Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 7. 1993 -II C 2 - 2233 - l¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 7. 1993 -II C 2 - 2233 - l¹)

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217: Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9.1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)


 Verwaltungsvorschriften

zur Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 7. 1993 -II C 2 - 2233 - l¹)

Zu der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGB1. I S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1993 (BGB1. I S. 1349) werden folgende Vorschriften erlassen: .

l Zu§l

1.1 Die Quarantäne nach Absatz 2 Nr. 2 b) ist grundsätzlich in dem die Schweine einstellenden Bestand durchzuführen. Sie ist so durchzuführen, daß die hier aufgestauten Schweine während des gesamten Zeitraumes getrennt von den anderen Schweinen des Bestandes gehalten werden.

1.2 Ein AK-freier Schweinebestand, der ganz oder teilweise mit gl-negativen Impfstoffen geimpft worden ist, ist einem nichtgeimpften AK-freien Bestand gleichzustellen, wenn der Bestand die Bedingungen der Nummer 1.3 erfüllt.

1.3 Ein Schweinebestand erlangt den Status eines „von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes" (AK-freier Bestand), wenn im Rahmen der Basisuntersuchung nach Abschnitt I der'Anlage l der Verordnung alle Untersuchungspflichtigen Schweine mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Werden im Rahmen der Untersuchung 'Reagenten festgestellt, ist zur Erlangung des Status „AK-freier Bestand" die Untersuchung aller Untersuchungspflichtigen Schweine nach Entfernung des letzten Reagenten mit negativem Ergebnis durchzuführen. Hinsichtlich der Entfernung von Reagenten wird auf Nummer 1.4 hingewiesen.

1.4 Sanierung von Zucht-, Aufzucht- und Ferkelerzeugerbeständen durch Entfernung der Reagenten

1.4.1 Sind bei einer blutserologischen Untersuchung des Bestandes Reagenten festgestellt worden, so trifft der'Amtstierarzt nach Abschluß der Basisuntersuchung, d.h. ggf. nach maximal neun Monaten (siehe Nummer 14.1), die. Entscheidung, ob eine Tö-.tungsanordnung der Reagenten zu erfolgen hat. Eine Tötung ist anzuordnen, wenn weniger als ca. 15% der untersuchten Zuchtsauen und -eher, gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK reagiert haben. Diese ist baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. Bei einer höheren Prozentzahl ist zunächst von der Tötungsanordnung abzusehen. Erst wenn aufgrund durchgeführter Remontierung die o.a. Prozentzahl erreicht ist, ist die Tötung für die restlichen Zuchtsauen und -eber des Bestandes mit. positivem Untersuchungsergebnis anzuordnen. Die erfolgte Tötung hat sich der Amtstierarzt durch Vorlage einer Schlachtbescheinigung bestätigen zu lassen.

1.4.2 In spezialisierten Jungsauenauf zuchtbetrieben ist entsprechend zu verfahren; d.h., die Tötung ist anzuordnen, wenn weniger als 15% der untersuchten Tiere gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK reagiert haben. . '

1.4.3 Reagieren ausnahmslos Zuchtsauen oder -eher, die nachweislich noch mit gl-positiven Impfstoffen geimpft worden sind, kann dem Bestand ohne Nachuntersuchungen der Status „AK-frei" verliehen werden, sobald der Besitzer diese Reagenten auf eigene Kosten entfernt hat.

1.4.4. Die Staatlichen Vete'rinäruntersuchungsämter un-. . tersuchen zweifelhafte und schwach positive Befunde vor Bekanntgabe des Ergebnisses mit einem Testkit eines anderen Herstellers nach. Auch einzelne eindeutig positive Befunde sind einer Nachkontrolle zu unterziehen, wobei in besonderen

Fällen Zweitprobenentnahmen erforderlich sein können.

2 Zu §3

2.1 Ausnahmen vom Impf- und'Heilversuchsverbot nach Absatz 2 Nr. l (für wissenschaftliche Versuche) dürfen nach § 7 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 6. Februar 1992 (GV. NW. S. 70/SGV. NW. 7831) - nur^vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) erteilt .werden. > . •

12 Wegen der in Teilen des Landes Nordrhein-Westfalen noch auftretenden Ausbrüche der AK und. aufgrund der ständigen Seuchengefahr durch regelmäßigen Viehverkehr aus Gebieten, in denen die AK vermehrt festgestellt worden ist, erklären die Regierungspräsidenten ihren jeweiligen Bezirk zu einem gefährdeten Gebiet. Eine nach Verbesserung der Seuchensituation beabsichtigte Rücknahme der Gefährdungserklärung hat im Einvernehmen mit dem MURL zu erfolgen.

2.3 Die Regierungspräsidenten ordnen bis auf weiteres für alle schweinehaltenden Betriebe des Bezirks die Schutzimpfung an. Auf § 4 des Ausführungsgesetzes zu.m Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in geltender Fassung wird hingewie-. sen. Eine nach Verbesserung der Seuchensituation beabsichtigte Rücknahme der Impfanordnung hat im Einvernehmen mit dem MURL zu erfolgen.

2.3.1 Für Impfbestände sind folgende Auflagen zu erteilen bzw. ist folgendes zu beachten:

2.3.1.1 Der Besitzer hat ein Bestandskontrollbuch oder eine Bestandskontrollkarte zu führen. Darin sind unverzüglich einzutragen •

- Erwerb und Abgabe von Schweinen (mit Angabe des Datums),

- Datum der Impfung unter Angabe der Zahl der geimpften Tiere (getrennt nach Ebern, Sauen, Zuchtläufern und Mastschweinen),

- verwendeter Impfstoff.

Das Bestandskontrollbuch oder die Bestandskontrollkarte ist dem Amtstierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. .

2.3.1.2 Durchgeführte Impfungen sind vom beauftragten Impftierarzt im Bestandskontrollbuch oder in der Bestandskontrollkarte zu bestätigen.

2.3.1.3 Der' Tierhalter ist auf die notwendigen Wieder-. • holungs- und Nachimpfungen hinzuweisen.

2.3.1.4 Der Tierhalter ist auf die Kennzeichnungsvorschriften des § 19 b der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGB1.1 S. 503), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGB1. I S. 1151), hinzuweisen.

2.3.2 Einsatz und Anwendung von Impfstoffen

2.3.2.1 Bei Zuchtschweinen und zur Zucht vorgesehenen

• Schweinen ist ausschließlich Totvakzine einzusetzen.

. . Zuchtschweine sind nach einer Grundimmunisierung nach näherer Anweisung des Amtstierarztes unter Berücksichtigung der Impfanweisung des Impfstoffherstellers im Abstand von vier bis fünf Monaten laufend zu revakzinieren. Zuchtschweine, die in den Impfbestand neu eingestallt werden, sind unverzüglich (innerhalb von drei Tagen) nach der Einstallung zu impfen, soweit sie nicht nach-

• weislich wirksam gegen AK-geimpf t sind.

'Zuchtschweine in spezialisierten Jungsauenauf-zuchtbetrieben sind im Alter von 10 bis 13 Wochen zu impfen und nach drei bis vier Wochen, spätestens zwei Wochen vor Abgabe, zur revakzinieren.

2.3.2.2 In Betrieben'mit Mastabteilungen und in reinen Mastbetrieben sind die • zur Mast 'vorgesehenen' Ferkel und Mästschweine mit einem Lebendimpfstoff aus vermehrungsfähigen Erregern (Lebendvakzine) zu impfen. Es bestehen keine Bedenken,

') MBI. NW. 1993 S. 1344.

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wenn aus Gründen der Praktikabilität in Kleinstbeständen auch bei diesen Schweinen Impfstoff aus inaktivierten Erregern (Totvakzine) eingesetzt wird.

2.3.2.3 Bei Schweinen in Mastbeständen (Bestände ohne Zuchtsauen und Eber, die Schweine ausschließlich zur Schlachtung abgeben) sind die Impfungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, nach der Anlieferung im Empfängerbestand durchzuführen. Es sind Lebendvakzinen einzusetzen.

Die Ferkel sollen möglichst erst nach Eintreten, des Impfschutzes (frühestens 14 Tage nach erfolgter Impfung) in den Bestand eingegliedert werden. Mit Zustimmung' der zuständigen Kreisordnungsbehörde könen die Ferkel bereits vor der Anlieferung im Empfängerbestand geimpft werden.

2.3.2.4 Für Mastbestände mit manifester Verseuchung und mit Nachweis des AK-Feldvirus durch serologische oder virologische Untersuchungsverfahren ist eine zweite Impfung der eingestallten Ferkel vier Wochen nach der ersten Impfung durch die zuständige' Kreisordnungsbehörde anzuordnen. Die Anordnung der zweiten Impfung ist durch die zuständige Kreisordnungsbehörde frühestens nach 12 Monaten aufzuheben.

Eine zweite Impfung der eingestallten Ferkel vier Wochen nach der ersten Impfung ist auf Antrag des Tierhalters durch die zuständige Kreisordnungsbehörde in den Fällen zu genehmigen, in denen nach dem Gutachten des Amtstierarztes epidemiologische Aspekte im Bestand eine solche Zweitimpfung ratsam erscheinen lassen. Der Tierhalter trägt für die genehmigte Zweitimpfung die Impfgebühr selbst

2.3.2.5 Beim Einsatz einer wäßrigen Lebendvakzine sollte der intranasalen Applikation der Vorzug gegeben werden. Dies gilt besonders beim Auftreten klinischer Erscheinungen in einem Bestand mit akutem Seuchenverlauf.

