Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung der Hackfleisch-Verordnung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 1. 1978 - I C 3 - 3300 - 8268 ¹)

 

Historisch:

Durchführung der Hackfleisch-Verordnung RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 1. 1978 - I C 3 - 3300 - 8268 ¹)

124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

25.1.78(1)


Durchführung der Hackfleisch-Verordnung

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 1. 1978 - I C 3 - 3300 - 8268 ¹)

Bei der Durchführung der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGB1. I S. 1186), geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1977 (BGB1. I S. 847), ist folgendes zu beachten:

1 Zuständigkeit

Zuständige Behörden nach § 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. . 3 Satz l und § 19 a Abs. 2 der Hackfleisch-Verordnung sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreisordnungsbehörden (§ 54 Abs. 4 OBG).

2 Nachweis von Kenntnissen nach § 10 Abs. 3 Satz 2

2.1 Den Nachweis von Kenntnissen über den Umgang mit rohem Fleisch und über die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung (§ 10 Abs. 3 Satz 2) haben die in § 10 Abs. 2 unter den Nummern 2 und 3 genannten Personen sowie Personen nach § 19 a Abs. l Satz 2 gegenüber der Kreisordnungsbehörde im Rahmen eines Informationsgesprächs mit dem Amtstierarzt als wissenschaftlichem Verwaltungsangehörigen zu erbringen. Die Zulassung zu dem Fachgespräch erfolgt auf Antrag.

2.2 Die bei diesem Gespräch zu fordernden Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch sollen sich insbesondere auf

- das Vorrätighalten und Aufbewahren,

- das Zerkleinern und sonstige Bearbeiten,

- das Verpacken und Abgeben,

- den Schutz vor nachteiligen Einflüssen aller Art,

- Vorgänge beim Verderben,

- die Reinigung und Desinfektion von Räumen und Arbeitsgeräten sowie

- die Personenhygiene erstrecken.

2.3 Zu den in dem Gespräch zu berücksichtigenden Vorschriften sollen im wesentlichen die Vorschriften der §§ l, 2, 4, 5, 6, 8 und 10 der Hackfleisch-Verordnung ge-" hören.

2.4 Nach erfolgreichem Fachgespräch wird dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber ausgestellt, daß er den Nachweis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Hackfleisch-Verordnung erbracht hat.

2.5 Es bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Bescheinigung, die in einem anderen Bundesland von der dort zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, anzuerkennen.

3 Ausnahmen nach § 13 Abs. 3

3.1 Bei den Vorschriften des § 13 Abs. 3 der Hackfleisch-Verordnung hat der Verordnungsgeber berücksichtigt, daß es seit Jahren einzelne Betriebe gibt, die auf Kirmessen und Schützenfesten vor allem Bratwurst herstellen und diese unmittelbar nach der Herstellung in gebratenem Zustand zum Verzehr an Ort und Stelle an den Verbraucher abgeben. Diese Unternehmen verfügen über einen fahrbaren Fabrikationsbetrieb mit Kühlraum, Zerlegeraum, räumlich abgetrenntem Herstellungsraum und einen dem Publikum nicht zugänglichen Raum für das Durcherhitzen (Braten) der Erzeugnisse; sie fallen unter das Verbot nach § 13 Abs. l und kommen für eine Zulassung nach § 13 Abs. 3 in Frage.

3.2 Unter den unter Nr. 3.1 genannten Aspekten sind auch die in § 13 Abs. 3 Nrn. l bis 4 genannten Voraussetzungen zu verstehen, unter denen eine Zulassung auf Antrag im Einzelfall erteilt werden kann. Es kommen demnach nur Betriebe in Betracht, die in technischer, hygienischer und personeller Hinsicht so ausgestattet sind, daß die hergestellten Erzeugnisse den Zustand des rohen zerkleinerten Fleisches in einem kontinuierlichen Produkt;.onsgang durchlaufen. Die Erzeugnisse dürfen nur. in dem Umfang hergestellt werden, wie sie unmittelbar danach weiterbearbeitet (durcherhitzt) werden.

3.3 Bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 der Hackfleisch-Verordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

7833

') MBl. NW. 1978 S. 200.