Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 17.12.2002 (MBl.NRW. 2003 S. 326).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I C 3 — 3300 — 5676 — v. 29. 1. 1974¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I C 3 — 3300 — 5676 — v. 29. 1. 1974¹)

100. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 4. 1974 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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Gliederungsnummer 78321: Geflügelfleisdihygiene


Verwaltungsvorschriften

zur Durchführung der Verordnung

über Geflügelfleischkontrolleure

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und  Forsten I C 3 — 3300 — 5676 — v. 29. 1. 1974¹)

l Rechtsstellung der Geflttgelfleischkontrolleure

1.1 Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Geflügelfleischkontrolleure wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:

1.1.1 Das Geflügelfleischhygienegesetz - GF1HG - vom 12. Juli 1973 (BGB1.1 S. 776),

1.1.2 die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure -GF1KV- vom 24. Juli 1973 (BGB1.1 S. 899),

1.1.3 die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 28. August 1973 (GV. NW. S. 412/SGV. NW. 7832),

1.1.4 die Verordnung über Zuständigkeiten nach der .Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 9. Oktober 1973 (GV. NW. S. 477/SGV. NW. 7832).

1.2 Nach § 29 Abs. 2 GF1HG müssen Geflügelfleischkontrolleure, die bei der Überwachung der Hygiene und der Durchführung der amtlichen Untersuchungen tätig werden, Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte sein. Sie sind - auch schon während der Zeit ihrer Ausbildung - Bedienstete der nach § 29 Abs. l GF1HG für die Überwachung der hygienischen Anforderungen, die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und der Eingangsuntersuchung zuständigen Kreis- bzw. örtlichen Ordnungsbehörde. Soweit Bewerber noch nicht Bedienstete der zuständigen Behörde sind, wird es sich empfehlen, zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer der Ausbildung einschließlich der Prüfung abzuschließen.

2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur

Als Geflügelfleischkontrolleur darf nur tätig werden, wer

an einem von der Kreisordnungsbehörde veranstalteten Lehrgang teilgenommen,

die Eignungsprüfung für Geflügelfleischkontrolleure bestanden hat und

von der nach § 29 Abs. l GF1HG zuständigen Behörde beauftragt ist.'

2.1

2.2

2.3

3 3.1

Zulassung zum Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure

Einen Antrag auf Zulassung zum Lehrgang können nur Personen stellen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Antrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten.

3.2 Dem Antrag sind beizufügen:

3.2.1 Ein handgeschriebener kurzer Lebenslauf mit Angabe der bisherigen Tätigkeiten,

3.2.2 ein amtlicher Nachweis im Sinne des § 3 Abs. l GF1KV, daß der Bewerber körperlich, gesundheitlich und geistig für die Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur geeignet ist,

3.2.3 ein amtliches Führungszeugnis,

3.2.4 der Nachweis, daß der Bewerber mindestens den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß erreicht hat.

3.3 Die Kreisordnungsbehörde hat zu prüfen,

3.3. l ob die unter Nr. 3.2 geforderten Nachweise den Anforderungen entsprechen,

3.3.2

3.4

4.1

4.2

4.3

4.4

4.4.1

4.4.2

4.5

4.6

4.7

4.8

ob der Bewerber eine Tätigkeit im Sinne des § 2 -Abs. "IQ0O < 3 GFIKV ausübt, durch die Krankheitserreger auf Ge- ' "U*, l flügelfleisch übertragen werden können.

Ergeben sich bei der Prüfung nach Nummer 3.3 keine Hinderungsgründe, läßt die Kreisordnungsbehörde den Bewerber im Rahmen des Bedarfs zum Lehrgang

Durchführung der Lehrgänge

Die Lehrgänge sind von der Kreisordnungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 Abs. l GF1KV in drei Abschnitten durchzuführen. Dabei sind den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Anlage.l zu vermitteln. Anlage i

Die Bestimmung der Ausbildungsstätten für die Lehrgangsabschnitte nach § 4 Abs. l Nr. l und Nr. 2 GF1KV durch die Kreisordnungsbehörde bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten. Zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen Kenntnisse (Lehrgangsabschnitt nach § 4 Abs. l Nr. 2 GF1KV) werden an der Tierärztlichen Hochschule Hannover, an der Bayer. Landesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Oberschleißheim und an der Staatlichen Bayer. Veterinäruntersuchungsanstalt in Nürnberg regelmäßig Lehrgänge durchgeführt. Der Lehrgangsabschnitt nach § 4 Abs. l Nr. 3 GF1KV ist in einem vom Regierungspräsidenten als Ausbildungsstätte bestimmten Geflügelschlachtbetrieb bzw. in einer von der Kreisordnungsbehörde als Ausbildungsstätte bestimmten Eingangsstelle durchzuführen. Die Bestimmung der Eingangsstelle bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten.

Mit Zustimmung des Regierungspräsidenten können in einem anderen Bundesland abgeleistete Lehrgänge oder Lehrgangsabschnitte anerkannt werden. Für den an den in Nummer 4.2 genannten Ausbildungsstätten in Hannover, Oberschleißheim und Nürnberg durchgeführten Lehrgangsabschnitt gilt diese Zustimmung allgemein als erteilt.

Die nach § 4 Abs. l Nr. l und Nr. 3 GF1KV vorgesehenen Lehrgangsabschnitte (Einweisung in den Arbeitsablauf/Einweisung in die Untersuchungstätigkeit) können

ausschließlich in einem Geflügelschlachtbetrieb oder

teilweise in einem Geflügelschlachtbetrieb und teilweise in einer Eingangsstelle durchgeführt werden. Dabei darf die Einweisungszeit in einer Eingangsstelle die Hälfte der für den jeweiligen Lehrgangsabschnitt vorgesehenen Zeit nicht übersteigen.

Für jeden Lehrgangsabschnitt ist von der Kreisordnungsbehörde ein Lehrgangsleiter zu bestellen. Die Lehrgangsleiter des an den in Nummer 4.2 genannten AusbUdungsstätten in Hannover, Oberschleißheim und Nürnberg durchzuführenden Lehr-gangsabschnittes gelten als bestellt. Ein Lehrgangsleiter kann gleichzeitig für mehrere Lehrgangsabschnitte als Lehrgangsleiter bestellt werden.

Zum Lehrgangsleiter für die Lehrgangsabschnitte nach § 4 Abs. l Nr. l und Nr. 3 GF1KV ist ein amtlicher Tierarzt im Sinne des § 2 Nr. 10 GF1HG zu bestellen.

Die Bestellung von Lehrgangsleitem bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten. Das gilt nicht für Lehrgangsleiter, die nach Nr. 4.5 (Unterabsatz 2) als bestellt gelten.

Nach Beendigung der Lehrgangsabschnitte haben die Lehrgangsleiter die Dauer der Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme des Lehrgangsteilnehmers an den Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe der durchgeführten Lehrgangsabschnitte zu bescheinigen und die Bescheinigung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden. Der Lehrgangsteilnehmer erhält eine Abschrift.

') MBl. NW. 1974 S. 281.

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7832l 4'^ Nach Beendigung des letzten Lehrgangsabschnittes***"• • leitet die Kreisordnungsbehörde die Bescheinigungen für jeden Teilnehmer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu, der nach Prüfung dieser Unterlagen dafür sorgt, daß die Prüfung unverzüglich durchge-. führt wird.

abgenommen hat, und frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung. Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von einer Wiederholung des Lehrgangs oder eines Lehrgangsabschnittes abhängig gemacht werden.

5 Durchführung der Eignungsprüfung

5.1 Die Eignungsprüfung ist vor einem vom Regierungspräsidenten bestellten Prüfungsausschuß abzulegen. Für jeden Regierungsbezirk ist mindestens ein Prüfungsausschuß zu bestellen.

5.2 Dem Prüfungsausschuß gehören an:

5.2.1 Ein Veterinärdezement des Regierungspräsidenten als Vorsitzender,

5.2.2 ein Lehrgangsleiter,

5.2.3 ein weiterer Tierarzt.

5.3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Termin und Ort der Prüfung fest.

5.4 Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um die in § l Abs. 2 GFIKV genannten Tätigkeiten als Geflügelfleischkontrolleur durchführen zu können.

5.5 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil.

5.5.1 Der theoretische.Teil umfaßt folgende Gebiete:

5.5.1.1 Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie des Geflügels,

5.5.1.2 Grundkenntnisse der Krankheiten des Geflügels,

5.5.1.3 Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie des Geflügels,

5.5.1.4 Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Betriebshygiene,

5.5.1.5 Geflügelschlachtmethoden,

5.5.1.6 Zubereitung, Aufmachung und Transport des Geflügelfleisches,

5.5.1.7 Kenntnis der für die Ausübung der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

5.5.2 Der praktische Teil umfaßt folgende Gebiete:

5.5.2.1 Untersuchung und Beurteilung von Schlachtgeflügel,

5.5.2.2 Untersuchung und Beurteilung von geschlachtetem Geflügel,

5.5.2.3 Bestimmung der Geflügelart anhand typischer Körperteile,

5.5.2.4 Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Teile von geschlachtetem Geflügel,

5.5.2.5 Geflügelfleischuntersuchung am Fließband.

5.6 Das Ergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder des Prüfungsausschusses festgestellt. An der Beratung kann der jeweils zuständige Amtstierarzt teilnehmen. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Mehrheit.

5.7 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

5.8 Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis für Geflügelfleisch-Anlage 2 Kontrolleure nach dem Muster der Anlage 2.

5.9 Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Vermerk in die Bescheinigungen nach Nummer 4.8 aufzunehmen.

5.10 Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung darf die Wiederholung der Prüfung ohne erneute Ableistung des Lehrganges für Geflügelfleischkontrolleure nur vor dem Prüfungsausschuß erfolgen, der die erste Prüfung

Nachprüfung

Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften und Hinweise unter Nummer 5 sinngemäß. Das Nichtbestehen der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsnachweis zu vermerken.

7 Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge

7.1 Nach § 4 Abs. 3 GFIKV habenGeflügelfleischkontrolleure mindestens alle drei Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

7.2 Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sind von der Kreisordnungsbehörde durchzuführen; der Regierungspräsident richtet solche Lehrgänge ein.

7.3 Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sollen sich in der Regel über einen Zeitraum von zwei Tagen erstrecken.

7.4 Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des theoretischen und praktischen Wissens der Geflügelfleischkontrolleure. Bei den Lehrgängen sind darüber hinaus zu behandeln:

7.4.1 Neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geflügelkrankheitslehre,

7.4.2 neue technologische Entwicklungen bei der Schlachtung sowie bei der Kühlung, Verpackung und Verarbeitung von Geflügelfleisch,

7.4.3 Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

7.5 Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist vom Lehrgangsleiter auf der Rückseite des Befähigungs-. nachweises für Geflügelfleischkontrolleure zu bescheinigen.

8 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises

8. l Für das Erlöschen und den Wiedererwerb des Befähigungsnachweises gelten die Vorschriften des § 5 GFIKV.

8.2 Der Regierungspräsident kann aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Satzteil GFIKV die Dauer des Lehrganges höchstens auf die Hälfte der Gesamtdauer abkürzen; die Kürzung darf sich nicht auf den Lehrgangsabschnitt nach § 4 Abs. l Nr. 2 GFIKV beziehen.

9 Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln in der Tätigkeit von Geflügelfleischkontrolleuren

9.1 Nach § 5 Abs. l Nr. 3 GFIKV kann die Kreisordnungsbehörde eine Nachprüfung anordnen. Die Voraussetzungen für diese Anordnung sind im einzelnen nicht festgelegt. Sinn der Nachprüfung ist es, zu gewährleisten, daß die Vorschriften des Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen von Geflügelfleischkontrolleuren durchgeführt werden, die die für ihre Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kennt-' nisse und Fertigkeiten besitzen. Nach dem auch insoweit anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung einer Nachprüfung auf Fälle schwerwiegender Mängel zu beschränken.

9.2 Werden bei der Tätigkeit eines Geflügelfleischkontrolleurs kleinere Mängel festgestellt, so ist der Geflügelfleischkontrolleur durch den amtlichen Tierarzt zu belehren.

9.3 . Lassen festgestellte Mängel vermuten, daß der Geflügelfleischkontrolleur die für seine Tätigkeit erforderli-

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> eben theoretischen und praktischen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht mehr in vollem Umfange besitzt, soll die alsbaldige Teilnahme an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang angeordnet werden. Die Tätigkeit dieses Geflügelfleischkontrolleurs ist besonders zu überwachen.

9.4 Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können, ist eine Nachprüfung anzuordnen. Das gleiche gilt im Falle der Nummer 9.3, wenn auch die Teilnahme an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nicht den erwarteten Erfolg hatte. Bis zur Ablegung der angeordneten Nachprüfung ist die Tätigkeit dieses Geflügelfleischkontrolleurs besonders zu überwachen, sofern er nicht zunächst überhaupt von dieser Tätigkeit auszuschließen ist. Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erlischt der Befähigungsnachweis gemäß § 5 Abs. l Nr. 3 GFIKV.

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10 Ermittlung des Bedarfs an Geflügelfleischkontrol-leuren

Die nach } 29 Abs. l GF1HG zuständigen Kreis- bzw. örtlichen Ordnungsbehörden sollen den voraussichtlichen Bedarf neu auszubildender Geflügelfleischkontrolleure möglichst frühzeitig dem Regierungspräsidenten mitteilen, damit die Durchführung des Lehrgangsabschnittes nach 9 4 Abs. l Nr. 2 GFIKV an den in Nummer 4.2 genannten Ausbildungsstätten in Hannover, Oberschleißheim und Nürnberg rechtzeitig geplant werden kann.

11 Kosten

Die im Zusammenhang mit der Ausbildung und Fortbildung der Geflügelfleischkontrolleure entstehenden Kosten sind von der nach § 29 Abs. l GF1HG zuständigen Behörde zu tragen. Die in der Gebühren-Verordnung-Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973 (BGB1.1 S. 897) festgesetzten Untersuchungsgebühren tragen dem Rechnung.


Anlagen: