Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 – v. 29.6.1995

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 – v. 29.6.1995

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion
in der Landwirtschaft und im Gartenbau

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 –
v. 29.6.1995

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion, um eine umweltfreundliche Verwendung der in Viehhaltungsbetrieben anfallenden tierischen Exkremente zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Maßnahmen gefördert, die im Bereich der Landwirtschaft und im Gartenbau die Ausbringungstechnik für Pflanzenschutzmittel und Düngemittel umweltschonend verbessern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gülleausbringungsgeräte

2.1.1
Zusatzgeräte zur umweltverträglichen Gülleverteilung, wie Gülledrill oder Schleppschlauchverteiler.

2.1.2
Güllefässer, falls die vorhandenen Güllefässer mit den Zusatzgeräten (Nr. 2.1.1) nicht nachgerüstet werden können.

2.2
Aus- und Nachrüstung von Pflanzenschutzgeräten zur Vermeidung von Spritzbrühresten und zur Reinigung der Geräte.

2.3
Injektions-Düngungsgeräte nach dem CULTAN-Verfahren

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890,1891).

3.2
Körperschaften (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), rechtsfähige Personenvereinigungen oder rechtsfähige Vermögensmassen, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.3
Kooperationen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1
Unter einer Kooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Zuwendungsempfänger in beliebiger Rechtsform zu verstehen, wenn jeder von ihnen einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder im Falle der Vollfusion mindestens 1 Jahr bewirtschaftet hat. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb (Vollfusion), einen oder mehrere Betriebszweige (Teilfusion) oder Teilaufgaben umfassen. Eine Kooperation in der Rechtsform einer juristischen Person kann die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefasst beantragen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, die nicht Ersatzbeschaffungen sind.

4.2
Maßnahmen dürfen darüber hinaus nur gefördert werden, wenn

4.2.1
landwirtschaftlich genutzte Flächen des Zuwendungsempfängers innerhalb eines vom zuständigen Ministerium anerkannten Kooperationsgebietes Landwirtschaft/ Wasserwirtschaft liegen,

4.2.2
der Zuwendungsempfänger Mitglied der Kooperation Landwirtschaft/ Wasserwirtschaft ist und für mindestens 5 weitere Jahre vom Zeitpunkt der Förderung an Mitglied bleibt,

4.2.3
der Antrag auf Förderung innerhalb von 5 Jahren nach Anerkennung des Kooperationsgebietes gestellt wird.

4.3
Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 müssen im Betrieb die Voraussetzungen nach dem Schema zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall eingehalten werden.

4.4
Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Neufassung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 1997) in der jeweils gültigen Fassung, der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Betriebszweige, die im Sinne der Steuergesetze als gewerbliche oder nicht gewerbliche Nebenbetriebe gelten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.5
Erhält ein Zuwendungsempfänger seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen einer Kooperation (Nr. 3.3), muss diese für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Mitglieder der Kooperation können ihren Anteil am Kapital der Kooperation durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an einer Bewirtschaftung der Kooperation mitwirken.

4.6
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 müssen nach ihrer beruflichen Vorbildung oder durch eine angemessene Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung; Förderungsrahmen 20 bis 35 v.H.
Bagatellgrenze: 500 EUR, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 jedoch 175 EUR

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die zuwendungsfähigen Projekte. Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten und die Mehrwertsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

5.4.1
Die Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt gefördert:

- Zusatzgeräte zur umweltverträglichen Gülleverteilung, wie Gülledrill oder Schleppschlauchverteiler nach Nr. 2.1.1:
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 10.000 EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 3.500 EUR

- Güllefässer, falls die vorhandenen Güllefässer mit den Zusatzgeräten (Nr. 2.1.1) nicht nachgerüstet werden können nach Nr. 2.1.2:
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 10.000 EUR, Fördersatz 20 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 2.000 EUR

- Aus- und Nachrüstung von Pflanzenschutzgeräten zur Vermeidung von Spritzbrühresten und zur Reinigung der Geräte nach Nr. 2.2:
zuwendungsfähigerMindestbetrag 500 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 5.000 EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 1.750 EUR

- Injektions-Düngungsgeräte nach dem CULTAN-Verfahren nach Nr. 2.3:
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 7.500 EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 2.625 EUR

Bei der Berechnung des jeweiligen Höchstbetrages sind alle vorherigen Bewilligungen nach diesen Richtlinien und den Richtlinien gemäß Runderlass vom 22.5.1990 -IIA3-2114/21- (SMBl. NRW.7861) zu berücksichtigen und anzurechnen.

Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beträgt der zuwendungsfähige Höchstbetrag zusammen 15.000 EUR.

5.4.2
Bei Vorliegen einer Kooperation (Nr. 3.3) kann der unter Nummer 5.4.1 genannten Höchstbetrag der Zuwendung mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden, wobei die genannten Beträge jedoch maximal vervierfacht werden dürfen. Eine Multiplikation ist bei Kooperation nur zulässig, wenn die Kooperation Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der Antragstellung von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens 1 Jahr als selbständiger Betrieb bewirtschaftet worden sind.

6
Verfahren

6.1
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der RdErl. vom 22.5.1990 (SMBl. NW.7861) tritt außer Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1161, geändert durch RdErl. v. 12. 6.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 795), 14.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 137).


Anlagen: