Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 20. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 685).

 


Historisch: Beirat für Tierschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 3 – 4201/1-6485 v. 3.1.1994

 

Historisch:

Beirat für Tierschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 3 – 4201/1-6485 v. 3.1.1994

Beirat für Tierschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 3 – 4201/1-6485

v. 3.1.1994

1
Beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Ministerium) wird ein „Beirat für Tierschutz" (Beirat) gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in Fragen des Tierschutzes zu beraten und die Tierschutzarbeit durch eigene Anregungen zu fördern.

2
Dem Beirat gehören 17 Mitglieder an. Er besteht aus acht Mitgliedern auf Vorschlag der Tierschutzverbände im Land Nordrhein-Westfalen
einem Mitglied auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes,
einem Mitglied auf Vorschlag des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes,
einem Mitglied auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland,
einem Mitglied auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,
einem Mitglied auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern,
einem Mitglied auf Vorschlag der Tierärztekammer Nordrhein,
einem Mitglied auf Vorschlag der Tierärztekammer Westfalen-Lippe,
einem Mitglied auf Vorschlag des Düsseldorfer Kreises sowie
einem Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Tierschutzbehörden.

3
Die Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1 aus oder wird es abberufen, so beruft das Ministerium eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode.

4
Das Ministerium kann ein Mitglied des Beirats wegen grober Verletzung seiner Pflichten abberufen. Der Beirat kann aus den gleichen Gründen die Abberufung eines Mitglieds beantragen.

Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193/SGV. NRW. 204) in seiner jeweils geltenden Fassung. Weitere Kosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.

6
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Änderungen der Geschäftsordnung werden mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.

7
Der Beirat wird von der/dem Vorsitzenden jährlich mindestens dreimal einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder oder vom Ministerium unter Bekanntgabe eines Vorschlages für die Tagesordnung beantragt wird.

8
An den Sitzungen des Beirats können ein oder mehrere Dienstangehörige des Landes Nordrhein-Westfalen beratend teilnehmen.

9
Die/Der Vorsitzende kann weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu einer Sitzung einladen. Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Beirates verlangt wird.

10
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 3. Januar 1994 in Kraft

MBl. NRW. 1994 S. 1098, geändert durch RdErl. v. 2.1.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 121).