Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführung der §§ 6 und 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31.7.1980 - I C 2 - 2401 - 368 ¹)

 

Historisch:

Ausführung der §§ 6 und 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31.7.1980 - I C 2 - 2401 - 368 ¹)

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140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MB1. NW. Nr. 107 einschl.)

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Ausführung der §§ 6 und 8

 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31.7.1980 - I C 2 - 2401 - 368 ¹)

1 Vorbemerkungen:

Nach § 6 Abs. l des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGB1. I S. 2313) sind Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsan-stalten zu beseitigen. In § 6 Abs. 2 und Abs. 3 TierKBG sind die Fälle aufgeführt, in denen die Beseitigung ohne Genehmigung außerhalb einer Tier-körperbeseitigungsanstalt erfolgen kann; weitere Ausnahmen können nach § 8 TierKBG zugelassen werden. Zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften in den §§ 6 und 8 TierKBG werden die nachfolgenden Hinweise gegeben.

2 Zu §g 6 und 8

Tierkörperteile sind nach der Definition in § l Abs. l Nr. 2:

2.1 Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten,' Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden. Teile von Tieren aus Schlachtungen sind alle bei der Schlachtung von Tieren anfallenden Stoffe, die

2.11 nach den Vorschriften des Fleischbeschaurechts oder des Geflügelfleischhygienerechts als untauglich zum menschlichen Genuß beurteilt worden sind (untaugliche Tierkörperteile),

2.12 nicht zum menschlichen Genuß geeignet sind; hierzu zählen die nach § 35 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1978 (BGB1. I S. 201) und nach Anlage l Abschnitt II Nr. 10 der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord-nung - GF1UV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGB1. I S. 3077), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGB1. I S. 1150), zu beurteilenden Teile sowie die • nach § 48 a AB.A anfallenden Probenreste,

2.13 aus anderen Gründen nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden (z. B. Fettabschnitte tauglich beurteilter Tiere).

2.2 Sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden. Hierunter werden die Tierkörperteile erfaßt, die nicht Teile von Tieren aus Schlachtungen sind, z. B. Verarbeitungsreste von frischem Fleisch bei der Fleischwarenproduktion oder Nachgeburten.

3 Zu §6

3.1 Die Freistellung nach Absatz 2 Nr. l bezieht sich auf Tierkörperteile, die nach den Vorschriften des Fleischbeschaurechts oder des Geflügelfleischhygienerechts als tauglich beurteilt worden sind, aber nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden. Die Freistellung bezieht sich auch auf Tierkörperteile, die nach den §§ 35 und 48 a ABA sowie nach Anlage l Abschnitt II Nr. 10 GF1UV nicht zum menschlichen Genuß geeignet sind. Voraussetzung ist jedoch, daß die Teile hygienisch wie Lebensmittel behandelt werden, so daß die menschliche oder tierische Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Eine solche Behandlung ist nicht möglich bei z. B. Brühwasserlungen und entleerten, aber nicht ausreichend gereinigten (gespülten) Schlünden, Mägen, sonstigen Därmen und Harnblasen oder bei Ohrenausschnitten; diese Teile fallen daher nicht unter die Freistellung des Absatzes 2 Nr. 1.

3.11 Tierkörperteile, die nach Absatz 2 Nr. l verwertet werden sollen, dürfen nach der Schlachtung nicht in Berührung kommen mit

3.111 untauglichen Tierkörperteilen,

3.112 nicht zum menschlichen Genuß geeigneten Tierkörperteilen, die nicht unter die Freistellung des Absatzes 2 Nr. l fallen (z. B. Brühwasserlungen).

3.2 Die Freistellungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten, wenn die Tierkörperteile in den dort abschließend bestimmten Betrieben verwertet werden.

3.21 In den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Betrieben dürfen nur die „spezifischen" Tierkörperteile verwertet werden; die Beseitigung z. B. von Fett in knochenverarbeitenden Betrieben ist bis auf die Verarbeitung der den Knochen anhaftenden Fettgewebe-Reste nicht zulässig.

Die nach Absatz 2 Nr. 2 an futterkonservenherstel-lende Betriebe gelieferten Tierkörperteile dürfen in diesen Betrieben nur zu Futterkonserven verarbeitet werden. Futterkonserven müssen lagerbar, d. h. konserviert und so abgepackt sein, daß der konservierte Zustand erhalten bleibt.

3.22 Nach § l Abs. 2 umfaßt die Beseitigung von Tierkörperteilen auch das Abholen, Sammeln, Befördern und Vergraben von Tierkörperteilen. Werden Tierkörperteile in Sammelbetrieben erfaßt, ist dies Bestandteil der Beseitigung im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes'. Derartige Sammelbetriebe sind jedoch keine Spezialbetriebe im Sinne von Absatz 2 Nr. 2. Für diese Betriebe muß daher stets eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 zugelassen sein (s. Nr. 4.54). Dies gilt auch für Sammelbetriebe, die Außenstellen der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Betriebe sind.

3.23 Bei der Erteilung von Ausnahmen für den Transport (§10 Abs. 3) der nach Absatz 2 Nr. 2 zu verwertenden Teile sind mindestens die Bestimmungen der Ge-fahrengutverordnung Straße - GGVS - vom 23. August 1979 (BGB1.1 S. 1509) einzuhalten. Auf Anlage A Randnummern .2650 ff und Anlage B Randnummern 6200 ff dieser Verordnung wird besonders hingewiesen.

Für Fahrzeuge von Tierkörperbeseitigungsanstalten gelten die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in uneingeschränktem Umfang.

3.3 Tierkörperteile, die in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, können statt in einer Tierkörperbeseitigungsanstält auch in einer eigenen Anlage beseitigt werden (Absatz 3). Dies gilt auch für untaugliche Tierkörperteile.

3.31 Eine unter diese Vorschrift fallende unmittelbar angeschlossene eigene Anlage muß im Bereich des Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetriebs liegen, in dem die Tierkörperteile anfallen. Tierkörperteile, die in einem anderen Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, sowie Tierkörper dürfen in einer solchen Anlage nicht beseitigt werden.

3.32 Für den Betrieb einer einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb unmittelbar angeschlossenen eigenen Anlage gelten in vollem Umfang die Anforderungen der Verordnung über Tierkörperbeseiti-gungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbe-seitigungsanstalten-Verordnung) vom 1. September 1976 (BGB1. I S. 2587). Immissionsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. In die immissions-schutzrechtlich erforderliche Genehmigung sind die nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht notwendigen Auflagen aufzunehmen.

') MB1. NW.1980S. 1958.

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

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4 Zu §8

4.1 Von den in§ 8 vorgesehenen Möglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn auf Antrag eine entsprechende Ausnahme zugelassen' wurde. Mit der Zulassung der Ausnahme sind die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden (Absatz 4).

4.11 Eine Ausnahme nach § 8 ist zunächst für denjenigen zuzulassen, bei dem das anderweitig zu verwertende oder zu beseitigende Material anfällt Zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Material anfällt Erfolgt die anderweitige Verwertung oder Beseitigung im Bereich einer anderen Behörde, darf die Ausnahme nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zugelassen werden.

4.12 Das anderweitig zu verwertende oder zu beseitigende Material darf nur abgegeben werden, wenn auch für den Empfänger, der das Material anderweitig verwerten oder beseitigen will, eine Ausnahme zugelassen worden ist Zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die anderweitige Verwertung oder Beseitigung erfolgen soll.

42 Die Tiere, die aufgrund einer Ausnahme nach Absatz l Nr. l verfüttert werden sollen, sind in dem Betrieb zu töten, in dem die Verfütterung erfolgen soll. Aus Gründen des Tierschutzes kann die Lieferung z. B. bereits getöteter Eintagsküken an Pelztier-

^ züchten zur Verfütterung ausnahmsweise geneh-

P migt werden.

Tierkörper, 'die aufgrund der Vorschriften des

k Fleischbeschaurechts oder des Geflügelfleischhy-

W gienerechts untauglich oder bedingt tauglich beurteilt worden sind, dürfen' nach Absatz l Nr. l nicht verfüttert werden.

4.3 Wird die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen Schlachtungen nach Absatz l Nr. 2 zuge-. lassen, ist die Auflage zu erteilen, daß die Tierkörperteile direkt in die Betriebe verbracht werden, in . denen sie verfüttert werden sollen. Der Bescheid ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen'zu versehen (z. B. Führen eines Kontrollbuches).

4.31 Für die Verfütterung von untauglichen Tierkörperteilen gelten zusätzliche Beschränkungen (Absatz l Nr. 2 Buchstaben a und b). Sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

4.32 Tierkörperteile, die aufgrund der Vorschriften des Fleischbeschaurechts minderwertig beurteilt worden sind, dürfen von Freibankfleischabgabestellen »ohne Ausnahmegenehmigung bezogen werden (§ 4 der Freibankfleisch-Verordnung - FF1V - vom 30. Juli 1970 - BGB1.1 S. 1178 -). Gegebenenfalls können ^ in Zoologischen Gärten, Tierparks u. ä. Einrichtun-W gen Sonderabgabestellen eingerichtet werden.

4.4 Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. l können zugelassen werden für wissenschaftliche Anstalten oder ähnliche Einrichtungen. Die Ausnahme darf sich nur auf die in diesen Betrieben anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse erstrecken. Sie darf .die in dem Betrieb getöteten, verendeten oder verendet zur Untersuchung eingesandten Tiere bzw. die vom Betrieb zu betriebsartgemäßen Untersuchungen verwendeten oder zu solchen Untersuchungen eingesandten Tierkörperteile und Erzeugnisse umfassen.

4.5 Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 betreffen die Beseitigung in anderen Anlagen als in Tierkörperbeseiti-gungsanstalten. Eine derartige Ausnahme ist nur .dann zulässig, wenn die Beseitigung ordnungsgemäß erfolgt (§ 3) und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

4.51 Zu den zu berücksichtigenden off entlichen'Interessen zählt insbesondere, ob die Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Einzugsbereich das zur Beseitigung nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Material anfällt, im Bereich der Beseitigung von Tierkörperteilen kostendeckend arbeitet Zu den Betriebskosten zählen ggf. auch Kapitalkosten. Arbeitetdie Tierkörperbeseitigungsanstalt mit Zuschüssen der öffentlichen Hand, wird die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 2 in der Regel nicht möglich sein. Arbeitet die Tierkörperbeseitigungsanstalt kostendeckend, ist bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Zulassung einer Ausnahme diese Kpstendek-kung gefährden würde. Die Zulassung einer Ausnahme darf auch nicht zu einer Erhöhung der Gebühren für-die Tierkörperteile-Beseitigung führen.

4.52 Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 2 ist zu befristen, um nach einem angemessenen Zeitraum überprüfen zu können, ob öffentliche Interessen entgegenstehen.

4.53 Bei der Beurteilung von Ausnahmeanträgen nach Absatz 2 Nr. 2 für die Verwendung-von tierischen ' Organen zu pharmazeutischen oder anderen Zwek-ken ist zu berücksichtigen, daß das öffentliche Interesse hieran in der Regel höherrangig als das öffentliche Interesse am kostendeckenden Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt ist

4.54 Soll Material, das nach Absatz 2*Nr. 2 *n anderen " Anlagen beseitigt werden soll, von Sammelbetrieben gesammelt werden, benötigen auch diese Betriebe die Zulassung einer Ausnahme (s. Nr. 322). Sammelbetriebe, für die eine Ausnahme zugelassen wird, sind zu verpflichten, Aufzeichnungen über Herkunft, Art und Menge des gesammelten Materials sowie über Empfänger, Art und Menge des weitergegebenen Materials zu machen.

4.55 Ein Verfüttern ist keine Beseitigung, die den Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 entspricht

4.6 Ausnahmen zur anderweitigen Beseitigung nach Absatz 3 Nr. 2 können insbesondere erforderlich werden für die Verwendung von Tierkörperteilen zu wissenschaftlichen Zwecken. Hierzu zählt sowohl das Herstellen von Schau- und Lehrpräparaten als auch das wissenschaftliche Aufarbeiten von Material. Welche Beseitigung im Einzelfall möglich ist ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Beseitigung muß jedoch stets so durchgeführt werden, daß die Schutzinteressen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.

Die Beseitigung von Tierkörperteilen im vorstehenden Sinne fällt nicht unter die Vorschrift des Absatzes 3 Nr. 2 und ist genehmigungsfrei, wenn es sich um Tierkörperteile handelt, die nach § 0 Abs. 2 Nr. l von der Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseiti-. gungsanstalten freigestellt sind.

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