Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.1.2002 - MBl.NRW. S 138.

 


Historisch: Einführung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30. 4. 1974 — II A 5 — 2127/4 — 3413¹)

 

Historisch:

Einführung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30. 4. 1974 — II A 5 — 2127/4 — 3413¹)

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

30.4.74 (1)


Einführung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30. 4. 1974 — II A 5 — 2127/4 — 3413¹)

1 Verwendungszweck

. Die Einführung der Buchführung in land- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben, aus der Daten zur besse-' ren Betriebskontrolle gewonnen werden sollen, wird durch Zuwendungen zu den Ausgaben für die Buchführung gefördert.

2 Förderungsberechtigte

Gefördert werden können 2.1 landwirtschaftliche Unternehmer sowie Fischwirte der

Binnenfischerei,

2.11 wenn bei ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anteil des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen mindestens 50 v. H. beträgt und die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht (Haupterwerbslandwirt) und

2.12 wenn sie erstmals .freiwillig mit einer laufenden Buchführung für ihren Betrieb in Zusammenarbeit mit einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder einer anderen Bücher führenden Stelle beginnen. Eine frühere Buchführungstätigkeit gemäß § 2 Landwirtschaftsgesetz vom 5. September 1955 (BGB1.1 S. 565) schließt eine Förderung nicht aus.

3 Ausschlüsse von der Förderung 3.1 Nicht gefördert werden Personen,

3.11 die auf Grund von Vorschriften des Steuerrechts buch-führungspflichtig sind oder

3.12 die für ihre Buchführung anderweitig aus öffentlichen Mitteln Zuschüsse erhalten.

3.2 Werden Inhaber von Betrieben, die freiwillig mit der Buchführung begonnen haben und die Zuschüsse nach diesen Richtlinien zu den Buchführungskosten erhalten, für das BML-Testbetriebsnetz gemäß § 2 Landwirtschaftsgesetz vom 5. September 1955 ausgewählt, entfallen die Verpflichtungen und Zuschüsse (für Folgejahre) nach diesen Richtlinien.

3.3 Werden Inhaber von Betrieben, die freiwillig mit der Buchführung begonnen haben und die Zuschüsse nach diesen Richtlinien zu den Buchführungskosten erhalten, nach Teil A der Richtlinien für die Förderung von betrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft, RdErl. v. 11. 11. 1975 (SMBL NW. 7861), oder nach den Richtlinien für die Förderung der ländlichen Siedlung, RdErl. v. 16. 2.1976 (SMBL NW. 78141), gefördert, so entfallen die Zuschüsse nach Nr. 6 vom Be-ginn der Auflage zur Buchführung an. Das gilt auch bei einer Förderung nach den Richtlinien für die Förderung der stufenweisen Entwick-. lung landwirtschaftlicher Betriebe (Aufstiegshilfe), RdErl. v. 13. 7. 1976.

3.4 Bei einem Übergang eines Betriebes auf einen anderen Unternehmer können dem Nachfolger nur die dem Vorgänger bis zum Ende des Förderungszeitraums nach Nummer 6.11 bewilligten Zuschüsse weitergewährt werden, wenn dieser förderungsberechtigt ist und die Voraussetzungen nach Nr. 4 der Richtlinien erfüllt Der Nachfolger hat sich schriftlich zu verpflichten, in die Auflagen seines Vorgängers einzutreten.

4.1

5 5.1

5.2

Förderungsvoraussetzungen

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn die ordnungsgemäße Erstellung des betriebswirtschaftlichen Jahresabschlusses für Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaues, des Weinbaues und der Fischereiwirtschaft entsprechend dem jeweils gültigen . Jahresabschluß für die Testbetriebsbuchführung des Agrarberichts gemäß § 2 Landwirtschaftsgesetz sichergestellt ist

7861

6.12

6.2

Auflagen

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine Zweitschrift des Jahresabschlusses spätestens 9 Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten vorzulegen. Die Frist gilt auch für Bewilligungen, die nach den Richtlinien in der Fassung vom 30. 4. 1974 erteilt worden sind. Der Prüfungsvermerk auf dem Jahresabschluß muß von dem Leiter der Buchstelle oder der Bücher führenden Stelle unterzeichnet sein.'

Wird ein Betrieb von der Bewilligungsbehörde ausgewählt, Buchführungsdaten für Informationszwek-ke und Zwecke der wissenschaftlichen Untersuchungen insbesondere im Rahmen des Informationsnetzes der Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu liefern, so hat sich der Betriebsinhaber, der nach diesen Förderungssätzen einen Zuschuß erhält, zu verpflichten, die Buchführungsdaten seines Betriebes den genannten Stellen anonym zur Verfügung zu stellen.

6 Art und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird als Zuschuß gewährt

6.11 Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den für die Buchführung aufzuwendenden Ausgaben und betragt für die ab 1. Januar 1977 bewilligten Zuschüsse bis zu 350 DM pro Jahr der Buchführung. Der Zuschuß wird für sechs aufeinanderfolgende Jahre gewährt (Nr. 8.221

Der jährliche Zuschuß darf den Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) der landwirtschaftlichen Buchsteile oder der Bücher führenden Stelle nicht übersteigen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

7 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Direktoren der Land-wirtschaftskammem als Landesbeauftragte.

8 Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1 Zuwendungsbescheide sind nach dem Muster der Anlage l zu erteilen, Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 2 Ani«f« 2 schriftlich zu stellen.

') MB!. NW. 1974 S. 730. geändert durch RdErl. v. 26. 4. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 900), 7. 4. 1977 (MB1. NW. 1977 S. 396), 31. 5. 1979 (MBI. NW. 1979 S. -1239), 25. 3. 1980 (MBI. NW. 1980 S. 770), 26. 6. 1980 (MBI. NW. 1980 S. 1785), 15. 4. 1981 (MBI. NW. 1981 S. 1060), 16. 11. 1981 (MBI. NW. 1981 S. 2208). 1. 3. 1982 (MBI. NW. 1982 S. 630).

30.4.74(1)

148. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBI. NW. Nr. 24 einschl.)

*7flfi1 8.2 Zuschüsse können nur bewilligt werden, wenn

8.21 der Antrag auf Förderung der.Buchführung bei der .Bewilligungsstelle spätestens einen Monat vor Beginn des ersten Buchführungsjahres gestellt wurde,

8.22 der Betriebsinhaber sich bei der Antragstellung verpflichtet, für mindestens sechs aufeinanderfolgende Buchführungsjahre eine Buchführung gemäß Nr. 4.1 'erstellen zu lassen,

8.23 der Betriebsinhaber bei der Antragstellung erklärt, de£ er zum berechtigten Personenkreis nach Nr. 2. l gehört,

8.24 der Betriebsinhaber sich verpflichtet, die Förderungsauflagen dieser Richtlinie im Antragsformular anzuerkennen.

9 Auszahlung

Ein Zuschuß wird frühestens nach Vorlage des Jahresabschlusses gem. Nr. 5.1 und der Rechnung gemäß Nr. 6.12 ausgezahlt.

10 Unwirksamkeit, Rücknähme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung 'der Zuwendungen richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48 und 49 VwVfG. NW.) und Haushaltsrecht (einschließlich des § 8 des Haushaltsgesetzes 1979 und der entsprechenden künftigen haushaltsgesetzlichen Bestimmungen). Hiernach ist u.a. der Zuwendungsbescheid in der Regel zurückzunehmen und die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn der Begünstigte die Zuwendung durch arglistige Täuschung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung'auch für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der Begünstigte

- die Zuwendung ganz oder teilweise unwirtschaftlich oder nicht ihren Zwecken entsprechend oder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet hat,

- mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht

erfüllt hat.

Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Herausgabe von Subventionsvorteilen nach § l des Landessub-ventionsgesetzes i.V. m. § 5 des Subventionsgesetzes.

10.1 Die Förderungsmittel können insbesondere unverzüglich zurückgefordert werden,

10.11 wenn die Bücher nicht den Vorschriften entsprechend geführt werden oder die Buchführung innerhalb des Förderungszeitraums nach Nr. 8.22 wieder eingestellt wird.

102 Die Zuschüsse können ganz oder zum Teil zurückge-• fordert werden. '

10.21 wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder die geschlossene Erhaltung des Betriebes nicht gesichert erscheinen;

10 22 soweit der geförderte Betrieb innerhalb von sechs Jahren nach Bewilligung der Förderungsmittel nicht mehr gem. § 13 Abs. l Einkommensteuergesetz der Land-und Forstwirtschaft zugerechnet wird oder die Viehbestände die in $51 Bewerrungsgesetz vorgesehenen Grenzen überschreiten.

10.3 Ansprüche nach Nr. 10.1 sind vom Tage der Auszahlung an, Ansprüche nach Nr. 10.2 vom Tage des Eintritts der genannten Tatbestände an mit 6 v. H. zu verzinsen.

104 Im Falle der Nr. 10.11 kann, wenn der Zuwendungs- • empfanger seinen Betrieb veräußert, verpachtet oder die Bewirtschaftung des Betriebes aufgegeben hat oder zur nebenberuflichen Landbewirtschaftung übergegangen ist, die Bewilligungsstelle den Rückforderungsanspruch erlassen (J 59 Abs. l Nr. 3 LHO).

11 Als Verwendunqsnachweis gilt der ordnungsgemäß erstellte Jahresabschluß und der Nachweis über die für die Buchführung aufgewendeten Ausgaben.

12 Verfahrensrechtliche Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Vorläufigen . Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und die dazugehörigen Erlasse sowie die jeweiligen haushaltsgesetzlichen Vorschriften.

Die Tatsachen, von denen nach diesen Richtlinien die Bewilligung, die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich i. S. von § 264 des Strafgesetzbuches.

13 Prüfungsrecht

Der 'Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Landesrechnungshof und die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung selbst zu prüfen odei durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskün/te^einzuholen.

14 Schlußbestimmungen

Diese Richtlinien treten am 20. 4. 1973 in Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister und - soweit erforderlich - mit dem Landesrechnungshof.

Die Förderung nach meinem RdErl. v. 30. 4. 1974 (SMBL NW. 7861) wird ab 1.1.1982 ausgesetzt.


Anlagen: