Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulmilch
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 -
v. 18.12.2003
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Zuwendungen für den Absatz von Schulmilch in Kindergärten und schulischen
Einrichtungen, um den Milchverbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu fördern
und den Rückgang des Konsums von Milcherzeugnissen in Schulen zu stoppen.
Rechtsgrundlage hierzu sind die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006).
- Anreize für eine hohe Teilnahme am Schulmilchprogramm zu schaffen,
- über die Bedeutung von Milch und Milchprodukten als Bestandteil eines
gesunden Pausenfrühstücks zu informieren,
- in den Schulen über den hohen Stellenwert einer ausgewogenen Ernährung, zu
der insbesondere auch Milch und Milchprodukte gehören, aufmerksam zu machen und
- das mangelhafte Image von Milch vor allem bei älteren Schülern aufzubessern.
Ein Anspruch
der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Informationsarbeit zum Thema Milch und gesundes Frühstück in Schulen und
Kindergärten.
Maßnahmen zur Imageverbesserung von Milch.
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (Maßnahmen nach
Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4).
Rheinische Landfrauenvereinigung e.V.,
3.3
Westfälisch- Lippischer Landfrauenverband e.V.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
Die Durchführung der Maßnahmen darf nur durch Dritte (z.B. Unterrichtseinheiten
durch Landfrauen) und nicht durch die schulmilchberechtigten Einrichtungen
selbst sowie nur durch Personen erfolgen, die eine fachliche Eignung oder
Grundqualifikation (z.B. mehrjährige Tätigkeit oder Berufsabschluss im Bereich
Landwirtschaft und Ernährung) und die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme im
Sinne von Nummer 4.4 Satz 2 nachweisen können.
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Die Maßnahmen (z.B. Unterrichtsmaterial, Wettbewerbe) müssen in besonderer
Weise dazu geeignet sein, über die Bedeutung von Milch als Bestandteil eines
gesunden Pausenfrühstücks sowie den hohen Stellenwert einer ausgewogenen
Ernährung zu informieren und das Image von Milch bei Kindern und Jugendlichen
aufzubessern.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart:
5.2.1
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.
5.2.2
Vollfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Höhe der Zuwendung:
5.4.1
Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 in Höhe des Honorars nach Nummer 3.2
der Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung, Gem.
RdErl. d.
5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können der Förderung höchstens die tatsächlichen
Ausgaben für die Erstellung und Realisierung von Konzepten und Projekten zur
Imageverbesserung von Milch im Sinne der Ziele dieser Richtlinien zugrunde
gelegt werden.
5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 können der Förderung die tatsächlichen Ausgaben
für die nach Lebensmittelrecht für den Verkauf und die Abgabe von Milch und
Milchprodukten geforderten Hygieneschulungen zugrunde gelegt werden. Bei
Qualifizierungsveranstaltungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2
können Referentenhonorare, Raummieten sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien
als förderfähige zusätzliche Ausgaben anerkannt werden.
5.4.5
Die Zuwendung pro Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger nach den Nummern
3.1 bis 3.6 darf für die Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 innerhalb von 3
Jahren insgesamt den Betrag von 100.000,- EUR nicht überschreiten.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
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Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag
auf Gewährung der Zuwendung ist vom Antragstellenden nach dem Grundmuster 1 zu
§ 44 LHO zu stellen.
Bewilligungsverfahren:
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Grundmuster 2 zu § 44 LHO zu erteilen.
7.2.3
Sofern nicht dringliche Gründe vorliegen, ist für die zeitliche Reihenfolge der
Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen
sind.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu § 44 LHO zu erstellen.
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung erfolgt auf Anforderung, frühestens nach Bestandskraft des
Bescheides.
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
In-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31.12.2015 außer Kraft.