Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Festlegung von Preisgebieten auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05 v. 11.1.1984
Festlegung von Preisgebieten auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05 v. 11.1.1984
Festlegung von Preisgebieten
auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05
v. 11.1.1984
Für die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 4. DVO zum Vieh- und Fleischgesetz zu
erstattenden Meldungen werden hinsichtlich der Schlachtschweine folgende
Preisgebiete gebildet:
- Preisgebiet I - Nordrhein-Westfalen Nord
Hierzu
gehören der Regierungsbezirk Detmold, der Regierungsbezirk Münster mit Ausnahme
der Städte und Gemeinden Bottrop, Gladbeck, Gelsenkirchen, Herten,
Recklinghausen und Castrop-Rauxel, aus dem Regierungsbezirk Arnsberg die Städte
und Gemeinden Selm, Werne, Hamm, Werl, Welver, Lippetal, Soest, Bad Sassendorf,
Lippstadt, Erwitte, Anröchte, Geseke und Rüthen sowie aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf
die Kreise Kleve und Wesel, letzterer mit Ausnahme der Städte Moers und
Dinslaken.
-
Preisgebiet II - Nordrhein-Westfalen Süd
Hierunter
fallen alle Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die nicht dem Preisgebiet I
zugehörig sind.
Die
Meldungen über Preise und umgesetzte Mengen von Schlachtschweinen werden vom
Landesamt ausgewertet und getrennt nach den gebildeten Preisgebieten amtlich
festgestellt und bekannt gegeben.
Abweichend von dieser Regelung werden für die auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2
der 4. DVO zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstattenden Zwischenmeldungen für
Schlachtschweine Preisgebiete nicht gebildet. Die Zwischenmeldungen über Preise
und umgesetzte Mengen werden vom Landesamt ausgewertet, von der beim Landesamt
gebildeten Notierungskommission amtlich notiert und für Nordrhein-Westfalen
insgesamt bekannt gegeben.
Für Schlachtrinder, -kälber und -schafe bildet das Land Nordrhein-Westfalen ein
Preisgebiet.
Es bleibt vorbehalten, bei geänderten Bedingungen die Preisgebiete bei Bedarf
zu ändern.