2.3.2.6 In spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben (sog. Systemferkelaufzuchtbetriebe) sollte die intranasale Applikation einer wäßrigen Lebendvakzine unmittelbar nach Einstallung erfolgen. Kommen nachweislich alle Ferkel aus unter ständigem Impfschutz stehenden oder AK-freien Ferkelerzeugerbetrieben, kann ausnahmsweise anstelle der intranasalen die intramuskuläre Applikation einer Lebendvakzine vor Abgabe der Ferkel-aus dem Betrieb erfolgen. .

Kommen nachweislich aller Ferkel aus AK-freien Betrieben, in denen keine Impfungen durchgeführt werden, kann anstelle der intranasalen auch die intramuskuläre Applikation einer Lebendvakzine unmittelbar nach Einstallung erfolgen.

2.3.3 In Beständen, in denen Ferkel zur Zucht öder zur Mast erzeugt und in Beständen, in denen zur Zucht vorgesehene Schweine aufgezogen werden (Zucht-, Aufzucht- und Ferkelerzeugerbestände), werden alle Schweine, ausgenommen Schweine, die.bis zum Alter von 12 Wochen den Bestand verlassen, ebenfalls flächendeckend per Anordnung unter ständigen Impfschutz gestellt.

Mit Genehmigung der zuständigen Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag des Tierhalters in hochwertigen Zuchtbeständen ausnahmsweise von der Anordnung der Impfung für den gesamten Bestand oder einzelne Tiergruppen abgesehen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Außer einzelnen Zuchttieren werden keine Schweine zugekauft.

- In einem Umkreis von ca. 500 Metern um den Zuchtbestand befinden sich nur solche Betriebe, in denen alle Tiere unter'ständigem Impfschutz nach Nummer 2.3 stehen.

- Der Bestand besitzt den Status eines AK-freien Bestandes. In diesem Fall wird weiterhin von Impfanordnungen abgesehen, solange die Kon-

trolluntersuchungen nach Abschnitt II der An- "7QQ1 läge l der Verordnung mit negativem Ergebnis /Owl durchgeführt werden.

2.4 Die Regierungspräsidenten ordnen in ihrem jeweiligen Bezirk bis auf weiteres in Zucht-, Aufzucht- und Ferkelerzeugerbeständen - neben den nach. Nummer 2.3.3 durchzuführenden Impfungen - serologische Untersuchungen bei Zuchttieren und Mastschweinen nach den Vorgaben der An- . läge l der Verordnung an.

Spätestens bis Juli 1997 sollen alle Bestände den Status eines AK-freien Bestandes erlangt haben. Es ist vorgesehen, die Impfanordnungen bis zu diesem Zeitpunkt teilweise oder vollständig aufzuheben.

2.4.1 In das Bestandskontrollbuch oder die Bestandskontrollkarte nach Nummer 2.3.1.1 ist vom Besitzer das Datum der Blutprobenentnahmen unter Angabe der Zahl der untersuchten Tiere (getrennt nach Ebern, Sauen bzw. deren Ferkel, Zuchtläufern und Mastschweinen) unverzüglich einzutragen. Durchgeführte Blutprobenentnahmen sind vom entnehmenden Tierarzt im Bestandskontrollbuch oder 'in der Bestaridskontrollkarte zu bestätigen.

2.4.2 Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem AK-freien Bestand gedeckt werden bzw. es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem AK-freien Bestand zugeführt werden. Soll künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die den Status eines AK-freien Bestandes hat

2.4.3 Die Entnahme von Blutproben hat mittels steriler Monuvetten-und Einmalkanülen zu erfolgen; dabei ist für jedes Schwein ein eigenes Entnahmesystem zu verwenden.

Während die Einmalkanülen von den beauftragten Tierärzten auf eigene Kosten zu beschaffen sind, werden die Monuvetten und die für die Blutprobenentnahmen zu verwendenden Vordrucke (hier nicht abgedruckt) von den Veterinäruntersuchungsämtern kostenfrei zur Verfügung gestellt und den Veterinärämtern nach Abruf zugesandt. Die Veterinärämter geben die Monuvetten und die Vordrucke in ausreichender Zahl an die mit den Blutprobenentnahmen beauftragten Tierärzte weiter. Diese haben für ein äußerst sorgfältiges Ausfüllen der Vordrucke Sorge zu tragen. Insbesondere sind die Tierseuchenkassennummer des Bestandes und die zur korrekten Identifizierung des untersuchten Zuchttieres notwendige Einzeltierkennzeichnung (fortlaufende Nummer) der jeweiligen Probe zugeordnet korrekt einzutragen. Bei Blutentnahmen bei Ferkeln sind die entsprechenden Kennzeichnungen der Muttertiere anzu-• geben. In Betrieben, bei denen die Zuchttiere zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme nicht über eine Einzeltierkennzeichnung (zusätzlich zu der nach Nummer 2.3.1.4 vorgeschriebenen Bestandskennzeichnung nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung) verfügen, hat der Tierhalter alle Zuchttiere seines Bestandes durch Anbringen einer Ohrmarke mit laufender Nummer zu kennzeichnen. Ohrenmarken, die die o. a. Bestandskennzeichnung mit einer laufenden Nummer aufweisen, können benutzt werden.

