! Gefährdeter Bezirk" dienen dazu, die Öffentlichkeit auf die Tollwutgefahr hinzuweisen. Sie sind daher an den Stellen anzubringen, an denen Personen regelmäßig in den gefährdeten Bezirk gelangen werden, z. B. an öffentlichen Straßen und Wegen, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel oder an Waldwegen. Sie sind nach Ablauf von drei Monaten zu entfernen, sofern Tollwut nicht erneut festgestellt wurde.

6 Die Bevölkerung in dem gefährdeten Bezirk sollte in gewissen Abständen durch die Tagespresse über den Zweck der getroffenen Maßnahmen und über Wesen und Gefahr der Seuche für Mensch und Tier aufge-1 klärt werden. Auch sind in den Schulen aller Art die Schüler über die Gefahr der Seuche für Mensch und Tier in geeigneter Weise zu belehren.

7 Hinsichtlich des wirksamen Impfschutzes wird auf § l Nr. 3 verwiesen. Als Nachweis einer Impfung gegen Tollwut gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im Impfpaß.

8 Ein Hund gehorcht zuverlässig, wenn er die Befehle der ihn beaufsichtigenden Person befolgt. Ein Hund kann als beaufsichtigt gelten, wenn er ständig in Sichtweite und so nahe bei der beaufsichtigenden Person ist, daß ihn die Befehle dieser Person jederzeit erreichen können.

Zu §9

1 Im Rahmen der behördlichen Beobachtung anstek-kungsverdächtiger Haustiere sind folgende Auflagen zu machen:

Die Tiere sind auf dem Grundstück oder im Wohnbereich des Besitzers so zu halten, daß sie nicht entweichen können. Ein Ausführen ist nur gestattet, sofern die Tiere an der Leine geführt werden. Auf die Hinweise zu § 10 wird hingewiesen.

2 Ausnahmen von der Vorschrift, geimpfte ansteckungsverdächtige Hunde und Katzen unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen, können dann vertretbar sein, wenn nachgewiesen wird, daß das ansteckungsverdächtige Tier gemäß § l Nr. 3 unter wirksamem Impfschutz steht.

3 Für Hunde und 'Katzen, die nicht gegen Tollwut geimpft sind, gilt grundsätzlich die vorgeschriebene Tötungsanordnung (Absatz 1). Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn kein wirksamer Impfschutz mehr vorhanden ist (§ l Nr. 3), die Tiere aber nachweislich vor mehr als 12 Monaten, jedoch nicht länger als vor 24 Monaten geimpft wurden.

Zu §10

l Wird eine behördliche Beobachtung abgeordnet, sollten die folgenden Auflagen gemacht werden:

1.1 Das Tier ist sicher einzusperren, z. B. in einem Raum, Käfig oder im'Stall so abzusondern, daß es mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen und Menschen nicht gefährden kann.

1.2 Die Räumlichkeit, in der Hunde und Katzen zur Beobachtung eingesperrt werden, darf anderweitig nicht genutzt werden. Sie muß verschließbar, von außen gut überschaubar und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; niedrig gelegene Fenster sind besonders zu sichern. Füttern und Tränken der Tiere muß ohne Gefahr für das Pflegepersonal - am besten ohne Betreten .der Räumlichkeit - möglich sein.

1.3 Der Besitzer oder sein Vertreter haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Tier oder dessen Verenden unverzüglich dem Amtstierarzt mitzuteilen; im Falle des Verendens ist das Tier bis zum behördlichen Einschreiten gemäß § 6 aufzubewahren.

1.4 Der Schlüssel zu der Absonderungsmöglichkeit ist vom Besitzer sicher aufzubewahren.

2 Die Absonderung und der Gesundheitszustand sind vom Amtstierarzt in kurzen Abständen zu überprüfen.

3 Genehmigungen nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz zur Nutzung ansteckungsverdächtiger, revakzinierter Hunde sind mit der Auflage zu verbinden, daß die Tiere nur zur tatsächlichen Nutzung und für deren Dauer von ihrem Standort entfernt werden, ferner nur dann nicht an der Leine geführt werden müssen, wenn die Nutzung dies erfordert. Für Jagdhunde sollte die Verwendung zur Jagd auf Füchse und Dachse in gefährdeten Bezirken nicht gestattet werden.

