Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in Form von Umstellungshilfen für Landwirte in der beruflichen Umschulung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9. 5. 1990 -II A 3/2114.20¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in Form von Umstellungshilfen für Landwirte in der beruflichen Umschulung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9. 5. 1990 -II A 3/2114.20¹)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MB1. NW. Nr. 37 einschl.)

9. 5. 90 (1)

2.1


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

in Form von Umstellungshilfen für Landwirte

in der beruflichen Umschulung

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9. 5. 1990 -II A 3/2114.20¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der W zu § 44 LHO Zuwendungen zur Erschließung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten an Landwirte, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf eine Bewirtschaftungsweise mit geringerem Arbeitsbedarf umstellen und an einer beruflichen Umschulung teilnehmen.

1.2 ' Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. .

2 Gegenstand der Förderung

Umstellungshilfe während der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit einem staatlich anerkannten oder einem gleichwertigen Abschluß auf Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenebene für einen außerlandwirtschaftlichen Beruf oder für einen von der Arbeitsverwaltung entsprechend dem regionalen Bedarf vorgeschlagenen Beruf zur Erleichterung der betrieblichen Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebes.

22 Sachkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme entstehen.

3 Zuwendungsempfänger

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Unternehmer im Sinne des § l Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen anstelle der Unternehmerin/des Unternehmers den Hofnachfolger, der außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich im Unternehmen tätig ist, fördern.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Umstellungshilfe kann gewährt werden, wenn

4.1.1 in den letzten drei Jahren vor Antragstellung das Einkommen des Antragstellers aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten bzw. öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf seinem Betrieb mindestens 50 v. H. des Gesamteinkommens ausgemacht hat und die für die Tätigkeit außerhalb des » Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfaßte; .allerdings darf der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens 25 v. H. des Gesamteinkommens des Antragstellers nicht unterschreiten (Haupterwerb); dem steht gleich, wenn der Antragsteller außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich im Unternehmen tätig ist,

4.1.2 die Summe der positiven Einkünfte 'des Antragstellers und seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 vorliegenden Steuerbescheide 80 000 DM je Jahr nicht

überschritten hat (in begündeten Ausnahmefällen "7QO1 kann auch der letzte Steuerbescheid herangezogen * ÖD l werden),

4.1.3 nach Beratung durch die örtlich zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer ein Umstellungsplan auf der Grundlage eines Betriebsverbes-serungsplans erarbeitet wurde. Der Umstellungsplan muß mindestens Maßnahmen zur Anpassung der betrieblichen Organisation und Produktion an einen verringerten Arbeitskräfteeinsatz enthalten,

4.1.4 durch das örtlich zuständige Arbeitsamt eine Beratung erfolgte, die persönliche Eignung des Antragstellers sowie die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit des angestrebten Berufs festgestellt wurde und der Antragsteller an einer vom Arbeitsamt anerkannten beruflichen Bildungsmaßnahme für einen außerlandwirtschaftlichen Beruf teil-, nimmt,

4.1.5 sich der Antragsteller verpflichtet, im außerlandwirtschaftlichen Bereich im Anschluß an den Förderungszeitraum für die Dauer von mindestens 4 Jahren eine die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung oder ei-, ne selbständige Tätigkeit aufzunehmen.

4.2 Die betrieblichen Umstellungsmaßnahmen sind entsprechend dem Umstellungsplan während der beruflichen Bildungsmaßnahme durchzuführen.

4.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme unterhaltssichernde Leistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

4.4 Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien kann nicht gleichzeitig für mehr als l Person je Betrieb gewährt werden.

4.5 , Sofern anstelle der Unternehmerin/des Unterneh-• mers der Hofnachfolger gefördert werden soll, muß | dieser die Abschlußprüfung in einem Agrarberuf bestanden haben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Umstellungshilfe (Nr. 2.1)

Festbetragsfinanzierung, Förderungsrahmen:

100 v. H.

Bagatellgrenze: 850,- DM/Monat

5.2.2 Sachkosten (Nr. 2.2) . Vollfinanzierung Bagatellgrenze: 100,- DM

Form der Zuwendung . Zuschuß

Bemessungsgrundlage Umstellungshilfe (Nr. 2.1)

5.3

5.4 5.4.1

5.4.1.1 Die Höhe der monatlichen Zuwendung beträgt 850,- DM,

5.4.15 sie erhöht sich um 150,- DM für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. l, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.

5.4.1.3 Beginnt oder endet eine Bildungsmaßnahme im Laufe eines Monats, so wird der volle Monatsbetrag gezahlt.

5.4.1.4 Die Umstellungshilfe wird für die Dauer der Teilnahme an der vom Arbeitsamt anerkannten beruflichen Bildungsmaßnahme gewährt. Zur Dauer der Bildungsmaßnahme zählen auch Wartezeiten bis zum Beginn der Prüfungen und Prüfungszeiten bis zum Ende der Prüfungen.

') MBl. NW. 1990 S. 860, geändert durch RdErl. v. 13. 5. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 876), 5. 3. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 477), 1. 3. 1994 (MB1. NW. 1994 S. 402), 24. 3. 1995 (MBL NW. 1995 S. 517).

9. 5. 90 (1)

226. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

7861

5.4.2 Sachkosten (Nr. 2.2)

5.4.2.1 Sachkosten, die. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Nr. 2.2) entstehen, können gemäß § 14 Abs. 5, §§16,17,18,19,20 und 21 der .Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) vom 23. März 1976 - in der jeweils gültigen Fassung - nur in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben auf besonderen Antrag erstattet werden, soweit sie nicht durch das Arbeitsamt nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes getragen, werden und ein Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes vorliegt.

5.4.3

6

7 7.1

12 7.2.1

122

12.3

Soweit bei betrieblichen Umstellungsmaßnahmen (Nr. 1.1) Investitionen durchgeführt werden sollen, schließt die Gewährung einer Umstellungshilfe eine Förderung nach anderen Förderrichtlinien nicht aus, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Verfahren '

Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l für Anlage i die Umstellungshilfe und nach dem Muster der Anlage 2 für die Sachkostenerstattung, beim Direktor Anlag« 2 der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im, Kreise einzureichen.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbauftragter.

Der Zuwendungsbescheid für die Umstellungshilfe ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen..

Werden die Sachkosten nach den Angaben im' Antrag erstattet, gilt der dem Empfänger zuzusendende Gutschriftenbeleg als Zuwendungsbescheid. Wird vom Antrag abgewichen, ist ein Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage1 4 zu erteilen.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Umstellungshilfe wird jeweils zum Monatsanfang ausgezahlt.

132 Die Auszahlung/Erstattung der Sachkosten erfolgt nach Antragstellung und Vorlage entsprechender Bescheinigungen und Belege.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch den Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

7.5. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, «Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung . der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.

Anlage 3

Anlage 4


Anlagen: