Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Festlegung von Preisgebieten auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05 v. 11.1.1984

 

Festlegung von Preisgebieten auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05 v. 11.1.1984

Festlegung von Preisgebieten
auf Grund der Vierten Durchführungsverordnung
zum Vieh- und Fleischgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – II C 2 – 01.03.05

v. 11.1.1984

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt) ist auf Grund des § 4c der Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 15. Juni 1962 (GV. NRW. S. 369), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1992 (GV. NRW.S. 279)- SGV. NRW. 7843 -, die zuständige Behörde für die Durchführung des § 8 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (BGBl. I S. 1583, 1584). Hiermit gebe ich nach Anhörung des Landesmarktverbandes für Vieh und Fleisch des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgende Regelung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen bekannt:

1
Für die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 4. DVO zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstattenden Meldungen werden hinsichtlich der Schlachtschweine folgende Preisgebiete gebildet:
- Preisgebiet I - Nordrhein-Westfalen Nord

Hierzu gehören der Regierungsbezirk Detmold, der Regierungsbezirk Münster mit Ausnahme der Städte und Gemeinden Bottrop, Gladbeck, Gelsenkirchen, Herten, Recklinghausen und Castrop-Rauxel, aus dem Regierungsbezirk Arnsberg die Städte und Gemeinden Selm, Werne, Hamm, Werl, Welver, Lippetal, Soest, Bad Sassendorf, Lippstadt, Erwitte, Anröchte, Geseke und Rüthen sowie aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf die Kreise Kleve und Wesel, letzterer mit Ausnahme der Städte Moers und Dinslaken.

- Preisgebiet II - Nordrhein-Westfalen Süd

Hierunter fallen alle Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die nicht dem Preisgebiet I zugehörig sind.

Die Meldungen über Preise und umgesetzte Mengen von Schlachtschweinen werden vom Landesamt ausgewertet und getrennt nach den gebildeten Preisgebieten amtlich festgestellt und bekannt gegeben.

2
Abweichend von dieser Regelung werden für die auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 der 4. DVO zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstattenden Zwischenmeldungen für Schlachtschweine Preisgebiete nicht gebildet. Die Zwischenmeldungen über Preise und umgesetzte Mengen werden vom Landesamt ausgewertet, von der beim Landesamt gebildeten Notierungskommission amtlich notiert und für Nordrhein-Westfalen insgesamt bekannt gegeben.

3
Für Schlachtrinder, -kälber und -schafe bildet das Land Nordrhein-Westfalen ein Preisgebiet.

4
Es bleibt vorbehalten, bei geänderten Bedingungen die Preisgebiete bei Bedarf zu ändern.

MBl. NRW. 1984 S. 108