Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05 v. 31.5.1991
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05 v. 31.5.1991
Öffentliche
Bestellung und Vereidigung
von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch
in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05
v. 31.5.1991
Zur Durchführung dieser Aufgaben wird bestimmt:
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
Antrag
Das Landesamt bestellt und vereidigt auf Antrag Sachverständige, die in
meldepflichtigen Betrieben gemäß § 14 c des Vieh- und Fleischgesetzes die
Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung
vorzunehmen haben.
Der Antrag ist unter Verwendung eines vollständig ausgefüllten Formblattes nach
dem Muster der Anlage 1 beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen, 40476 Düsseldorf, Tannenstraße 24 b, einzureichen.
Dem Antrag sind ein Führungszeugnis, ein Passbild und ein Zeugnis über die
erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang (Nummer 1.2.2)
beizufügen, soweit der Lehrgang nicht vom Landesamt selbst durchgeführt wurde.
Wenn der Antragsteller in einem meldepflichtigen Betrieb (§ 14 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes) tätig sein will, hat er eine Bescheinigung
seines Arbeitgebers (Anlage 2) beizufügen, aus der hervorgehen muss,
dass es sich dabei um ein unabhängiges Klassifizierungsunternehmen (Nummer 3.2)
handelt.
Antragsberechtigt sind auch die Inhaber von Klassifizierungsunternehmen für die
bei ihnen beschäftigten Personen.
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
Als Sachverständiger im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift kann anerkannt
werden, wer die persönliche Eignung und die erforderliche Sachkunde besitzt und
die Gewähr für Neutralität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit bietet.
Die erforderliche Sachkunde kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem
einschlägigen Lehrgang des Landesamtes oder der Bundesanstalt für
Fleischforschung in Kulmbach nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen reicht zum
Nachweis der erforderlichen Sachkunde auch der Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang eines anderen Bundeslandes aus.
Bedürfnisprüfung
Für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger muss ein Bedürfnis
bestehen. Ein Bedürfnis besteht in der Regel nur bei einem Antragsteller, der
in einem meldepflichtigen Betrieb tätig werden soll.
Bei sonstigen Antragstellern kann ein Bedürfnis für die Bestellung und
Vereidigung nur anerkannt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile
drohen.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Bestellung kann auf die Einreihung von Rindfleisch, Schweinehälften oder
Schaffleisch und auch auf besondere Einstufungsverfahren beschränkt werden.
Die öffentliche Bestellung des Sachverständigen wird durch seine Vereidigung
und die Aushändigung des Sachverständigenausweises vollzogen.
Die Vereidigung nimmt der Leiter des Landesamtes oder ein durch ihn
Beauftragter vor.
Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 3 zu fertigen, die von dem Sachverständigen mit zu
unterschreiben ist.
Der Sachverständige ist außerdem nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl.
I S. 1942), zu verpflichten. Die Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage
4 hat der Sachverständige zu unterzeichnen.
Der bei der Bestellung ausgehändigte Sachverständigenausweis bleibt Eigentum
des Landesamtes und ist nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung unverzüglich
dem Landesamt zurückzugeben.
Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Sie kann jeweils für weitere
3 Jahre verlängert werden, sofern der Sachverständige dies 3 Monate vor Ablauf
der Bestellung beim Landesamt schriftlich beantragt.
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bestellung besteht nicht.
Beabsichtigt das Landesamt, die Bestellung nicht zu verlängern, so hat es dem
Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm vor seiner
abschließenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Das Landesamt kann die Verlängerung ablehnen, wenn eine der Voraussetzungen
nach den Nummern 1.2 bis 1.3.2 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige
seine Pflichten erheblich verletzt hat.
Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Der Sachverständige hat seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die
Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung
unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Er unterliegt
insoweit keinen Weisungen des Betriebsinhabers, dessen Beauftragten oder
sonstiger Dritter. Er hat seine Tätigkeit einzustellen, wenn eine
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet ist.
Der Sachverständige hat seine Tätigkeit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Neutralität zu rechtfertigen. Die
Sachverständigentätigkeit darf daher insbesondere nicht im eigenen
Schlachtunternehmen oder in dem Schlachtunternehmen ausgeübt werden, bei dem
der Sachverständige als Mitarbeiter beschäftigt ist. Sachverständige, die in
einem meldepflichtigen Betrieb tätig sind, müssen einem unabhängigen
Klassifizierungsunternehmen angehören, welches die Rotation seiner Mitarbeiter
zwischen verschiedenen Schlachtstätten gewährleistet.
Der Sachverständige darf nur die in Bauart und Funktion den Vorschriften
entsprechenden Klassifizierungsgeräte, Waagen und sonstigen technischen
Hilfsmittel verwenden und hat sich vor jedem Einsatz von deren einwandfreier
Funktion zu überzeugen. Er hat sich an die für das Einstufungsverfahren jeweils
geltenden Zulassungs- und Anwendungsbedingungen zu halten und im Übrigen die
Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollanleitungen der Hersteller zu beachten.
Der Sachverständige hat jede Überprüfung durch das Landesamt zu dulden und
dessen Weisungen zu befolgen, soweit sie der Einhaltung und Durchsetzung der
gesetzlichen Vorschriften dienen. Er hat auf Verlangen des Landesamtes die zur
Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen
Auskünfte zu erteilen.
Wird die Tätigkeit des Sachverständigen durch das Landesamt beanstandet, kann
dem Sachverständigen unter Angabe der Gründe eine schriftliche Ermahnung
erteilt werden, soweit es sich nicht um eine Pflichtverletzung handelt, die den
Widerruf der Bestellung (Nummer 4.2) rechtfertigt.
Wird die Tätigkeit des Sachverständigen durch das Landesamt nach einer
Ermahnung erneut beanstandet, kann dem Sachverständigen eine schriftliche
Verwarnung mit dem Hinweis erteilt werden, dass bei einem weiteren schuldhaften
Verstoß die öffentliche Bestellung widerrufen wird, soweit es sich nicht um
eine Pflichtverletzung handelt, die den Widerruf der Bestellung (Nummer 4.2)
rechtfertigt.
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Zu diesem Zweck
führt das Landesamt Fortbildungslehrgänge durch, an denen der Sachverständige
einmal jährlich teilzunehmen hat.
Dem Sachverständigen ist es unbeschadet der Nummer 3.4 untersagt, die bei der
Ausübungseiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen.
Der Sachverständige hat dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen:
3.9.1
die Änderung seines Wohnsitzes,
3.9.2
die Änderung seines Berufes bzw. seines Dienstverhältnisses,
3.9.3
den Verlust des Sachverständigenausweises.
Erlöschen der öffentlichen Bestellung
Die öffentliche Bestellung erlischt:
4.1.1
im Falle des Todes des Sachverständigen,
4.1.2
wenn der Sachverständige gegenüber dem Landesamt schriftlich erklärt, dass er
nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig
sein will,
4.1.3
mit Ablauf der Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden
ist, sofern er nicht rechtzeitig (Nummer 2.8) einen Antrag auf Verlängerung
gestellt hat,
4.1.4
wenn das Landesamt gemäß Nummer 2.8.3 die öffentliche Bestellung nicht
verlängert oder
4.1.5
wenn das Landesamt gemäß Nummer 4.2 die öffentliche Bestellung widerruft.
Das Landesamt kann vor Ablauf der Bestellungszeit die Bestellung widerrufen,
wenn insbesondere
4.2.1
die Bestellung erschlichen worden ist,
4.2.2
eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1.2 bis 1.3.2 nicht mehr vorliegt,
4.2.3
der Sachverständige seine Pflichten erheblich verletzt hat.
Dem Sachverständigen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Widerruf
ist in schriftlicher Form auszusprechen und zu begründen.
Übergangsregelung
Sachverständige, die vor In-Kraft-Treten dieser
Verwaltungsvorschrift öffentlich bestellt worden sind, dürfen abweichend von
Nummer 3.2 ihre Sachverständigentätigkeit für den Zeitraum einer bestehenden
Bestellung im bisherigen Umfang ausüben.
entfallen; Aufhebungsvorschriften.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt vom 1. Juli 1991 an in Kraft; soweit er
die Bestellung für die Einreihung von Rind- und Schaffleisch (Nummer 2.2)
regelt, tritt er am 1. Juli 1992 in Kraft.
Anlagen: