Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.1.2002 - MBl.NRW. S. 138.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von baulichen Maßnahmen in Altgehöften , Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen in der Landwirtschaft (EFP) RdErL d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 8.1988 - II A 3 - 2114/02 - 4133 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von baulichen Maßnahmen in Altgehöften , Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen in der Landwirtschaft (EFP) RdErL d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 8.1988 - II A 3 - 2114/02 - 4133 ¹)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

5. 8. a« (i)

2.1.3.2

2. l .3.3


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von baulichen Maßnahmen in Altgehöften , Aussiedlungen, Teil- und

Betriebszweigaussiedlungen in der Landwirtschaft (EFP)

RdErL d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 8.1988 - II A 3 - 2114/02 - 4133 ¹)

l Zuwendungszweck. Rechtsgrundlage

14 Das Land gewahrt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der W zu f 44 LHO Zuwendungen für die Forderung von baulichen Maßnahmen in Alt-gebMten, Aussiedlungen, Teil- und Betriebs-iweigaussiedhingcn in der Landwirtschaft, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedin-gimfen dienen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilli-gungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind betriebliche Investitionen

- zur qualitativen Verbesserung und Umstellung der Erzeugung nach Maßgabe der Marktbedürfnisse,

- zur Senkung der Produktionskosten oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

- zur Energieeinsparung,

- zur Direktvermarktung von selbsterzeugten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,

- im Bereich Freizeit und Erholung, soweit diese ; Investitionen infolge der Anpassung land- und ' forstwirtschaftlicher Betriebe an der Marktentwicklung und zur Weiterführung des Betriebes erforderlich sind,

- zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen des Pflanzenbaus.

Außerdem sind Investitionen zuwendungswürdig

- im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt

und

- Im Hinblick auf die Verbesserung des Tierschutzes

sofern diese Investitionen im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen erfolgen. 222

Dazu gehören:

2.1.1 Gebäude und bauliche Anlagen in bestehenden Betrieben,

2.1.1.1 Neu-, Um-, An- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden und baulichen Anlagen mit Ausnahme von Werkwohnungen,

2.1.1.2 Um-, An- und Ausbau sowie Aufstockung von Gebäuden/Gebäudeteilen einschließlich notwendiger Einrichtungen

für den Beherbergungsbereich des Betriebszweiges „Urlaub auf dem Bauernhof", sofern die Gesamtzahl von 15 Gästebetten nicht überschritten wird,

Freizeiteinrichtungen in Hof und Garten für Feriengäste,

bauliche Investitionen für den gewerblichen Nebenbetrieb „Direktvermarktung" einschließlich der damit verbundenen Ersteinrichtung der Räume,

2.12 Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen

2.1.3 folgende Maschinen und technische Einrichtungsgegenstände,

2.1.3.1 Maschinen und technische Einrichtungsgegenstände für die Innenwirtschaft des Betriebes,

Anlagen in Obstflächen zum Zwecke der Frostschutzberegnung einschließlich des Wasserzu-laufs, der Wasserentnahme, der Wasserverteilung und der Ingenieurleistungen,

Maschinen, die zur ökologischen Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz erreicht wird:

- Pflanzenschutzgeräte mit elektronisch geregelter Ausbringung, Direkteinspeisung und Pflanzenschutzmittelrückführung,

- Spritz- und Sprühgeräte mit technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung [Recycling] nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren),

- Unterstockbearbeitungsgeräte,

- Mulchsaatgeräte,

- Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbrin-gungs- und Flüssigmisteinarbeitungstechnik.

die Erschließung von Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen auf eigene Rechnung das Zuwendungsempfingers,

11.5 die Erstellung eines Betriebsverbesserungspla-

2.1.6

2.1.7

2.2.1

Betreuungsgebühren,

Schutzpflanzungen und sonstige landschaftsverträgliche Anlagen zur Verbesserung der natürli^ chen Produktionsbedingungen des Pflanzenbaus wie Wallhecken, Steinriegel und Erdwälle zum Erosionsschutz.

Einschränkungen der Förderung und Förde-rungsausschlüsse

Investitionen in den Bereichen der Rindermast und Schweineproduktion dürfen nur im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. Nr. L 218 vom 6.8.1991) gefördert werden. Für die Umrechnung in GVE gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 5.

Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung dürfen nur.gefördert werden, wenn

- im Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 40 Kühe je Vollarbeitskraft und 60 Kühe je Betrieb gehalten werden und diese Grenzen durch die Investition nicht überschritten werden; bei Aussiedlungen kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen von diesen Bestandsgrößen Ausnahmen zulassen, im Falle einer Kooperation kann die Zahl der o.g. Kühe mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden; wobei je Betriebszusammenschluß nicht mehr als 120 Kühe und je Voll-AK nicht mehr als 40 Kühe gehalten werden dürfen;

- die Investitionen im Rahmen der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Referenzmenge Milch zum Zwecke der Rationalisierung und Kostensenkung erfolgen;

der Betrieb zum Zeitpunkt der AntragsteUung über mehr als 30 v. H. Dauergrünland oder mehr als 50 v. H. Hauptfutterflache der landwirtschaftlichen Nutzflache verfügt; • der Antragsteller oder dessen Rechtsvorgänger Prämien oder andere öffentliche Mittel für die Aufgabe der Milchanlieferung oder der MUch-viehhaltung innerhalb von zehn Jahren nach Genehmigung des entsprechenden Antrages nicht erhalten hat.

') MBL NW. 1986 S. 627, geändert durch RdErl. v. 13. 8.1986 (MB1. NW. 1986 S. 1293), 20. S. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 728), 20. 7.1987 (MBL NW. 1987 S. 1176) 7 4 1988 (MBL NW. 1988 S. 368), 19. 3.1989 (MBL NW. 1989 S. 469), 4. 3.1990 (MBL NW. 1990 S. 389). 26. 9.1990 (MBL NW. 1990 S. 1508), 11. 7.1991 (MBL NW 1991 S. 1124). 23. 4. 1992 (MBL NW. 1992 S. 775), 22. 3. 1994 (MBL NW. 1994. S. 537).

5. 8. 86 (1)

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7861

2.2.3

2.2.4

2.2.5

22.6

3 3.1

3.2

13

3.4

• BeiAussiedlungen, bei denen Investitionen im Bereich der Schweine- und Rindviehhaltung (Milchkuhhaltung und Rindermast) durchgeführt werden, kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zur Wahrung des Besitzstandes zulassen, sofern die Aussiedlung nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führt und im übrigen die Bedingung bezüglich der Futtererzeugung im Bereich der Schweinehaltung erfüllt ist.

Investitionen im Bereich der Eier- und Geflügelerzeugung dürfen nur gefördert werden, wenn und soweit sie aufgrund von Auflagen oder Verpflichtungen erforderlich sind, die eine Behörde zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung des Tierschutzes angeordnet hat. Die Investitionen dürfen jedoch nicht zu einer Produktionssteigerung führen. Bei Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes ist nur die Erweiterung der Gebäude zur Unterbringung der für die bisherige Zahl von Tieren notwendigen Batterien zuwendungsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit allgemeinen betrieblichen Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen erfolgen.

Investitionen in landwirtschaftlichen (nicht gewerblichen) Nebenbetrieben dürfen nicht gefördert werden, wenn es Substanzbetriebe. Sägewerke oder Brennereien sind.

Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof und „Direktvermarktung" sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit sie Unter-haltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, Ersatzbeschaffungen, aufwendiges Zubehör sowie Freizeiteinrichtungen, die nicht fest installiert werden, betreffen oder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden können.

Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche, land- und forstwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmer, deren Einkommen zum. Zeitpunkt der Antragstellung aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten bzw. öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf ihrem Betrieb mindestens .50 v. H. des Gesamteinkommens ausmacht und deren für die Tätigkeit außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfaßt Allerdings darf der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens 25 v. H. des Gesamteinkommens des Landwirts nicht unterschreiten.

Das gilt auch für Pächter. Unternehmer der Binnenfischerei sind den landwirtschaftlichen Unternehmern gleichgestellt

Verpachter landwirtschaftlicher, land- und forstwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe

Körperschaften [mit Ausnahme von Gemeinden (GVj), Personenvereinigungen oder Vermögens-massen. die landwirtschaftliche, land- und forstwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Gewerbebetriebe kraft Rechtsform

3.5 Zusammenschlüsse (Kooperationen) von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 Unter einer Kooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte in beliebiger Rechtsform zu verstehen, wenn jeder von ihnen einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder im Falle der Vollfusion die an der Kooperation beteiligten Betriebe bei. Antragstellung mindestens l Jahr zuvor als selbständige Unternehmen bewirtschaftet wurden. Der Vertrag muß schriftlich geschlossen werden. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb-(Vollfusion), einen oder mehrere Betriebszweige (Teilfusion) oder Teilaufgaben umfassen. Erfolgt eine Kooperation in der Rechtsform einer juristischen Person, kann diese die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefaßt beantragen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit

4.1.1 die daraus erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. l Einkommensteuergesetz (EStG) der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden mit 'Ausnahme der Maßnahmen nach Nr. 2.1.1.2 und

4.12 für die zu fördernde Baumaßnahme die not-wendige bauaufsichtliche Genehmigung (dazu zählt auch eine positiv beschiedene Bauvoran-frage) bei der Bewilligung vorliegt.

4.2 Pachter, die ganz oder zum überwiegenden Teil auf gepachteten Flächen wirtschaften, haben Nut-zungsverhältnisse von angemessener Dauer - in der Regel 12 Jahre - durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachzuweisen.

4.3 Verpächter, die auf der Grundlage eines Betriebs-verbesserungsplanes des Pächters Investitionen durchführen, können insoweit gefördert werden, als die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach Nr. 3.1 für den Pächter vorliegen.

4.4 Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (Nr. 3.4) können gefördert- werden, wenn bei den Beteiligten (z. B. Mitunternehmer bei Personengesellschaften) die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 sinngemäß vorliegen und der Betrieb im übrigen die Merkmale eines landwirtschaftlichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufweist.

4.5 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 müssen nach ihrer beruflichen Vorbildung oder durch eine an-gemessene Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren die Gewähr für eine ordnungsgemäße Be-wirtschaftung bieten.

Ist der Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 1953 geboren, muß er mindestens die Abschlußprüfung in einem Agrarberuf bestanden und eine landwirtschaftliche Fachschule besucht und . mit Erfolg abgeschlossen haben oder eine gleich-' wertige Berufsbildung nachweisen, die ihn befähigteinen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Erhält ein Zuwendungsempfänger seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen einer Kooperation (Nr. 3.5), muß diese für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder der Kooperation können ihren Anteil am Kapital der Kooperation durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muß darüber hinaus bei einer Vollfusion durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung der Kooperation mitwirken.

4.6 Der Zuwendungsempfänger hat einen Betriebs-verbesserungsplan vorzulegen, der inhaltlich dem Rahmen der Anlage l entspricht; dabei ist die Be- Anlage l teiligung an einer Kooperation (Nr. 3.5) einzube-ziehen.

Im Falle einer Vollfusion bezieht sich der Betriebs-verbesserungsplan auf die durch die Fusion entstandene/entstehende neue Wirtschaftseinheit

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5. 8. 88 (2)

4.10

Für fischwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsteile sind entsprechende Nachweise zu erbringen.

4.6.1 Durch den Betriebsverbesserungsplan muß anhand einer Rentabilitätsberechnung nachgewiesen werden, daß die Investition vom Standpunkt der Situation des Betriebes und seiner 4.8.5 Wirtschaft aus gerechtfertigt ist und seine Durchführung eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung dieser Situation und insbesondere des Arbeitseinkommens je Voll-AK in dem Betrieb zur Folge hat.

Der Betriebsverbesserungsplan kann auch dann genehmigt werden, wenn dadurch nachgewiesen wird, daß die geplante Investition erforderlich ist, um die derzeitige Höhe des Arbeitseinkommens je Voll-AK in dem Betrieb *-8.6 aufrechtzuerhalten.

Der Kapitaldienst muß unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten tragbar sein.

4.7 Die Summe der positiven Einkünfte i. S. des § 2 Abs. l und 2 EStG des Zuwendungsempfängers und seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten darf nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100000 DM je Jahr nicht überschritten haben. Bei Betriebszusammenschlüssen darf die Summe der positiven Einkünfte der kooperierenden Zuwendungsempfänger nebst Ehegatten 300000 DM nicht überschrit-.ten haben, wobei die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Zuwendungsempfängers und seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 100000 DM nicht überschritten haben darf. Negative Einkünfte dürfen nicht abgesetzt 4.9 entfallen, werden.

In begründeten Einzelfällen kann zur Feststellung der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen werden. Wird der Zuwendungsempfänger nicht zur Einkommenssteuer veranlagt, sind die positiven Einkünfte zu erklären.

^ Das Arbeitseinkommen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über dem im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" festgelegten Wert (Referenzeinkommen) liegen; außer-- dem darf der Betriebsverbesserungsplan kein Arbeitseinkommen vorsehen, das nach Abschluß der Investition 120 v. H. des Referenzeinkommens überschreitet.

4J Der Zuwendungsempfänger wird nur gefördert, wenn er eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Buchführung für die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Wirtschaftsjahr, einführt.

4.8.1 Ein Verpächter wird nur gefördert, wenn sich der Pächter rechtsverbindlich zur Buchführung nach Maßgabe dieser Richtlinien verpflichtet. Die Durchsetzung dieser Auflage muß durcl. den Verpächter gewährleistet werden.

4.8.2 Als Nachweis für die' Einrichtung der Buchführung dient die formlose Bescheinigung einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder einer anderen Bücher führenden oder Bücher prüfenden Stelle oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise. Diese Bescheinigung muß sich darauf • 4.12 erstrecken, daß in dem betreffenden Betrieb eine Buchführung besteht oder für das nächste Wirtschaftsjahr verbindlich angemeldet ist.

4.8.3 Die Buchführung muß mindestens die ordnungsgemäße Erstellung des betriebswirtschaftlichen Jahresabschlusses ermöglichen. Für forstwirtschaftliche Betriebsteile ist eine entsprechende Buchführung einzurichten.

4.8.4 Für Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe kann die Buchführungsauflage auch mit der steuerlichen Buchführung erfüllt werden. Diese Buchführung muß mindestens

- die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund von Belegen und

- die Aufstellung einer Jahresbilanz mit dem Stand der Aktiva und Passiva des Betriebes

umfassen.

Der Betriebsinhaber ist zu verpflichten, jeweils nach Abschluß des Wirtschaftsjahres gegenüber einer Buchstelle oder einer Bücher führenden oder Bücher prüfenden Stelle oder dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise eine Erklärung abzugeben, daß die von ihm erfaßten Grunddaten für die Buchführung und die durchgeführte körperliche Bestandsaufnahme vollständig und richtig sind.

Der Betriebsinhaber ist zu verpflichten, eine geprüfte Zweitschrift des Jahresabschlusses sowie ein Datenblatt für die Auswertung' des Jahresabschlusses spätestens neun Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten zu übersenden.

Der Betriebsinhaber erklärt damit sein Einverständnis, daß die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung verwendet werden. Die mit der Auswertung befaßten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet

Der Prüfungsvermerk auf dem Jahresabschhifl muß von dem Leiter einer Buchstelle oder einer Bücher führenden oder Bücher prüfenden Stelle oder von dem Geschäftsführer jder KreissteUe der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise unterzeichnet sein.

Die baren Eigenleistungen für die Investitionen (o. MWSt.) nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei

Investitionen nach den Nrn. 2.1.3.2, 2.1.3.3 und 2.1.7 mindestens 10 v. H.,

4.10.2 Investitionen nach Nr. 2.1.3.1 mindestens 60 v. H.,

4.10.1

4.10.3

4.10.4

4.11

den übrigen Investitionen mindestens 20 v. H. betragen.

Bei Aussiedlungen müssen die baren Eigenleistungen mindestens 80000,- DM, bei Teil- und Betriebszweigaussiedlungen mindestens 50000- DM betragen.

Maßnahmen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn die einzelbetriebliche Nährstoffbilanz keinen Überschuß ergibt. Dies wird im Zieljahr unterstellt bei einem Viehbesatz nicht über 2,5 Großvieheinheiten je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 5. AnUg« s Die Bewilligungsbehörde kann auf der Grundlage einer einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzierung unter Berücksichtigung überbetrieblich nachgewiesener Aufbringungsflächen und aner-•kannter Verwertungsmöglichkeiten für überschüssige Nährstoffe Ausnahmen zulassen. Nach Durchführung der Maßnahme muß für die im Betrieb anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten vorhanden sein.

Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes mit Wohnhaus (Aussiedlung) oder ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung) an einem neuen Standort sowie die Ausgliederung eines Betriebszweiges der Viehhaltung aus dem weiterhin am alten Standort bestehenden Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) können nur dann gefördert werden, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei einer Aussiedlung muß die alte Hofstelle in vollem Umfang veräußert oder anderweitig verwertet werden. Bei Teilaussied-

5. 8. 88 (2)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBL NW. Nr. 32 einschl.)

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lungen darf eine über die Eigenversorgung hin: ausgehende Viehhaltung am alten Standort nicht mehr betrieben werden. Bei einer Betriebszweigaussiedlung kann die bisherige Viehhaltung am alten Standort so lange beibehalten werden, wie sie der Bauleitplanung und den Bestimmungen zum Immissionsschutz nicht entgegensteht.

4.12.1 Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

4.12.1.1 die alte Hofstelle für gemeinnützige, öffentliche oder gemeinschaftliche Vorhaben (z. B. Kindergärten, Spielplätze, Straßenbau, Friedhofserweiterung, Gemeinschaftseinrichtungen) benötigt wird,

4.12.1.2 die Aussiedlung, Teil- oder Betriebszweigaussiedlung im Rahmen und zur Durchführung von Ord-nungs- und Baumaßnahmen durchgeführt wird,

4.12.1.3 der Betrieb ausgesiedelt werden muß, weil Erweiterungsbauten am alten Standort wegen der dadurch entstehenden Emissionen nicht zugelassen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

52 Finanzierungsart Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung 5.3.1 Zuschuß (Grundzuschuß)

5.3.1.1 Zuschuß (für Junglandwirte zum Grundzuschuß)

5.3.2 Zuschuß (Baukostenzuschuß bei grünlandbezogener Tierhaltung)

5.3.3 Darlehen

5.3.4 Zuschuß (Erschließungsbeihilfe)

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuß nach Nr. 5.3.1 (Grundzuschuß) ist wie folgt zu errechnen:

- Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung)

abzüglich a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben

b) Mehrwertsteuer (außer für das Wohnhaus bei Aussiedlungen)

c) bare Eigenleistung

d) Darlehen (öffentliche nach Nrn. 5.5.6 und 5.5.6.1)

e) Zuschuß (Baukostenzuschuß nach Nrn. 5.6 bis 5.6.3)

f) Zuschuß (Erschließungsbeihilfe nach Nr. 5.6.5) .

= Bemessungsgrundlage für den Grundzuschuß (grundzuschußfähige Ausgaben)

Beim Kauf einer Hofstelle anstelle einer Aussiedlung sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

- der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten,

- die Ausgaben für die Verbesserung am Bauwerk,

- die Ausgaben-für Baunebenkosten.

5.4.2 Bei Hochbaumaßnahmen für Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweignaussiedlungen ist zur Ermittlung des Gesamtinvestitionsbeirages die DIN 276 - Teil 2 - (Ausgabe April 1981) mit Ausnahme der Kostengruppe 7.4 zugrundezulegen. Bei den anderen Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 3,4.5, 5.3, 5.8.2, 6, 7.1, 7.2, 7.3 und 7.5.1 der DIN 276 - Teil 2 -zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 5.7.4 (Kfz-Stellplätze) sind zuwendungsfähig, sofern die Stellplätze bei der Direktvermark-. tung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen benötigt werden. Außerdem sind Kosten dar Kostengruppe 5.7.1 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anf al- ' len und für diese zweckdienlich sind.

Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 - Teil 2 - Kostengruppe 2 berücksichtigt werden.

5.4.3 Der Zuschuß nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb v. 17. 4. 1986 (SMB1. NW. 7861) kann als Eigenleistung eingesetzt werden.

5.4.4 Kreditbeschaffungskosten gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.5 Der Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung der alten Hofstelle ist zur Finanzierung der Maßnahme einzusetzen und darf nicht auf die Eigenleistung angerechnet werden. Bei einer Veräußerung der alten Hofstelle durch den Betreuer kann für diesen eine Vergütung bis zu 2 v. H. des Veräußerungs- oder Verwertungswertes vom Erlös abgesetzt werden.

5.5 Zuschuß (Grundzuschuß) nach Nr. 5.3.1

5.5.1 Der Grundzuschuß wird für grundzuschußfähige Ausgaben im Sinne von Nummer 5.4.1 bis zu 143000 DM je Vollarbeitskraft und 286000 DM je Unternehmen gewährt. Maßgebend ist der Arbeitskräftebesatz im Zieljahr.

Bei Kooperationen wird ein Grundzuschuß für A grundzuschußfähige Ausgaben bis zu 850000 DM ^ gewährt, wobei der in Absatz l genannte Betrag je Vollarbeitskraft und Betrieb zu berücksichti- A gen ist. ^

Der Grundzuschuß beträgt

- für Schutzpflanzungen und sonstige landschaftsverträgliche Anlagen bis zu 60 v. H.,

- für Gebäude und bauliche Anlagen bis zu 20 v. H., in benachteiligten Gebieten bis zu 30 v. H,

- für die anderen Investitionen bis zu 14 v. H,

in benachteiligten Gebieten bis zu 21 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuschüsse unter 5000 DM werden nicht gewährt

Die benachteiligten Gebiete ergeben sich aus Anlage l zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben .in benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens (Ausgleichszulage) v. 2.8.1984 (SMB1. NW. 7861).

5.5.2 entfallen. "

5.5.3 Junglandwirten kann neben dem Zuschuß nach A Nr. 5.5.1 ein weiterer Zuschuß bis zu 5 v. H. der l grundzuschußfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.1 gewährt werden, wenn sie

- zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind und

- innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben und landwirtschaftlicher Unternehmer im Sirine des § l Abs. 3 oder 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) oder des § 2 Abs. l Nr. l und Absätze 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geworden sind, und zwar als Alleinunternehmer oder Mitunternehmer nur mit dem Ehegatten oder einem bzw. mehreren anderen Junglandwirten.

5.5.4 entfallen.

5.5.5 entfallen.

5.5.6 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 können neben dem Grundzuschuß ein öffentliches Darlehen und weitere Zuschüsse gewährt werden.

5.5.6.1 Konditionen .Darlehen: Zinssatz: l v. H. p.a.

Tilgung: nach zwei tilgungsfreien Jahren 3,5 v. H. p.a. zuzüglich ersparter Zinsen und des ersparten Verwaltungskostenbeitrags Auszahlung; 100 v. H. Verwaltungskostenbeitrag: 1,0 v. H. p.a.

vom Restkapital

- 211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)

5. 8. 86 (3)

Zuschuß:

Verwaltungskostenbeitrag: 0,15 v. H.

einmalig vom Zuschußbetrag

' Im übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die bankmäßige Abwicklung von Zuwendungen (Hausbankverfahren).

5.5.6.2 Leistungsbeginn:

Die Zinsleistung für Darlehen beginnt mit dem Tage der Auszahlung des Darlehens oder des 1. Teilbetrages. Die tilgungsfreien Jahre beginnen mit dem 1.4. bzw. 1.10. nach Auszahlung des Darlehens, bei Teilbeträgen nach der Auszahlung des I.Teilbetrages. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten sind Jeweils zum 30. 3. und 30. 9. eines jeden Jahres fällig.

5.5.6.3 Der Darlehensnehmer kann den jeweiligen Darlehensrest ohne vorherige Kündigung ganz oder in Teilbeträgen vorzeitig zurückzahlen.

55.7 Das Darlehen beträgt für

5.5.7.1 Betriebszweigaussiedlungen und Neu-, Um- und Ausbauten von landwirtschaftlichen Betrieben höchstens 50 000 DM.

5.5.7.2 Betriebszweigaussiedlungen und Neu-, Um- und Ausbauten von landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 50 v. H. genutztem Dauergrünland (Grünlandbetriebe) und von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten, deren Futterbauanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr als 80 v. H. beträgt (Futterbaubetriebe), höchstens 120000 DM.

S.5'7.3 Teilaussiedlungen höchstens 100 000 DM,

55.7.4 Teilaussiedlung von Grünlandbetrieben und in benachteiligten Gebieten von Futterbaubetrieben höchstens K:000 DM,

55.7.5 Aussiedlung^., höchstens 160000 DM,

5.5.7.6 Aussiedlungen von Grünlandbetrieben und in benachteiligten Gebieten von Futterbaubetrieben höchstens 180000 DM.

5.5.7.7 Bei Vorliegen einer Kooperation können die unter den Nrn. 5.5.7.1 bis 5.5.7.6 genannten Beträge mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden, wobei jedoch die zuvor genannten Grenzwerte maximal verdreifacht werden dürfen.

5.5.7.8 Werden. Mittel des sozialen Wohnungsbaus bei Aussiedlungen in Anspruch genommen, so ist im Finanzierungsplan des Betriebsverbesserungspla-nes darzustellen, daß Mittel nach diesen Richtlinien für das Wohnhaus nicht in Anspruch genommen werden.

5.6 Ein Zuschuß nach Nr. 5.3.2 kann gewährt werden bei Maßnahmen

5.6.1 nach Nr. 5.5.7.2 bis zu 30000 DM, wenn die Baumaßnahmen grünlandbezogene Tierhaltungszweige betreffen.

5.6.2 nach Nr. 5.5.7.4 bis zu 42 000 DM,

5.6.3 nach Nr. 5.5.7.6 bis zu 60 000 DM.

5.6.4 Die unter Nrn. 5.6.1, 5.62 und 5.6.3 genannten Beträge können im Falle einer Kooperation mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden, wobei jedoch die genannten Grenzwerte maximal verdreifacht werden dürfen.

5.6.5 Zu den Kosten der Erschließung nach Nr. 2.1.4 bei Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen kann ein Zuschuß bis zu 70 000 DM gewährt werden. Zu den Kosten der Erschließung können auch die Kosten für die Eingrünung des Grundstückes gerechnet werden, wenn die Eingrünung von der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde verlangt wird. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen einen höheren Zuschuß bewilligen. Dies gilt bis zu einer Zuschußhöhe von 35000 DM auch für früher geförderte Aus-

siedlungen, bei denen aufgrund von Auflagen der öffentlichen Hand nachträgliche Erschließungsmaßnahmen notwendig sind; auf die Erstellung eines (neuen) Betriebsverbesserungsplanes und die Erteilung einer (neuen) Buchführungsauflage kann verzichtet werden.

5.7 Beantragt ein Mitglied einer Teilfusion sowohl in der Kooperation als auch in seinem Einzelbetrieb eine Förderung, so darf seine Gesamtförderung nicht höher sein als die für einen Einzelbetriebsinhaber zulässige. Das gleiche gilt wenn die Zusammenarbeit auch eine Teilaufgabe umfaßt

5.8 Bauten und bauliche Anlagen sind mindestens l» Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme. Übergabe), bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung für den geförderten Zweck zu nutzen.

5.9 Während eines Zeitraumes von sechs Jahren kann eine Förderung auf der Grundlage von höchstens zwei Betriebsverbesserungsplänen gewährt werden.

Die Inanspruchnahme der Förderung nach diesen Richtlinien und nach den Richtlinien-über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarkreditprogramms (AKP) ist nacheinander oder gleichzeitig möglich.

Eine neuerliche Förderung nach diesen Richtlinien oder nach dem AKP kann nur gewährt werden, wenn dadurch die Höchstbeträge je Unternehmen und Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger nach Nrn. 5.1 bis 5.6.5 dieser Richtlinien nicht überschritten werden.