4 Wird ein Tier mit Genehmigung der Kreisordnungsbehörde für immer von seinem Standort entfernt, ist die

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"7QO1 Reinigung und Desinfektion des Stand- oder Liege-* OO l platzes anzuordnen.

5 Von der Befugnis des Absatzes 3 sollte nur im Einzelfall Gebrauch gemacht werden. Gründe der Seuchenbekämpfung, die eine Tötung der betreffenden Tiere erfordern könnten, sind z. B. Verletzungen eines Tieres durch Biß - und damit die relativ hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Tier infiziert worden ist - oder unzureichende Absonderungsmöglichkeit.

Zu § 11

1 Für die Einsendung von Untersuchungsmaterial gilt Nummer 3 zu § 6 entsprechend.

2 Die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung obliegt dem Jagdausübungsberechtigten oder der von ihm mit dem Jagdschutz beauftragten Person. Die unschädliche Beseitigung kann erfolgen durch

a) Ablieferung an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt;

b) Vergraben; dabei ist der Tierkörper von einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, die fest anzutreten ist, zu bedecken.

3 Bälge und Trophäen gehören zum Tierkörper und sind unschädlich zu beseitigen. Auf § 5 Tierkörperbeseiti-gungsgesetz (TierKBG) wird hingewiesen.

4 Nach § 5 Abs. l Satz 2 TierKBG kann die Beseitigung der Tierkörper von freilebendem Wild in Tierkörper-beseitigungsanstalten von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch angeordnet werden. Die Entscheidung hierüber wird unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse zu treffen sein.

5 Der Erreger wird durch Speichel, der in Wunden gelangt - also in der Regel durch den Biß eines befallenen Tieres - übertragen. Die Neigung zum Beißen ist den Caniden arteigen und ist bei befallenen Tieren krankhaft gesteigert.

6 Ein krankes Tier sucht andere Tiere auf, dabei kommt es zu Beißereien und der Übertragung des Erregers.

7 Der natürliche Trieb zum Umherstreunen wird bei Caniden durch die Krankheit gesteigert. Mit einem Entfernen von bis zu 20 km vom ursprünglichen Standort muß gerechnet werden.

8 Die Inkubationszeit beträgt bei Caniden in der Regel 20 bis 60 Tage, im Einzelfall bis zu sechs Monaten. Das Virus kann aber schon bis zu 14 Tagen vor dem Auftreten von Krankheitserscheinungen durch den Spei: chel ausgeschieden werden.

9 Für die Übertragung von Tollwut kommen nur Tiere in Betracht, die bei Angriffs- oder Verteidigungshandlungen beißen; damit scheiden die Pflanzenfresser in der freien Wildbahn, da sie nur stoßen oder schlagen, aus.

10 Bei Tieren mit einem eng begrenzten Lebensraum, wie Dachs und Marder, kann sich die Seuche in diesem engen Bereich ausbreiten. Die Tiere infizieren sich innerhalb ihres begrenzten Lebensraumes. Der Erreger wird in andere Bereiche nicht weiterverbreitet.

11 Bei der Jagd verwendete Hunde müssen gegen Tollwut schutzgeimpft sein.

12 Unbeschadet der Anzeigepflicht nach § l der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird darauf hingewiesen, daß bei Wildtollwut.der Jagdausübungs-berechtigte nach § 24 des Bundesjagdgesetzes verpflichtet ist, unverzüglich der unteren Jagdbehörde Anzeige zu erstatten. Diese hat sofort den Amtstierarzt hinzuzuziehen.

13 Die Bekämpfung der Tollwut bei wildlebenden Tieren muß in engster Zusammenarbeit zwischen den für das Veteririärwesen und den für das Jagdwesen zuständigen Behörden durchgeführt werde.

14 Die Bevölkerung ist bei jeder Gelegenheit auf die Gefahr und den Umfang der Seuche hinzuweisen. Der Presse sind über jede Feststellung der Tollwut, besonders bei nutzbaren Haustieren, ausführliche Berichte, wenn möglich mit Bildern, anzubieten. Die Jagdaus-

übungsberechtigten sind über die Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes in geeigneter Weise von jeder Feststellung der Tollwut unter Angabe der näheren Umstände zu unterrichten.

Zu § 12

1 Die Möglichkeit der kontinuierlichen Aufrechterhal-• tung und der Weiterverbreitung der Seuche besteht in Mitteleuropa nur für die Caniden. Es kann davon ausgegangen werden, daß Hunde die Seuche in der Regel nicht verbreiten, soweit sie als Haustiere gehalten werden; streunende Hunde sind selten. Der Fuchs kann sich durch das Fehlen jeglicher natürlicher Feinde ungehemmt vermehren. Der zum Erlöschen der Seuche führende Besatz von rd. drei Füchsen auf 10 qkm ist vielerorts auf das Mehrfache angewachsen. Die Füchse sind dadurch in ihrem Lebensraum beengt; das führt zwangsläufig zu Auseinandersetzungen untereinander.

2 Die Tatsache, daß der Fuchs allein die Tollwut aufrechterhält oder verbreitet, wird durch das Seuchengeschehen bei den einzelnen Tierarten bestätigt. Der Seuchengang ist vom Lebensrhythmus des Fuchses abhängig.

3 Die Bekämpfung der Tollwut ist in erster Linie durch eine verstärkte Bejagung mit dem Ziel, die Fuchspopulation zu verringern, durchzuführen. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß die für die Bekämpfung der Tollwut erforderliche Verringerung der Fuchspopulation in Nordrhein-Westfalen durch verstärkte Bejagung der Füchse nicht erreicht worden ist.

4 Die Jagdausübungsberechtigten sollten in geeigneter Weise und wiederholt auf ihre Verpflichtung zur verstärkten Bejagung des Fuchses hingewiesen werden. Zur Intensivierung der Bejagung ist auch die Durchführung sogenannter „Fuchswochen" oder „Fuchsansitze" geeignet, in denen der Fuchs, ggf. unter Heranziehung von Jägern ohne eigenes Revier, in einem größeren Gebiet und innerhalb eines kurz zu bemessenden Zeitraums verstärkt bejagt wird.

5 Die Prüfung der Voraussetzungen für eine or-ale Immunisierung sowie eine verstärkte Bejagung der Füchse obliegt den Oberstadt- und Oberkrelsdirekto-ren und den Regierungspräsidenten. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt den Zeitraum und das Gebiet für die orale Immunisierung. Liegen die Voraussetzungen vor. sind im Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen der zeitliche und räumliche Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, möglichst in Abstimmung mit den zuständigen unteren Jagdbehörden und unter Hinzuziehung der Kreis-jägerschaften festzulegen; die Seuchenlage im Bereich der angrenzenden zuständigen Behörden ist zu berücksichtigen. Um eine ausreichende Wirkung der Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der oralen Immunisierung zu erzielen, wird ein gleichartiges Vorgehen im Bereich mehrerer Landkreise erforderlich sein.

Zu §13

Auf die Liste der durch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft geprüften Desinfektionsmittel mit viru-zider Wirkung wird hingewiesen.

In Frage kommen Mittel aus der DVG-Liste (Spalten 7 a und 7b), die in der Gebrauchskonzentration innerhalb von zwei Stunden als wirksam eingetragen sind.

Zu § 14

Es ist besonders darauf zu achten, daß beim Aufheben der Schutzmaßregeln alle Hinweisschilder auf den „gefährdeten Bezirk" entfernt werden.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1).

') MBl. NW. ausgegeben am 3. April 1992.