Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Versuchstiermeldeverordnung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 11. 1989 - II C 3 - 4200 - 3248¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Versuchstiermeldeverordnung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 11. 1989 - II C 3 - 4200 - 3248¹)

28.11. 89 (1) 236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1097 - MBl. NW. Nr. 20 einschl.)


Verwaltungsvorschriften zur Versuchstiermeldeverordnung

RdErl. d. Ministers für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 11. 1989 -

II C 3 - 4200 - 3248¹)

l Vorbemerkungen

1.1 Bei der Durchführung der Verordnung über die Meldung von. in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung) vom 1. August 1988 (BGB1.1 S. 1213) sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

12 Die Ergebnisse der Meldungen nach der Versuchstiermeldeverordnung dienen.der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Art und Anzahl der für Versuche verwendeten Tiere (siehe Begündung). Sie dienen nicht

. der Überwachung der Tierversuchseinrichtungen; für diese Überwachung sind die nach §9a Abs. l des Tier- • Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGB1.1 S. 1319) geforderten Aufzeichnungen maßgeblich.

1.3 In Tabelle I wird die Gesamtzahl der verwendeten Wirbeltiere erfaßt, in Tabelle II und III die Zahl der Tiere, die für bestimmte Versuchszwecke verwendet werden. Die Aufzählung der Versuchszwecke ist nicht abschließend; zu einigen Versuchszwecken (z. B. „Eingriffe zu diagnostischen Zwecken") sind keine Angaben erforderlich. Die Zahlen in den Tabellen können somit ggf. voneinander abweichen.

1.4 Grundsätzlich sollen Mehrfachnennungen nur in Tabelle II bei Nummer 6 gemacht werden.

1.5 Dauer des Versuchs bedeutet Dauer des Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. l des'Tierschutzgesetzes; in den Tabellen ist die Dauer der Belastung anzugeben. Eingriffe, die zur Vorbereitung der. Tiere dienen, sowie Zeiten der Beobachtung oder schmerzlosen Nachbehandlung bleiben unberücksichtigt ,. ",

2 Zu Tabelle I • ' ,

2.1 In Tabelle I werden alle Wirbeltiere erfaßt, die im Laufe des betreffenden Kalenderjahres für Versuche verwendet werden. Wird ein Tier länger als ein Jahr als Versuchstier eingesetzt, so soll es nur in dem Jahr, in dem es erstmals für einen Tierversuch verwendet wird, gezählt werden (Fußnote zu Tabelle I). " . .

2.2 In Spalte 2 („in mehreren Versuchen") werden Tiere erfaßt, die nacheinander in verschiedenen Versuchen verwendet werden (z.B. Mehrfachverwendung von Kaninchen in Pyrogenitätstests).

1 23 In Spalte 3 („in Versuchen, die länger als ein Jahr dauern") werden Tiere erfaßt, die in Langzeitversuchen verwendet werden.

3 Zu Tabelle II

3.1 In Tabelle II sollen - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes und an Anhang B des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der zu Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere - die für bestimmte Versuchszwecke 'verwendeten Wirbeltiere nach Art und Anzahl erfaßt werden. Daher steht der jeweilige Versuchszweck im Vordergrund.

3.2 Tiere, die in mehreren Versuchen verwendet werden, ." sollen jedes Kalenderjahr für jeden Versuchszweck, für den sie verwendet wurden, einmal angegeben wer-den. Wird ein Tier mehrmals in Versuchen verwendet, die demselben Versuchszweck dienen, so erscheint es als ein Tier; .wird es dagegen mehrmals in Versuchen verwendet, die verschiedenen Versuchszwecken dienen, so erscheint es für jeden Versuchszweck einmal.

') MBl. NW. 1990 S. 78.

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1997 - MBL NW. Nr. 20 einschL)

28. 11. 89 (2)

3.3 Bei Nummer 6 sind auch die Tiere anzugeben, die in Versuchen verwendet wurden, deren Durchführung nicht ausdrücklich im Sinne des $ 8 Abs. 7 Nr. l des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben, vorgesehen oder angeordnet ist (z. B. Prüfung von Bedarfsgegenstän-. den oder Arzneimitteln).

4 Zu Tabelle III

4.1 In Tabelle III sollen in Anlehnung an die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139 ä vom 29. Juli 1988) vorgesehene Tabelle (s. Nr. 1.6.7 der Anlage l der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes) die verwendeten Wirbeltiere nach Art und Dauer der Versuche erfaßt werden. Für jede-Tierart sind gesonderte Angaben zu machen.

42 Die Belastung der Tiere durch den Versuch wird - im Gegensatz zu der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geforderten Tabelle - nicht erfaßt

4.3 Werden bei einem Versuch mehrere Eingriffe durchgeführt, so ist derjenige Eingriff anzugeben; der dem eigentlichen Versuchszweck dient und nicht Eingriffe, . die zur Vorbereitung der Tiere dienen. Dies gilt auch für die Angabe über die Dauer des Versuchs (Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. l des Tierschutzgesetzes). Als Dauer des Versuchs ist die Dauer der Belastung anzugeben; Zeiten der Beobachtung oder Nachbe-t handlung bleiben unberücksichtigt

" 4.4 Bei mehrfach verwendeten Tieren werden - entspre-T. chend den Ausführungen zu Tabelle II - die Angaben

ȟber Art und Dauer des Versuchs nur einmal gemacht, wenn die Tiere mehrmals in Versuchen verwendet werden, die demselben Versuchszweck dienen. Die Versuchsdauer soll dabei nicht addiert werden.

5 Meldeverfahren

5.1 Aufgrund § l der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NW. S, 508) erstatten die Versuchsansteller jährlich die entsprechenden Meldungen bis zum 31. März bei der Kreisordnungsbehörde. Nach § 3 der Zuständigkeitsverordnung ist das Landesamt für T. Datenverarbeitung und Statistik (LOS) zuständige Behörde für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Das LDS erstellt die von dem Meldepflichtigen zu verwendenden Erhebungs-T. Vordrucke unter - Berücksichtigung der Anlage zur Versuchstiermeldeverordnung, versieht sie mit Ord-k nungs- und Codenummern und übersendet sie den P Kreisordnungsbehörden zur Weiterleitung an die Meldepflichtigen.

k 52 Die Erhebungsvordrucke sind von der Kreisordnungs-W behörde spätestens bis zum 15. April des Folgejahres den Regierungspräsidenten zur fachlichen Prüfung vorzulegen. Die Regierungspräsidenten leiten die Vordrucke ^zuzüglich Begleitzettel mit Angabe der Anzahl der Versuchsansteller je Kreis/kreisfreie Stadt spätestens bis zum 30. April an das LDS weiter. Teillieferungen können und sollten möglichst schon vorweg dem LDS zugeleitet werden, damit dort zügig mit der Bearbeitung begonnen werden kann.

53 Das LDS erfaßt für jedes Kalenderjahr die eingegangenen Meldungen nach den Mustern der Anlage zur Versuchstiermeldeverordnung zusammen und über-T. mittelt die Zusammenfassungen bis zum 31. Mai dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

6 Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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') MBl. NW. 1994 S. 1098, geändert durch RdErl. v. 2.1.1997 (MBl. NW. 1997 S. 121).