Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01 v. 1.9.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01 v. 1.9.2000

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01
v. 1.9.2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für den Aufbau von Betriebsführungsdiensten.

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch begleitende Information und laufende Kontrolle der Betriebsabläufe zur Unterstützung des produktionstechnischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betriebsmanagements sowie des Qualitäts- und Umweltmanagements.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben landwirtschaftlicher Betriebe, die Leistungen eines Betriebsführungsdienstes in Anspruch nehmen. Dazu gehören insbesondere
- Beiträge zu den Betriebsführungsdiensten,
- Sonderauswertungen von Buchführungsunterlagen, die vom Betriebsführungsdienst verlangt werden,
- Kosten notwendiger Laboruntersuchungen, die vom Betriebsführungsdienst verlangt werden,
- sonstige Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Betriebsführungsdienste nach Nr. 4.2

3
Zuwendungsempfänger
- Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach ALG leiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsfähig sind Landwirte bzw. Arbeiternehmerinnen / Arbeitnehmer nach Nr. 3,
- die sich zu Betriebsführungsdiensten mit mindestens 15 Betrieben zusammenschließen und
- deren Betriebsführungsdienst von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist.

4.2
Betriebsführungsdienste können eine zweistufige Intensität der Leistungen in Anspruch nehmen.

4.2.1
Stufe I:
Alle Zuwendungsempfänger in den Betriebsführungsdiensten müssen sich verpflichten, Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage für die Verbesserung des Betriebsmanagements einzuhalten bzw. zu schaffen. Dazu zählen
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
- Marktdatenanalyse.

4.2.2
Stufe II:
Einzelne oder alle Mitglieder eines Betriebsführungsdienstes können Zusatzleistungen durchführen. Dazu zählen
- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes
- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter- und Bodenanalysen für Umweltbilanzen
- betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische Intensivinformation.

4.3
Betriebsführungsdienste müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 15 Personen.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich schriftlich für die Zeit von fünf Jahren zur Teilnahme verpflichten. In begründeten Fällen kann ein früheres Ausscheiden anerkannt werden.
- In den ersten beiden Jahren können zusätzliche Mitglieder aufgenommen werden. Für diese Mitglieder gelten die Fördersätze des dann laufenden Jahres. Die Bindung an den Betriebsführungsdienst gilt dann für die Restlaufzeit.
- Der Betriebsführungsdienst muss einer Beratungsorganisation angehören und von dieser betreut werden.
- Der Betriebsführungsdienst muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

4.4
Betriebsführungsdienste werden auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.

4.5
Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 225 Euro pro Jahr

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe I (Nr. 4.2.1) erfüllen, erhalten einen Grundzuschuss bis zur Höhe von 80% der nachgewiesenen Ausgaben und Beiträge, max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro
5.4.2
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe II (Nr. 4.2.2) erfüllen, erhalten einen Zusatzzuschuss zu den nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben und Beiträgen und zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“

5.5
Dauer der Zuwendung: max. 5 Jahre
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften für das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.09.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1263, geändert durch RdErl. v. 20.11.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 7).


Anlagen: