Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Mastschweinehalter RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II - 4- 2404 v. 13.10.2006

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Mastschweinehalter RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II - 4- 2404 v. 13.10.2006

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
an Mastschweinehalter

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II - 4- 2404
v. 13.10.2006

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO – SMBl. NRW. 631) Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich für Preisabschläge bei der Vermarktung von überschweren Mastschweinen, die wegen der Tiertransportsperren im Zuge der Schweinepestbekämpfung herangewachsen sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Teilweiser Ausgleich von Mindererträgen bei der Vermarktung von überschweren Mastschweinen mit einem Schlachtgewicht über 110 kg.

3
Zuwendungsempfangende

Mastschweinehalter, die ihre Mastschweine in einem Beobachtungsgebiet der Klassischen Schweinepest entsprechend der Richtlinie 2001/89/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest gehalten haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für die Zuwendung sind

4.1.1
ein Nachweis darüber, dass die Schlachtschweine aus dem in Nummer 3 genannten Restriktionsgebiet stammen, von dritter Seite keine Leistungen zum Ausgleich von Mindererträgen erbracht wurde und

4.1.2
die Vorlage einer Schlachtabrechnung, aus der das Schlachtdatum und das Einzeltierschlachtgewicht hervorgehen.

4.2
Die Mastschweine müssen zwischen dem 27. April 2006 und dem 17. Juni 2006 geschlachtet worden sein.

Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung;

Bagatellgrenze: 500,- Euro.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage (Höhe der Zuwendung)

5.4.1
Mastschweine mit einem Schlachtgewicht von über 120 kg bis zu einem Betrag von 18 Euro je Tier.

5.4.2
Mastschweine mit einem Schlachtgewicht von 110 kg bis 120 kg bis zu einem Betrag von 10 Euro je Tier.

6
Verfahren

6.1
Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November 2006 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem von dort vorgegebenen Muster zu stellen.

6.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegendem Muster zu erteilen.

6.3
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

7
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 23.10.2006 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 508