Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.3.2023
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 v. 21.5.2007
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 v. 21.5.2007
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01
v. 21.5.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 1) („De-minimis“-Verordnung) in der
jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im
landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Rechtsgrundlage für
Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 ist außerdem das Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in
der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher
Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten
und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der
Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im
ländlichen Raum.
Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion (das heißt die
Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der
Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse
verändern) gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsausgaben in
landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau
eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen und der Entwicklung neuer
Einnahmequellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion dienen
(Organisationsausgaben).
2.2
Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines
Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle /
Diversifizierung (Strategiekonzept).
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 können keine Startbeihilfen für sich selbst
in Anspruch nehmen.
2.3
Sachausgaben und Investitionen
2.3.1
Sachausgaben und Investitionen für Einrichtung, Ausstattung und
Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
2.3.2
Investitionen im Rahmen des GAKG
Gefördert werden können:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung
zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie
für Beratung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und
Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 Prozent der genannten
förderfähigen Ausgaben.
2.4
Ausgaben für unabdingbar notwendige Bildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen
der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3, die in Zusammenhang mit der neuen
Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich
durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).
Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Seminaren
beziehungsweise Lehrgängen. Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem
Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar
eingesetzt werden.
2.5
Eingeschränkte Förderung
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2
Investitionen im Bereich ”Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur
Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von
Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen
Alkoholproduktion bis zu 10 Hektoliter) förderbar, soweit es sich nicht um
Brennereigeräte handelt.
Kurzumtriebsplantagen werden unter folgenden Auflagen
gefördert:
- Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 Hektar.
- Die Mindestbaumzahl beträgt 3 000 Bäume pro Hektar.
- Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre.
Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31.
Dezember 2018 befristet.
Investitionen im Bereich der Pferdehaltung werden nur gefördert, wenn die
Kriterien der Anlage 1 zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm eingehalten
werden.
2.6
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei,
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach
dem Erneuerbare Energien Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730)
geändert worden ist, förderfähig sind,
- Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
- Landankauf und Erwerb von Tieren
- Investitionen zur Begründung von Kurzumtriebsplantagen,
deren Biomasse im Betrieb des Antragstellers zur Stromproduktion verwendet
wird, und/oder für die Vergütungen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz in
Anspruch genommen werden.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1 sind
3.1.1
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen und deren Ehegatten im Sinne des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl.
I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist.
Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Absatz 4 ALG muss unbeschadet der
gewählten Rechtsform
- die in § 1 Absatz 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder
überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen.
3.1.2
Mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher
Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige
Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem
landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit
mindestens 1 Jahr bestehen. Der organisatorische und wirtschaftliche
Zusammenhang der Existenzgründung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb muss
nachgewiesen werden.
3.1.3
Kooperationen von Landwirten nach Nummer 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in
einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
3.1.4
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 Prozent
Landwirte nach Nummer 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den
vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner
sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie
Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen
sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften
und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.1.5
Landwirte nach Nummer 3.1.1, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen
Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen.
3.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 sind
3.2.1
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung (einschl. Imkerei und
Wanderschäferei) pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
3.2.2
Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2.3
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen deren Ehegatten sowie
mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in
räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige
Existenz gründen oder entwickeln.
3.2.4
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent
des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004,
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder
- die eine schwebende Rückforderung nach einer vorherigen Entscheidung der
Europäischen Kommission erhalten haben, wonach eine Beihilfe als unrechtmäßig und
nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Die Unternehmen haben
darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Deggendorf-Klausel).
3.3
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind Zuwendungsempfänger
nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Unternehmen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2, soweit sie mit der Maßnahme in
zeitlichem Zusammenhang befasst sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer
schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert
erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens
beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.
4.2
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
Zuwendungsempfänger haben während dieser Zeit jährlich ein Datenblatt nach
vorgegeben Muster über die geförderte Maßnahme vorzulegen. Der
Zuwendungsempfänger erklärt damit sein Einverständnis, dass die Daten des
geförderten Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie
für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung
beziehungsweise Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten
verpflichtet.
4.3
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde
(7.2.1.)
4.4
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
4.5
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert
werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der
Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die
beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
4.6
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 außerdem
4.6.1
Zuwendungsempfänger haben in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis
über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen
zu erbringen.
4.6.2
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90
000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte
des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten
Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur
den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH
& Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer
Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über
einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der
positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner 90 000 Euro je Jahr
bei Ledigen und 120 000 Euro bei Ehegatten überschreitet, wird das
förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom
Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters,
Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze
- für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.1: jeweils 1 000 Euro
Zuschuss
- für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2: 10 000 Euro Mindestinvestitionsvolumen
- für Kurzumtriebsplantagen: 7 000 Euro
Mindestinvestitionsvolumen
- für Maßnahmen nach Nummer 2.4: 200 Euro Zuschuss.
Höchstfördergrenze:
Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin beziehungsweise
Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 200 000 Euro nicht
überschreiten.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im
ländlichen Raum, welche die Bedingungen der „De-minimis“-Verordnung
erfüllen.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Fördersatz: bis zu 50 Prozent der förderfähigen Organisationsausgaben,
höchstens 25 000 Euro, bei Kooperationen nach 3.1.3 und 3.1.4 höchstens 50 000
Euro
5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2
- im 1. Jahr bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 24 000
Euro
- im 2. Jahr bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 20 000
Euro
- im 3. Jahr bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 16 000
Euro
5.4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1
- für Einrichtung und Ausstattung bis zu 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
maximal 25 000 Euro
- für sonstige Sachausgaben bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
maximal 25 000 Euro
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2
- bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 100 000 Euro
5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4
Fördersatz: bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Bildungsmaßnahmen
und Zusatzqualifikationen, höchstens 1 000 Euro je Maßnahme
5.5
Dauer des Durchführungszeitraums: Maximal 3 Jahre.
Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung und gilt für die
förderfähigen Ausgaben. Die Dauer des Durchführungszeitraums darf nicht
verlängert werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.2
Für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen werden anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen Verwaltungskontrollen
durchgeführt. Der Zuwendungsempfänger hat diese Verwaltungskontrollen und
sonstige Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden
kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes nach Nummer 4.2 und danach für die Dauer
von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1
der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung beim
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.3
Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 erteilt den Zuwendungsbescheid nach
dem Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu §
44 Landeshaushaltsordnung, wobei statt der ANBest-G
die ANBest-P Anwendung findet. Nummer 1.4 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei
Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger
als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von
Vergleichsangeboten verzichtet werden.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die
Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises
ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen
und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen
zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 der
Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu
erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 spätestens mit dem
Ablauf des Förderzeitraums nach Nummer 5.5 vorzulegen. Nicht fristgerecht
vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt zum
Widerruf der Bewilligung.
7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser
Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2007 S. 398, geändert durch Runderlass vom 8. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 279), 7. November 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 522), 15. September 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 524), 21. Oktober 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 709), 28. Juli 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 480), 20. April 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 304).