2.4.4 Bei Basis- bzw. Kontrolluntersuchungen nach Anlage l der Verordnung werden auf die Zahl zu untersuchender Schweine Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf AK angerechnet, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden, sowie die entsprechenden Untersuchungen von Blutproben, die bei der Schlachtung von Zuchtschweinen des Bestandes gewonnen werden. Bei den Kontrolluntersuchungen nach Abschnitt II der Anlage l der Verordnung sind, soweit möglich, jeweils andere Tiere aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen zu untersuchen.

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2.5 Eine Entschädigung für Schweine wird geleistet, die unmittelbar durch angeordnete Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 6 getötet werden mußten oder verendet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn es während der Durchführung der Impfungen oder Blutprobenentnahmen z. B. zu Knochenbrüchen oder zu Kreislaufversagen oder zu anderen direkt mit.angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang stehenden Schäden kommt. Zur Vermeidung unberechtigter Entschädigungsanträge und unnötiger Belastung der Untersuchungsämter ist dabei folgendermaßen zu verfahren:

- Der mit der Durchführung von Impfungen oder Blutprobenentnahmen beauftragte Tierarzt hat sich nach den im Bestand durchgeführten Maßnahmen von dem Gesundheitszustand der Tiere zu überzeugen.

- Stellt der beauftragte Tierarzt im Rahmen dieser Maßnahmen Zwischenfälle bzw. Schäden fest, hat er diese an Ort und Stelle aktenkundig zu machen und vom Verfügungsberechtigten gegenzeichnen zu lassen.

- Der beauftragte Tierarzt hat am gleichen Tage den zuständigen Amtstierarzt von dem Schaden zu unterrichten.

- Der zuständige Amtstierarzt hat unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen im Bestand vorzunehmen.

- Eine weitere Untersuchung der Tierkörper im Untersuchungsamt ist nur anzuordnen, wenn eine Abklärung durch den Amtstierarzt nicht möglich ist bzw. ein Zusammenhang mit den vorher getroffenen Maßnahmen fraglich erscheint.

Für die zu entschädigenden Schweine ist vom Amtstierarzt der gemeine Nutz- bzw. Zuchtwert festzustellen. Auf Nummer 15 der Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz wird in diesem Zusammenhang ' hingewiesen.

2.6 Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse - informiert die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren über die Namen und Anschriften aller im Kreis- bzw. Stadtgebiet ansässigen schweinehaltenden Betriebe und sorgt für eine notwendige Aktualisierung der Listen.

2.7 Zuständig für die Überwachung der in den Betrieben notwendig werdenden Impfungen und serologischen Untersuchungen ist der Amtstierarzt. Das gleiche gilt für die ständige Überwachung der AK-freien Betriebe. Der Amtstierarzt beauftragt zur Durchführung von angeordneten Impfungen und Blutprobenentnahmen praktizierende Tierärzte nach § 2 Tierseuchengesetz, soweit er diese nicht selbst durchführt. Da eine intensive und ständige Beratung und Betreuung der Betriebe erforderlich ist, wird empfohlen, die ohnehin die Bestände betreuenden Tierärzte mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen.

Die im Schweinegesundheitsdienst tätigen Tierärzte beim Tiergesundheitsamt Bonn und beim Institut für Tiergesundheit, Milchhygiene und Lebensmittelqualität Münster begleiten die Sanierungsmaßnahmen fachlich. Sie stehen den zuständigen Behörden und den Schweinehaltern beratend zur Seite.

2.8 Gebührenregelungen

2.8.1. Die mit den Impf- bzw. Blutprobenentnahmemaßnahmen beauftragten Tierärzte haben Listen nach Anlage l dem Muster der Anlage l zu führen. Der Tierarzt hat die in die Impfliste eingetragene Zahl der geimpften bzw. untersuchten Tiere eines Bestandes aufgeschlüsselt nach Ferkeln bzw. Zuchtschweinen durch Unterschrift des Tierhalters auf der Liste bestätigen zu lassen. Die Tierärzte haben dem Amtstierarzt das ihnen bekanntwerdende Auftreten von Impfreaktionen oder sonstigen Schäden, die im Rahmen ihrer Maßnahmen auf-

treten, mitzuteilen. Der Amtstierarzt hat diesen Mitteilungen unverzüglich nachzugehen.

2.8.2 Für angeordnete und genehmigte Impfungen wird der Impfstoff von den Regierungspräsidenten zentral bestellt und zur Verfügung gestellt. Das Land trägt bis auf weiteres, abweichend von § 27 AG-TierSG-NW, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Hälfte der Kosten für den Impfstoff und für die im Rahmen der AK-Untersuchung erforderlichen Diagnostika. Dies gilt auch für die Impfgebühren, und die Blutprobenentnahmegebühren, soweit es sich um angeordnete Impfungen oder angeordnete Blutprobenentnahmen handelt. Das Landesamt für Ernährungs-. Wirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse - als nicht rechtsfähiges Sonderver'mögen trägt die andere Hälfte dieser Kosten, solange das Land selbst Kosten trägt. Die Rechnungen für den Impfstoff werden nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch den Regierungspräsidenten, die Rechnungen für die Diagnostika nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse -zur Begleichung zugeleitet.

2.8.3 Zu den unter Nummer 2.8.2 angeführten Kosten gehören die Vergütungen für die Durchführung der Schutzimpfungen und der Blutprobenentnahmen durch die amtlich beauftragten Tierärzte. Die Höhe beträgt z. Z.

a) für Impfungen

- von Ferkeln .

(intramuskuläre Applikation): 0,72 DM,

- von Ferkeln

(intranasale Applikation): 1,00 DM,

- von Ferkeln

(intradermale Applikation): 0,50 DM,

- von Zuchtsauen bzw. Zuchtebern (intramuskuläre Applikation): 1,20 DM,

b) für Blutprobenentnahmen

- bei Ferkeln: 3,50 DM,

- bei Zuchtsauen bzw. -ebern und bei in der Mittel- bis Endmast stehenden Mastschweinen: 7,50 DM,

c) die Bestandsgebühr beträgt sowohl für angeordnete Impf- als auch für angeordnete Blutprobenentnahmemaßnahmen: 15- DM.Werden Impfungen und Blutprobenentnahmen gleichzeitig im Bestand durchgeführt, wird nur eine Bestandsgebühr in Rechnung gestellt. Für ein und 'denselben Bestand kann der mit Impf-und/oder Blutprobenentnahmmaßnahmen be-auftragte Tierarzt höchstens 24mal im Kaien-derjahr Bestandsgebühren erheben.

Die o.a. Gebührenangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der beauftragte Tierarzt legt dem Oberstadt- bzw. Oberkreisdirektor, der ihn beauftragt hat, eine Rechnung für die Leistungen nach dem Muster der Anlage 2 jeweils bis zum Ende eines Monats vor. Anlage 2 Der Rechnung sind die Impf- bzw. Blutprobenentnahmelisten nach dem Muster der Anlage l beizufügen. Der Oberstadt- bzw. Oberkreisdirektor sendet die Rechnung zusammen mit den Listen nach . sachlicher und rechnerischer Prüfung ah das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse. Diese zahlt die Vergütungen an den Tierarzt aus.

Zu § 3a

Zur Kennzeichnung geimpfter Schweine sind Ohrmarken bzw. Körpertätowierungen - durch Schlag- oder Stichstempel - vorgeschrieben. In jedem Falll ist die Kennzeichnung durch die Buchstaben „IAK" vorzunehmen, d. h. „Impftier Aujeszkysche Krankheit".

Zur Ohrmarken-Kennzeichnung bei Schweinen haben sich nur offene Ohrmarken bewährt.

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Einmal geimpfte Schweine müssen nach Wiederholungsimpfungen nicht erneut gekennzeichnet werden, es sei denn, die Schlag- oder Stichstempel sind nicht mehr erkennbar oder die entsprechenden Ohrmarken sind nicht mehr vorhanden.

4 Zu §4

Nach § 4 Abs. l dürfen Zucht- oder Nutzschweine (generell vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an) nur noch in einen Schweinebestand, auf Viehmärkte, Tierschauen oder Austel-' lungen o'der Veranstaltungen ähnlicher Art eingestellt oder verbracht werden, wenn die Tiere aus einem AK-freien Bestand stammen bzw. eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der Verordnung mitgeführt wird. Nach Absatz 4 kann die oberste Landesbehörde bis . zum 31. März 1995 abweichend von Absatz l für das Einstellen oder Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen vom Nachweis der Freiheit von AK absehen. Von dieser Möglichkeit wird seitens MURL Gebrauch gemacht. Von dem Nachweis der Freiheit von AK bis zum 31. März 1995 wird abgesehen. Dies gilt nicht für das Verbringen von Schweinen in Bestände, die bereits vor dem 1. April 1995 den Status eines AK-freien Bestandes erlangt haben. Somit dürfen Schweine ab 1. April 1995 in nord-rhein-westfälische Bestände grundsätzlich nur noch dann verbracht werden, wenn sie nachweislich aus einem AK-freien Bestand stammen.

5 Zu §6

5.1 Ist die AK festgestellt, sind Anzahl und Art der Schweine des Bestandes festzustellen (Eber, Sauen, Läufer, Ferkel, Mastschweine).

5.2 Ist die AK festgestellt, sind Ermittlungen über die Einschleppungsursache anzustellen. Wurden innerhalb von 35 Tagen vor der Seuchenfeststellung Schweine in den verseuchten Bestand verbracht, sind die für die Herkunftsorte zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten.

5.2.2 Wenn eine hinreichend sichere Beurteilung des Gesundheitszustandes der Schweine nach Ablauf von drei Wochen nicht möglich ist, ist eine serologische Untersuchung anzuordnen. Dabei sind von den Zuchtschweinen Blutproben zur Untersuchung auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK amtlich zu entnehmen, und zwar

- bei Beständen mit bis zu 5 Zuchttieren (Sauen und Eber) von jedem Zuchttier eine Probe,

- bei Beständen mit 6 bis 20 Zuchttieren von mindestens 5 Zuchttieren eine Probe

- bei Beständen mit über 20 Zuchttieren von 25% der Zuchttiere des Bestandes je eine Probe.

Die'Tiere, von denen Blutproben entnommen werden, sind so zu kennzeichnen, daß ihre Identität sichergestellt ist.

5.2.1 Die Herkunftsbestände sind drei Wochen unter amtliche Beobachtung zu stellen. In dieser Zeit sind die Schweine mindestens zweimal klinisch zu untersuchen. Verendete oder zur Diagnosestellung getötete erkrankt gewesene Schweine sind im zuständigen Veterinäruntersuchungsamt pathologisch-anatomisch und virologisch zu untersuchen.

5.2.3 Werden Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK nur bei einem einzelnen Zuchtschwein des Bestandes festgestellt, so ist das betroffene Tier unverzüglich nachzuuntersuchen.

5.2.4 In den Herkunftsbeständen ist außerdem zu ermitteln, ob in ihnen gegen die AK lückenlos geimpft worden ist. Dem für das Seuchengehöft zuständigen Veterinäramt ist mitzuteilen, wann welche Tiere geimpft worden sind.

5.3 Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor der Seuchenfeststellung Schweine in andere Bestände verbracht worden, sind die für die Empfängerbestände zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten. Auf § 13 wird hingewiesen.

5.4 Wird genehmigt, Schweine aus dem Gehöft oder sonstigen Standorten zu entfernen, müssen die zum Transport benutzten Fahrzeuge so beschaffen .'sein, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Wird genehmigt, Schweine aus dem Gehöft oder sonstigen Standorten zur sofortigen Schlachtung zu entfernen, ist für die strikte Einhaltung der Be-stimungen der §§ 9 und 10 Sorge zu tragen.

5.5 Das Decken von Schweinen des Bestandes darf genehmigt werden, wenn Eber und Sauen bestandseigene Tiere sind und wenn die Tiere weder erkrankt noch seuchenverdächtigt sind.

5.6 Rinder sind von Schweinen, bei denen die AK oder Verdacht dieser Krankheit festgestellt worden ist, abzusondern.

6 Zu § 7

6.1 Bei Vorliegen des Verdachts der AK in einem Schweinebestand kann der Amtstierarzt ohne Zu-stimung des Regierungspräsidenten die Tötung einzelner Schweine in dem für die Diagnosestellung notwendigen Umfang anordnen.

6.2 Für Reagenten, die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung im Mastschweinebestand nach den Abschnitten I Nr. 2 und II Nr. 4 der Anlage l der Verordnung festgestellt werden, wird die Tötung nicht angeordnet. In diesem Falle soll für den Mastbereich die Zweitimpfung mindestens solange angeordnet werden, bis der Bestand den Status „AK-frei" erlangt hat.

6.3 Für Schweine, bei denen die AK im Sinne von § l Nr. l a) (klinischer und serologischer Nachweis) vorliegt, kann die Tötung angeordnet werden.

7 Zu § 9

7.1 Seuchenkranke Schweine im Sinne von § l Abs. l Nr. l a) bis c) sind grundsätzlich unschädlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen.

7.2 Reagenten nach Nummer 1.4 gelten nur dann als seuchenverdächtig im Sinne von § l Abs. l Nr. 2 wenn weitere Anhaltspunkte (z. B. klinische Erscheinungen) den Ausbruch der AK befürchten lassen.

8 Zu § 10

Die Bildung eines Sperrbezirks ist geboten, wenn die AK in mehreren Schweinebeständen eines Ortes zur selben Zeit oder in zeitlich kurzer Folge auftritt oder wenn sonst anzunehmen ist, daß die AK bereits unerkannt in die Umgebung'eines Seuchengehöftes weiterverschleppt worden ist. Die Größe des Sperrbezirkes muß den jeweiligen epidemiologischen und örtlichen Verhältnissen angepaßt sein; in der Regel sollte wenigstens ein Umkreis von 2 km um das Gehöft oder den sonstigen Standort erfaßt werden.

9 Zu § 11

9.1 Werden in einem Bestand, in dem nachweislich seit dem 1. August 1991 (Beginn der landesweit angeordneten flächendeckenden Impfungen) korrekt geimpft wird, bei einzelnen Schweinen Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK nachgewiesen, kann auf Verfolgsuntersuchungen verzichtet werden. Diese sind jedoch in jedem Falle durchzuführen, wenn aus einem verseuchten Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs der AK Schweine in den Bestand verbracht worden sind.

9.2 Wenn eine hinreichend sichere Beurteilung des Gesundheitszustandes der Schweine des Bestandes nach Ablauf von drei Wochen nicht möglich ist, ist eine serologische Untersuchung der in den Bestand. eingestallten ansteckungsverdächtigen Schweine anzuordnen, sofern die Tiere nicht nachweislich geimpft worden sind.

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217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

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9.3 Ausnahmen von Nummer 9.2 werden für solche Teile des Bestandes vertretbar sein, die von dem Teil des Bestandes, in dem Schweine aus einem anderen Bestand eingestallt worden sind, ausreichend abgetrennt sind.

9.4 Werden die Schweine des Bestandes während der Zeit der amtlichen Beobachtung gegen die AK geimpft, dürfen sie - ausgenommen zur Schlachtung - frühestens 35 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden.

10 Zu § 12

10.1 Die Reinigung und Desinfektion ist nach näherer Anweisung des Amtstierarztes durchzuführen.

10.2 Zur Desinfektion sind geeignete Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung zu verwenden. Der Erreger der AK ist gegenüber pH-Wert-Änderungen wenig empfindlich, Ghlor- und Formaldehydpräparate sowie quaternäre Ammoniumbasen sind relativ schnell und sicher wirksam. Auf die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel durch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft wird hingewiesen.

10.3 Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht dem Dung zugesetzt werden, mit frisch gelöschtem Kalk (20 kg/m3) oder mit dicker Kalkmilch (40 kg/m3) zu desinfizieren. Anstelle des Kalkes kann auch Formalin (6 kg/m3) verwendet werden. Der ein- ' gebrachte gelöschte Kalk bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch und bei gelöschtem Kalk mindestens vier Tage betragen:

10.4 Im Futter kann das Virus der AK durch ausreichende Erhitzung (z. B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von mindestens 100 °G für die Dauer von 30 Minuten) oder durch Begasung (z.B. mit einem Äthylenoxyd-Kohlendioxid-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25 °C für die Dauer einer Stunde) abgetötet werden.

10.5 Eine intensive Schadnagerbekämpfung ist erforderlich.

11 Zu § 13

Wird die AK auf Entladerampen, Viehmärkten, Schlacht- und Viehhöfen oder auf dem Transport festgestellt, ist die für den Herkunftsort oder den Verladeort zuständige Behörde fernmündlich oder telegrafisch unter Mitteilung der erforderlichen Einzelheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Das ' gleiche gilt, wenn ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

12 Zu § 14

In der Regel ist die ordnungsgemäße Impfung aller Schweine des Bestandes die einzige Möglichkeit, die Bedingungen für das Erlöschen der Seuche zu erfüllen. Die Einzelheiten für die Durchführung der Impfung ergeben sich aus Nummer 2.3. Für die seuchenkranken Schweine kann entsprechend Nummer 6.3 die Tötung angeordnet werden.

13 Zu § 15

13.1 Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder und Schafe sind zu töten und nach der Tötung unschädlich zu beseitigen. Zur Sicherung der Diagnose ist der Kopf oder das ganze Tier an das zuständige Veterinäruntersuchungsamt einzusen- • den.

13.2 Für die Tötungsanordnung bedarf es nicht des Einvernehmens des Regierungspräsidenten.

13.3 Werden in einem Bestand, in dem seuchenkranke oder seuchenverdächtige Rinde oder Schafe festgestellt werden, neben Rindern oder Schafen auch Schweine gehalten, so hat der Amtstierarzt die Schweine des Bestandes auf die AK hin zu untersuchen.

14

14.1

14.2

14.3

Zu Anlage l der Verordnung

Für die serologische Untersuchung ergeben sich grundsätzlich drei Möglichkeiten:

a) Der Bestand wird vornehmlich über Sauenbzw. Eberblutproben untersucht. In diesem Fall soll der Untersuchungsgang nicht länger als vier Wochen dauern.

b) Der Bestand wird sowohl über Sauen- bzw. Eber- als auch über Ferkelblutproben untersucht. In diesem Fall sollte der Untersuchungsgang nicht länger als drei Monate dauern.

c) Der Bestand wird vornehmlich über Ferkelblutproben untersucht. Nur in diesem Fall verlängert sich der Untersuchungsgang auf maximal neunMonate, um sicherzustellen, daß von jeder Zuchtsau wenigstens ein nachgeborenes Ferkel untersucht werden kann.

Nach Abschnitt II Nr. 2 kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation eines bestimmten Gebietes der Abstand für die Kontrolluntersuchungen auf drei Monate verkürzt oder bis auf maximal 12 Monate verlängert werden. Bei der Beurteilung der epidemiologischen Situation ist neben dem Impfstatus vor allem auch die Durchseuchungsrate in Mastbetrieben (zur Ermittlung der Durchseuchungsrate siehe Nummer 14.3) zu berücksichtigen. In Abhängigkeit davon ist nach •folgendem Schema vorzugehen:

Verseuchungsrate der Mastbestände im Regierungsbezirk >20%

10-19,9% 5-9,9% (M,9%

Untersuchungsturnus

alle alle alle. alle

3 Monate 6 Monate 9 Monate 12 Monate

14.4

Die Kontrolluntersuchungen sind in einem Untersuchungsgang durchzuführen

Zur Ermittlung der epidemiologischen Situation bzw. Durchseuchungsrate in Mastbetrieben (siehe Abschnitt II Nr. 2) und um die Entwicklung der Sanierungsmaßnahmen verfolgen zu können, sind bis auf weiteres jeweils in den Monaten April und Oktober serologische Kontrolluntersuchungen in Mastbeständen nach einem biometrisch ermittelten Stichprobenschlüssel durchzuführen. Danach sind nach näherer Anweisung des Regierungspräsidenten insgesamt 2000 Proben in 400 Mastbeständen zu entnehmen. Von diesen Beständen lie- ^m gen 30 im Regierungsbezirk Arnsberg, 110 im Re- ^1 gierungsbezirk Detmold, 60 im Regierungsbezirk Düsseldorf, 30 im Regierungsbezirk Köln und 170 ^B im Regierungsbezirk Münster. Es sind ausnahms- ^1 los Blutproben von Schlachtschweinen bzw. in der ' Endmast stehenden Schweinen zu entnehmen. In der Regel ist die Entnahme der Blutproben im Bestand das Mittel der Wahl. Sollte eine sichere Verfolgung der Handelswege möglich sein, ist im Einzelfall die Entnahme der Blutproben am Schlachtband möglich. Die Blutproben sind gemeinsam mit dem Begleitbericht nach dem Muster der Anlage 3 Anlage 3 dem zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt zuzusenden. Das Untersuchungsamt schickt nach Eintragung der Untersuchungsergeb- " nisse in den Begleitberichten diese jeweils dem zuständigen Oberstadt- bzw. Oberkreisdirektor, dem zuständigen Regierungspräsidenten und dem Regierungspräsidenten Münster zur Auswertung zu. Der Regierungspräsident Münster legt dem MURLeine Auswertung der Ergebnisse jeweils bis Ende Mai bzw. Ende November vor.

Werden im Rahmen dieser Untersuchungen Reagenten festgestellt, wird die Tötung ebenfalls nicht angeordnet. In diesen Beständen soll - unter Berücksichtigung der epidemiologischen Bestandssituation - die Zweitimpfung angeordnet oder empfohlen werden.

Im Rahmen der Basisüntersuchung und der Kontrolluntersuchungen sind in Beständen, in denen

217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

20. 7. 93 (4)

14.5

auch Mastschweine gehalten werden, diese im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der AK zu unterziehen. Die Blutprobenentnahmen sind im Bestand nach folgendem Stichprobenschlüssel durchzuführen:

7831

Zahl der Mastschweine im Bestand:

1 bis 10

11 bis 20

21 bis 30

31 bis 60

61 bis 200

201 bis

Zahl der zu untersuchenden Mastschweine:

8

10

11

12

13

14

Die Blutprpbenentnahmen sind bei Schweinen zu entnehmen, die sich in der Mittel- bis Endmast befinden.

Für festgestellte Reagenten erfolgt keine Tötungsanordnung.

Werden bei den Kontrolluntersuchungen Reagenten bei den untersuchten Zucht- oder Masttieren festgestellt, ruht der Status, bis nach Entfernung aller Reagenten eine erneute Untersuchung nach Abschnitt II Nummer 5 der Anlage l der Verordnung mit negativem Ergebnis vorliegt.

Dabei sind nach folgendem Stichprobenschlüssel Blutprobenentnahmen durchzuführen:

Zahl der l 11 21 31 41 51 61 71 81 91 101 121

Schweine bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

im Bestand: 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 120 140

Zahl zu untersuchender Schweine: 10 19 26 31 35 38 40 42 43 45 47 48

Zahl der 141 161 181 201 251 351 451 601 1201

Schweine bis bis bis bis bis bis bis bis bis

im Bestand: 160 180 200 250 350 450 600 1200 3000

Zahl zu untersuchender Schweine:

50 51 53 54 55 56 57 58

15

Die Probenentnahmen beschränken sich in der Regel - in Abhängigkeit von der Feststellung der Reagenten - auf den Zucht- oder auf den Mastbereich. SolltenReagenten in beiden Bereichen ermittelt worden sein, sind die Blutprobeneritnah-men nach dem o.a. Schlüssel sowohl bei den Zuchtais auch bei den Mastschweinen zu entnehmen.

Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1993 in Kraft.


Anlagen: