Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulmilch
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 -
v. 18.12.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den Absatz von Schulmilch in Kindergärten und schulischen Einrichtungen, um den Milchverbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu fördern und den Rückgang des Konsums von Milcherzeugnissen in Schulen zu stoppen. Rechtsgrundlage hierzu sind die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006).

Ziele der Förderung sind insbesondere:
- Anreize für eine hohe Teilnahme am Schulmilchprogramm zu schaffen,
- über die Bedeutung von Milch und Milchprodukten als Bestandteil eines gesunden Pausenfrühstücks zu informieren,
- in den Schulen über den hohen Stellenwert einer ausgewogenen Ernährung, zu der insbesondere auch Milch und Milchprodukte gehören, aufmerksam zu machen und
- das mangelhafte Image von Milch vor allem bei älteren Schülern aufzubessern.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Informationsarbeit zum Thema Milch und gesundes Frühstück in Schulen und Kindergärten.

2.2
Maßnahmen zur Imageverbesserung von Milch.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

3.1
Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4).

3.2
Rheinische Landfrauenvereinigung e.V.,

3.3
Westfälisch- Lippischer Landfrauenverband e.V.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
Die Durchführung der Maßnahmen darf nur durch Dritte (z.B. Unterrichtseinheiten durch Landfrauen) und nicht durch die schulmilchberechtigten Einrichtungen selbst sowie nur durch Personen erfolgen, die eine fachliche Eignung oder Grundqualifikation (z.B. mehrjährige Tätigkeit oder Berufsabschluss im Bereich Landwirtschaft und Ernährung) und die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme im Sinne von Nummer 4.4 Satz 2 nachweisen können.

4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Die Maßnahmen (z.B. Unterrichtsmaterial, Wettbewerbe) müssen in besonderer Weise dazu geeignet sein, über die Bedeutung von Milch als Bestandteil eines gesunden Pausenfrühstücks sowie den hohen Stellenwert einer ausgewogenen Ernährung zu informieren und das Image von Milch bei Kindern und Jugendlichen aufzubessern.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

5.2.1
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.

5.2.2
Vollfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 in Höhe des Honorars nach Nummer 3.2 der Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung, Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 22.12.1965 (SMBl. 20322) sowie den Sätzen nach §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (SGV. NRW. 20320) in der jeweils gültigen Fassung.

5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können der Förderung höchstens die tatsächlichen Ausgaben für die Erstellung und Realisierung von Konzepten und Projekten zur Imageverbesserung von Milch im Sinne der Ziele dieser Richtlinien zugrunde gelegt werden.

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 können der Förderung die tatsächlichen Ausgaben für die nach Lebensmittelrecht für den Verkauf und die Abgabe von Milch und Milchprodukten geforderten Hygieneschulungen zugrunde gelegt werden. Bei Qualifizierungsveranstaltungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können Referentenhonorare, Raummieten sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien als förderfähige zusätzliche Ausgaben anerkannt werden.

5.4.5
Die Zuwendung pro Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 bis 3.6 darf für die Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 innerhalb von 3 Jahren insgesamt den Betrag von 100.000,- EUR nicht überschreiten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Durchführung von Maßnahmen nach 2.1 ist jegliche Aktion zu vermeiden, die Kinder und Jugendliche zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses (Markenprodukt) anregen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vom Antragstellenden nach dem Grundmuster 1 zu § 44 LHO zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren:

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Grundmuster 2 zu § 44 LHO zu erteilen.

7.2.3
Sofern nicht dringliche Gründe vorliegen, ist für die zeitliche Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen sind.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu § 44 LHO zu erstellen.

7.4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung, frühestens nach Bestandskraft des Bescheides.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

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In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

MBl. NRW. 2004 S. 160, geändert durch RdErl. v. 6.11.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 796), 26.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 616).