6 Sonstige Bestimmungen

8.1 Ein Betreuer ist einzuschalten, auch im Rahmen von Kooperationen, bei der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von

- Aussiedlungen ' - Teilaussiedlungen

- Betriebszweigaussiedlungen

- Neu-, Um- und Ausbauten, wenn ein öffentliches Darlehen gewährt wird. Werden nur Zuschüsse gewährt, ist ein Betreuer einzuschalten, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für bauliche Investitionen einschließlich der technischen Ausrüstung bei umfassenden Neu-, Um- und Ausbauten eines Betriebes 230000 DM, bei Fertigställen 300 000 DM und bei Gewächshäusern 380000 DMjibersteigen.

6.1.1 Nur in den zuvor genannten Fällen können Betreuungsgebühren nach Nr. 6.4,1 gewährt werden.

62 Betreuer sind

- die Landesentwicklungsgesellschaft Nord-rhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH, Düsseldorf,

- andere natürliche und juristische Personen, die von mir auf Antrag zugelassen worden-sind.

6.3 Der Betreuer ist dafür verantwortlich, daß der Zuwendungsempfänger bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens fachkundig betraut wird. Die Betreuung umfaßt samtliche Investitionen in verwaltungsmäßiger, finanzwirtachaftu-cher und technischer Hinsicht eiiuchliaBUch der Aufgaben im Sinne der W zu § 44 LHO und dar dazu ergangenen Nebenbestimmungen. Dabei hat der Betreuer insbesondere

7861

5. 8. 88 (3)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBL NW. Nr. 32 einschl.)

7flft1 •-31 zu gewährleisten, daß der Anb-ag auf Bewilligung f Wl von Fördermitteln die für seine Beurteilung erforderlichen Angaben enthält und den Bestimmungen entspricht

zu überwachen, daß das Vorhaben, wie mit der Bewilligung gebilligt durchgeführt wird, die Mittel ordnungsgemäß abgerufen und verwendet werden und der Zuwendungsempfänger den Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides nachkommt

6.3.3 den Zwischennachweis oder den Verwendungsnachweis einschließlich def Schlußübersicht anzufertigen oder die Anfertigung sicherzustellen.

6.4 Die Gebühren für das Tätigwerden des Betreuers werden von der Bewilligungsbehörde mit schuldbefreiender Wirkung für den Zuwendungsempfänger als Entgelt für erbrächte Leistungen gezahlt

6.4.1 Die Gebühren werden nach den in §8 Abs. 3 Satz l der II. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Vomhun-dertsätzeh mit einem Zuschlag berechnet in Höhe von

- 1,00 v. H. bis zu 250000 DM einschließlich

- 0,75 v. H. bis zu 500000 DM einschließlich

- 0,50 v. H. über 500 000 DM Investitionsbetrag, der als Grundlage für die Berechnung der Betreuungsgebühr dient

Die Betreuergebühr darf jedoch höchstens

18000 DM je Antrag betragen.

• Neben dem Höchstbetrag darf gemäß § 8 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz der II. Be-rechriungsverordnungidie Umsatzsteuer angesetzt werden..

6.4.1.1 Kommt der Betreuer den unter Nr. 6.3 genannten . Verpflichtungen, nicht nach, so ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den zuvor genannten Zuschlag (Nr. 6.4.1) einzubehalten.

6.4.12 .Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist der Gesamtbetrag (zuzüglich unbare Eigenleistungen) der förderungsfähigen betrieblichen Investitionen nach den Nrn. 2.1.1, 2.12 und 2.1.4 nach Abzug der Umsatzsteuer.

Bei Aussiedlungen gehört auch die auf das Wohnhaus entfallende Umsatzsteuer zur Berechnungsgrundlage.

6.4.1.3 Die in § 8 Abs. 3 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Zuschläge sind durch die Gebühren mit abgegolten.

6.4.1.4 Bis zu 20 v.H der Gebühren können unmittelbar nach Bewilligung der Mittel gezahlt werden, weitere 40 v. H. bei Baubeginn und die restlichen Gebühren nach Abschluß des Vorhabens (Vorlage des Verwendungsnachweises).

Wird der Antrag nach Bewilligung der Mittel zurückgezogen und wird innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung erneut ein Antrag gestellt sind die bereits gezahlten Betreuergebühren anzurechnen.

6.4.15 Wird das Vorhaben nach Bewilligung der Mittel eingestellt oder nicht durchgeführt, können dem Betreuer bis zu 20 v. H; der Gebühren belassen werden, wenn er nachweist, daß er dies nicht zu vertreten hat

6.4.2 Für die Erstellung eines Betriebsverbesserungs-planes durch den Betreuer sind höchstens 500 DM zuwendungsfähig. Dieser Betrag ermäßigt sich entsprechend, wenn der Betreuer nur Teile des Planes erstellt

6.5 Die Rückzahlungsansprüche der nach diesen Richtlinien gewährten öffentlichen Darlehen sind zu sichern durch

6.5.1 Eintragung von Grundpfandrechten -. im allgemeinen durch Grundschulden - in ausreichender Hohe nebst 15% Zinsen für Nebenleistungen grundsatzlich an 1. Rangstelle, mindestens jedoch im gleichen Rang mit anderen öffentlichen Darlehen;

6.5.2 reichen diese Sicherungen nicht aus, kann auch eine Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Wertpapieren als Sicherheitsleistung erbracht. werden.

6.5.3 Bei der Förderung von Pachtbetrieben sollen nach Möglichkeit auch die Pachtflächen belastet werden, soweit Eigentumsflächen für die Besicherung nicht ausreichen. Weiterhin kann nach Nr. 6.5.2 verfahren werden.

7 Verfahren

7.1 Anträgsverrahreri

7.1.1 Der Antrag auf Bewilligung ist nach dem Muster der Anlage 2 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen.

7.1.2 Die Bewilligungsbehörde holt die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.

7.1.3 Bei Aussiedlungen, Teil- und Betriebszweigaussiedlungen und bei Erwerb eines bestehenden Betriebes anstelle einer Aussiedlung ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Nr. 4.12) bei Antragstellung vorzulegen.

7.1.4 Steht ein erhebliches öffentliches Interesse sowohl einer Aussiedlung oder dem Erwerb eines bestehenden Betriebes als auch der Durchführung einer baulichen Maßnahme im Altgehöft oder der Neuerrichtung des Gehöfts am bisherigen oder einem Standort ohne wesentliche neue Erschließung entgegen, ist mir unverzüglich zu berichten.

7.1.5 Der Betriebsverbesserungsplan ist in 2facher Ausfertigung (eine Ausfertigung für den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirt-schaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungs-behörde) einzureichen. Wenn ein öffentliches Darlehen nach Nr. 5.5.6 beantragt wird, erhal-ten die Hausbank und das Zentrale Kreditinsti-tut zusätzlich je eine Ausfertigung. •

6.4.3 Die Betreuer gelten als zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne von Nr. 6.1 W zu § 44 LHO, ohne hoheitliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Nr. 6.3 dieser Richtlinien).

6.4.4 Die Antragsteller können mit der Planung und Durchführung ihrer Vorhaben freie Architekten und Ingenieure sowie geeignete Unternehmer beauftragen.

12 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3. Anlage 3

Je eine Ausfertigung erhalten:

a) Zuwendungsempfänger,

b) Betreuer,

c) Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise,

d) INVESTITIONS-BANK (IB) NRW

außerdem, wenn ein öffentliches Darlehen gewährt wird,

e). Zentrales Kreditinstitut

f) Kreditinstitut (Hausbank)

Dies gilt auch für Änderungsbescheide.

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBL NW. Nr. 32 einschl.)

5. 8. 86 (4)

7A3 Bei nicht ausreichenden Haushaltsmittem ist für die Reihenfolge der Bewilligungen die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen sind, sofern nicht dringlichere Gründe (z. B. Not- und Härtefälle) vorliegen.

7.3 Anforderung*- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Anforderung der Darlehen erfolgt über die Hausbank - ggf. über das Zentralinstitut - bei der INVESTITIONS-BANK. Die Auszahlung von Darlehen erfolgt durch die INVESTITIONS-BANK auf Abruf des Betreuers auf ein Konto des Zuwendungsempfängers (bei mehreren Zuwendungsempfängern auf ein gemeinsames Konto oder ein Konto eines der Zuwendungsempfänger). Dieses Konto ist bei einem Kreditinstitut mit der Maßgabe einzurichten, daß Verfügungen über das Konto nur mit Einwilligung des Betreuers getroffen werden können.

Von der jeweiligen Auszahlung der Mittel hat die INVESTITIONS-BANK die Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

7.3.2 Zuschüsse werden von der INVESTITIONSBANK auf das vom Zuwendungsempfänger auf der Freigabebescheinigung angegebene Konto ausgezahlt.

7.3.2.1 In Fällen, in denen ein Betreuer eingeschaltet wird, erfolgt die Auszahlung auf Abruf des Betreuers gemäß Nr. 1.4 ANBest-P.

7.3.2.2 Wird kein Betreuer eingeschaltet erfolgt die Auszahlung nach Vorlage von Rechnungen aufgrund einer Freigabebescheinigung der Bewilligungsbehörde gegenüber - der INVESTITIONS-BANK.

7.3.3 Verantwortlich für die Vorlage aller Haushalts-und buchhaltungsmäßigen Daten sowie der erforderlichen statistischen Unterlagen und Meldungen an das Land Nordrhein-Westfalen ist die INVESTITIONS-BANK NRW.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 4 zu Anläse 4 führen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft

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Anlagen: