Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung der Milchverordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 10. 1996 -II C 4 - 3400-3521/11 B 4 - 2911.12.2 ¹)

 

Historisch:

Durchführung der Milchverordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 10. 1996 -II C 4 - 3400-3521/11 B 4 - 2911.12.2 ¹)

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

10. 10. 96 (1)


Durchführung der Milchverordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

v. 10. 10. 1996 -II C 4 - 3400-3521/11 B 4 - 2911.12.2 ¹)

Bei der Durchführung der Verordnung über Hygiene-und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGB1. I S. 544) sind für Milch von Kühen und daraus hergestellte Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Grundsätze zu beachten:

l Zuständigkeiten

1.1 Zuständige Behörde ist nach § l des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259) mit Ausnahme des § 20 der Milchverordnung die Kreisordnungsbehörde. Die Zulassung der Be- und Verarbeitungsbetriebe, die lediglich umhüllen und verpacken (§ 6 Abs. 4) wird von der Kreisordnungsbehörde ausgesprochen. Die Kontrollnummer vergibt die Bezirksregierung.

1.2 Zuständige Behörde nach § 20 der Milchverordnung zur Regelung der Zulassung von Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Sammel- und Standardisierungsstellen, in denen Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, ist die Bezirksregierung.

1.3 Beauftragte Stellen gemäß § 17 Abs. 4 der Milchverordnung sind - soweit. sich aufgrund dieses Runderlasses nichts anderes ergibt - die Milcherzeugerberatungsdienste der Landwirtschaftskammern.

1.4 Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGB1. I S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGB1.1 S. 2481), ist nach § 2 Abs. l Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 17. Februar 1987 (GV. NW. S. 66) das Landesamt für Ernährungs-wirtschäft und Jagd (Landesamt); mit der Entgegennahme der Meldungen nach § 2 Abs. 8 der Milch-Güteverordnung sind die Milcherzeugerbe-' ratungsdienste beauftragt worden.

1.5 Untersuchungsstellen..im Sinne des § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung und nach § 17 Abs. 4 der Milchverordnung sind der vom Landesamt zugelassene Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e. V. und der Landeskontrollverband Rheinland e.V.

2 Durchführung

2.1 Kontrolle im Erzeugerbetrieb

2.1.1 Die Kreisordnungsbehörde kontrolliert regelmäßig die Erzeugerbetriebe auf Einhaltung der Anforderungen der Anlagen l, 2 und 3 der Milchverordnung. Als regelmäßige Kontrolle ist ein dreijähriger Turnus anzusehen. Die Kontrolle wird durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt durchgeführt.

2.1.2 Erzeugerbetriebe, die im eigenen Betrieb Rohmilch be- oder verarbeiten und diese Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich Butter, Hart-, Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse, auch mittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben, sind mindestens einmal pro Jahr durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt zu überprüfen. •

2.1.3 Vorzugsmilchbetriebe sind mindestens in dreimonatigem Turnus auf Einhaltung der Vorschriften der Anlagen l, 3, 5 und 9 der Milchverordnung zu überprüfen. Dabei orientiert sich der Umfang der Kontrollen an der Risikoanalyse unter Bewertung der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen, deren Ergebnisbewertung sowie Umsetzung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber.

2.1.4 Wird.bei diesen Kontrollen festgestellt, daß die Anforderungen der Anlagen l, 2 oder 3, bei Vorzugsmilch die Anforderungen der Anlagen l, 3, 5 und 9 der Milchverordnung nicht eingehalten werden, so veranlaßt die für den milcherzeugenden Betrieb zuständige Kreisordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen und beteiligt, falls erforderlich, den für diesen Betrieb zuständigen Milcherzeugerberatungsdienst. Über die Maßnahmen des Milcherzeugerberatungsdienstes ist die Kreisordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten; die Kreisordnungsbehörde unterrichtet den .Milcherzeugerberatungsdienst ebenfalls über die von ihr veranlaßten Maßnahmen.

2.2 Kontrollen im Rahmen der Milch-Güteverordnung 2.2.1 Bakteriologische Beschaffenheit und Zellgehalt

2.2.1.1 Sofern die Milch eines Erzeugerbetriebes aufgrund der Untersuchungen nach § l der Milch-Güteverordnung folgende Anforderungen nicht erfüllt:

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Parameter

zulässiger Höchstwert

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

100 OOO1)

Zellzahl (pro ml)

400 OOO2)

teilt die Untersuchungsstelle dem milcherzeugenden Betrieb, der Molkerei, dem Milcherzeugerberatungsdienst und der für den milcherzeugenden Betrieb und den Sitz des Molkereiunternehmens zuständigen Kreisordnungsbehörde die Untersuchungsergebnisse monatlich mit.

2.2.1.2 Führt eine Beratung der Betriebe durch den Milcherzeugerberatungsdienst innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Überschreitung nicht zur Einhaltung der folgenden in Anlage 4 Nr. 1.2 Milchverordnung festgelegten Anforderungen:

Parameter

bis 31. 12. 1997

ab 1. 1. 1998

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

<400 OOO1)

< 100 OOO1)

Zellzahl (pro ml)

<500 OOO2)

<400 OOO2)

') Geometrisches Mittel über 2 Monate bei mindestens 2 Probeentnahmen je Monat

2) Geometrisches Mittel über 3 Monate bei mindestens l Probeentnahme je Monat

so benachrichtigt die Untersuchungsstelle den milcherzeugenden Betrieb und das Molkereiunternehmen sowie die für den Betrieb und das Molkereiunternehmen zuständige Kreisordnungsbehörde unverzüglich über den Eintritt der Verwendungseinschränkung (Anlage 4 Nr. 1.1) oder des Verkehrsverbotes der Anlieferungsmilch. Die Kreisordnungsbehörde kann angemessene Maßnahmen auch vor Eintritt des Verkehrsverbotes jederzeit einleiten; sie erhält auf Anforderung die Ergebnisse des Milcherzeugerberatungsdienstes.

') MBl. NW. 1996 S. 1701, ber. S. 1872.

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235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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2.2.1.3 Das Verkehrsverbot nach § 17 der Milchyerord-nung und die Verwendungseinschränkung nach Anlage 4 Nr. 1.1 der Milch Verordnung werden vermieden, wenn bei den Untersuchungen des letzten Monats innerhalb der Dreimonatsfrist hinsichtlich der bakteriologischen Beschaffenheit jedes Einzelergebnis die Anforderung erfüllt und hinsichtlich des Zellgehaltes das geometrische Mittel den Anforderungen entspricht.

2.2.1.4 Nach Eintritt des Verkehrsverbotes entnimmt der Milcherzeugerberatungsdienst auf \Antrag des milcherzeugenden Betriebes im Abstand von mindestens vier Tagen zwei repräsentative Proben der für die Anlieferung vorgesehenen Sammelmilch. Entsprechen beide Einzelergebnisse der in der Untersuchungsstelle untersuchten Proben den Anforderungen, entfällt das Verkehrsverbot. Die Un-tersuchüngsstelle unterrichtet hierüber den milcherzeugenden Betrieb, die Molkerei und die zuständige Kreisordnungsbehörde.

2.2.2 Gefrierpunkt- und Hemmstoffuntersuchung

2.2.2.1 Der Milcherzeugerberatungsdienst wird von der Untersuchungsstelle unverzüglich benachrichtigt

- bei Feststellung eines Gefrierpunktes von >-0,515°C,

- bei positivem Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung.

2.2.2.2 Bei einem positiven Hemmstoffergebnis wird außerdem die für den Herkunftsbetrieb zuständige Kreisordnungsbehörde unverzüglich unterrichtet. Der Milcherzeugerberatungsdienst entnimmt unverzüglich im Auftrag der Kreisordnungsbehörde die Nachprobe und veranlaßt die Untersuchung. Die Kreisordnungsbehörde leitet die erforderlichen lebensmittel^ und arzneimittelrechtlichen Maßnahmen ein.

2.2.2.3 Ein möglicher Fremdwassergehalt ist nach der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG - L 01.00-29 nachfolgend aufgeführten Zahlenwertgleichung zu errechnen:

W = 100 - ^ x 100

Cjv

W = Fremdwassergehalt in %

Gp = Gefrierpunkt der Probe in °C

Gv = Gefrierpunkt der Vergleichsprobe in °C.

Als Vergleichsprobe ist eine Vollprobe gemäß der Richtlinie 89/384/EWG vom 20. Juni 1989 zur Untersuchung heranzuziehen.

2.3 Tiergesundheitliche Maßnahmen

2.3.1 Ergibt sich aufgrund von Kontrollen nach Nummer 2.1 dieses Runderlasses der begründete Verdacht, daß den tiergesundheitlichen Anforderungen nicht genügt wird, so veranlaßt die Kreisordnungsbehörde eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der Milchkühe und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung der Euter durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt, dem sie diese Aufgabe übertragen hat. Die Kreisordnungsbehörde ist über die eingeleiteten Maßnahmen und die Ergebnisse zu unterrichten.

2.3.2 Zu den von der Kreisordnuhgsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen gehört nicht die Behandlung der Milchkühe, die erforderlichenfalls Aufgabe praktizierender Tierärztinnen oder Tierärzte ist.

2.3.3 Die bei der Behandlung eingeleiteten Maßnahmen und die Ergebnisse sowie eine Bewertung sind der Kreisordnungsbehörde durch die praktizierende Tierärztin oder den praktizierenden Tierarzt mitzuteilen.

2.4 Entsorgung von Rohmilch nach Eintritt des Verkehrsverbotes

Führt die Einstufung der Anlieferungsmilch zu einem Verkehrsverbot gemäß § 17 Abs. 2 der Milchverordnung, so ist diese Rohmilch unschädlich zu beseitigen.

Als unschädliche Beseitigung ist z. B. die Verfütterung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder die Verarbeitung zu Futtermitteln anzusehen. Der Transport der Rohmilch ist in getrennten, dafür vorgesehenen Behältnissen vorzunehmen.

2.5 Genußtauglichkeitsbescheinigungen

Genußtauglichkeitsbescheinigungen sind gegebenenfalls nach den Anforderungen des Landes, in die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis verbracht werden sollen, von einem amtlichen Tierarzt, der von der für die Molkerei zuständigen Kreisordnungsbehörde bestimmt wird, auszustellen.