Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mitwirkung der Amtstierärzte bei der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesets RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 1. 1966 - H C 4 - 4200 Tgb.Nr. 107/66¹)

 

Historisch:

Mitwirkung der Amtstierärzte bei der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesets RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 1. 1966 - H C 4 - 4200 Tgb.Nr. 107/66¹)

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1997 - MBL NW. Nr. 20 einschL)


Mitwirkung der Amtstierärzte bei der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesets

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 1. 1966 - H C 4 - 4200 Tgb.Nr. 107/66¹)

1. Ergibt sich in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verstoßet gegen das Tierschutzgesetz oder in sonstigen behördlichen Verfahren die Notwendigkeil, einen Sachverständigen zu hören, so ist es im Interesse des Tierschutzes erwünscht, einen Amtstierarzt zuzuziehen. Insoweit wird auch auf § IS Abs. 2 des Tifrschutzgesetzes hingewiesen..

2. Ich bitte daher die Polizei- und Ordixungsbehörden. beim Verdacht eines VeratoBei gegen das Tierschutzgesetz in geeigneten Fallen «ine gutachtliche AuBe-rung des zuständigen Amtstierarztes herbeizuführen.

2.1 In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Entscheidung, ob ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist. grundsätzlich Sache dtr SUttsanwaltschaft. Gestattet die Anordnung der Hinzuziehung eines Sachverständigen keinen Aufschub, so .ist die Polizei befugt, die Anordnung in eigener Zuständigkeit zu treffen (f 163 Abs. l StPO).

2.2 Die Amtstierarzte haben sich den genannten Behörden zur Verfügung zu stellen: die Sachverslindigentitig-keit ist Dienstaufgabe.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Justizminister.

12.1.66 (1)

7834

MBL NW. 1966 S. 347, geändert durch RdErl. v. 22.10.1973 (MBL NW. 1973 S. '1780).