Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 06.11.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 687).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe
nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 -
v. 9.9.2003

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Landwirte, deren landwirtschaftlicher Betrieb durch ein außergewöhnliches Ereignis nach Nr. 2.1 geschädigt wurde. Diese Maßnahme wird als Liquiditätshilfeprogramm eingesetzt und stellt keine Schadensersatzleistung dar.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L352/9 vom 24.12.2013) finden für diese Richtlinie Anwendung.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die unverschuldet durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse erhebliche Schäden erlitten haben. Zur Ermittlung des Schadensbetrages sind für das Schadensjahr durchschnittliche Ertragszahlen und Preise zugrunde zu legen. Bei beschädigten oder vernichteten Wirtschaftsgütern ist für die Ermittlung der Schadenshöhe der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert maßgebend.

Als außergewöhnliche Ereignisse werden anerkannt:

2.1.1
Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse

Hierzu zählen u.a. Erdbeben, Überschwemmungen, nukleare Unfälle

2.1.2
außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse

Hierzu zählen u.a. hohe Niederschläge, extreme Dürre

2.1.3
Tierseuchen

Tierseuchen werden nur berücksichtigt, sofern keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet werden.

2.2
Einschränkungen der Förderung

2.2.1
Nicht beihilfefähig sind
- versicherbare Schäden, Schäden im Wohnbereich sowie durch unterlassene schadensmindernde Maßnahmen entstandene Schäden
- Schäden in den Folgejahren oder Wertminderung des Betriebsvermögens
- Schäden in forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen

2.2.2
Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, sofern keine Beihilfen von anderen öffentlichen Stellen für den selben Zweck gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Unternehmen der Landwirtschaft mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die die in §1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen.

Es muss sich um „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 v. 16.12.2006, S. 3) handeln.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
In Betrieben nach Nr. 3 müssen erhebliche Schäden durch die in Nr. 2.1 genannten Ereignisse entstanden sein. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn die Schadenssumme mindestens 30 % des durchschnittlichen Umsatzes des Betriebes der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre beträgt.

4.2
Außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse nach Nr. 2.2 können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im jeweiligen Schadenszeitraum erheblich vom zehnjährigen Durchschnitt abweichen.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Anteilfinanzierung

Förderrahmen: 7 v.H.

Bagatellgrenze: 500 Euro

Höchstbetrag: 12.500 Euro

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Ermittlung der Schadenssumme/Bemessungsgrundlage

Die Schadenssumme wird ermittelt anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden Kulturart im Schadensjahr im Vergleich zu der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre.

Bemessungsgrundlage für die Förderung ist ein zur Deckung des entstandenen Schadens aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, wobei maximal ein Darlehen in Höhe des durch den Schaden entstandenen Einkommensausfall anerkannt werden kann.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreise einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach der Bewilligung ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2003 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 1129, geändert durch RdErl. v. 20.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 22), 10.3.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 252), 8.8.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 407), 5.3.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 181)


Anlagen: