Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.01.2002 - MBl.NRW. S. 138.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben (Extensivierung) RdErL d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 7. 1990 - II A 3 - 2114/23 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben (Extensivierung) RdErL d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 7. 1990 - II A 3 - 2114/23 ¹)

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 12.1991 = MB1. NW. Nr. 78 einschl.)

10. 7. 90 (1)

Anlage l


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für die

Förderung der Extensivierung der

landwirtschaftlichen Erzeugung in

landwirtschaftlichen Betrieben

(Extensivierung)

RdErL d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 7. 1990 - II A 3 - 2114/23 ¹)

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrar-struktur (ABI. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung (ABI. Nr. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 13) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Ge- • meinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes vom 3. September 1969 (BGB1. I S. 1573), in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGB1. 1 S. 1055), beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in der jeweils geltenden Fassung nach

• Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung durch mengenmäßige Verringerung (Extensivierung) von Überschußer-Zeugnissen unter Beachtung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Raumordnung und der Nachfrage nach Agrarerzeugnissen.

Gegenstand der Förderung

Extensivierung der Erzeugung der in Anlage l aufgeführten Uberschußerzeugnisse durch Verringerung der während des Bezugszeitraumes ermittelten durchschnittlichen Jahreserzeugung um mindestens 20 v. H. für die Dauer von mindestens fünf Jahren.

2.1 Der Bezugszeitraum umfaßt

2.1.1 jeweils die letzten 3 Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. In Betrieben, in denen der zu exten-sivierende Masttierbestand zum Zeitpunkt der Antragstellung unter der durchschnittlichen Jahreserzeugung im Bezugszeitraum liegt, wird die Beihilfe auf Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung des der Antragstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.

2.12 bei der Extensivierung der Weinerzeugung die letzten 3 Erntejahre vor Antragstellung; in witterungsbedingten Härtefällen kann der Bezugszeitraum auf bis zu 6 Ernte jähre vor der Antragstellung erweitert werden.

22 Der Extensivierungszeitraum beginnt bei Ackerfrüchten mit dem Anbaujahr, in dem erstmals ex-tensiviert wird, bei der Umstellung der Viehhaltung mit dem Abschluß der Umstellung, bei der Reduzierung des Viehbestandes mit dem Ende der Reduzierung.

3 Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Betrieb, in dem Überschußerzeugnisse ex-tensiviert werden, muß vom Antragsteller vor der Antragstellung mindestens einen Monat selbst bewirtschaftet worden sein und

4.1.1 vom Zuwendungsempfänger für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet werden.

4.2 Die Verringerung der Erzeugung erfolgt durch

4.2.1

4.2.2

4.3

4.3.1

4.3.2

4.4

4.5

4.5.1 4.5.1.1

die quantitative Methode, 7ftfi1 das ist die tatsächliche mengenmäßige Verringe- ' OU l rung gegenüber der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Betriebes im Bezugszeitraum, die in von mir bestimmten Fällen angeboten oder im Rahmen von Pilotvorhaben - gemäß Artikel l der Verordnung (EWG) Nr. 591/89 des Rates vom 6. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Extensivierung der Erzeugung (ABI. Nr. L 65 vom 9. 3.1989, S. 1) -durchgeführt wird, oder

die produktionstechnische Methode,

das ist die Einführung der in Anlage 2 beschrie- Anlage 2 benen weniger intensiven Produktionsweisen für die dort genannten Erzeugnisse und in von mir bestimmten Fällen die Einführung zusätzlicher Produktionsweisen im Rahmen von Pilotvorhaben.

Die Höhe der durchschnittlichen Jahreserzeugung des landwirtschaftlichen Betriebes während des Bezugszeitraumes ist anhand von geeigneten betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Betriebes nachzuweisen.

Bei der Anwendung der produktionstechnischen Methode (Nr. 4.2.2) kann sie pauschal anhand geeigneter technischer Kriterien oder betrieblicher Unterlagen für die einzelnen Produktionszweige ermittelt werden.

Im Falle der Extensivierung der Fleischerzeugung wird die Höhe der durchschnittlichen Jahreserzeugung und die Verringerung der Erzeugung anhand des durchschnittlichen Jahresbestandes im Bezugszeitraum gemäß des in der Anlage l a Nr. l aufgeführten Umrechnungsschlüs- Anlage! a sels ermittelt.

Im Falle der Anwendung der quantitativen Methode (Nr. 4.2.1) darf bei Uberschußerzeugnissen, für die eine Zuwendung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben (Flächenstillegung) oder den Grundsätzen für die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in Anspruch genommen werden kann, die Verringerung der Erzeugung nicht durch eine Verringerung der Anbauflächen dieser Überschußerzeugnisse erreicht werden.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. NW.,

im Falle der quantitativen Methode (Nr. 4.2.1)

die während des Bezugszeitraumes ermittelte durchschnittliche Jahreserzeugung eines oder mehrerer Überschußerzeugnisse nach Anlage l für die Dauer von fünf Jahren, bei Wein in von mir zu bestimmenden Ausnahmefällen, für die Dauer von sechs Jahren, um mindestens 20 v. H. zu verringern,

4.5.1.1.1 wird bei der Extensivierung der Weinerzeugung die. Verpflichtung zur Verringerung der Erzeugung um durchschnittlich 20 v. H. nach fünf Jahren erreicht, so endet der Verpflichtungszeitraum bereits nach Ablauf des fünften Jahres,

4.5.1.1.2 unter der Voraussetzung, daß in jedem Falle die durchschnittliche Verringerung der Erzeugung über den Zeitraum von fünf Jahren der eingegangenen Verpflichtung entspricht, kann in Ausnahmefällen

- bei den in der Anlage l unter Nummern 2, 3 und 4 genannten pflanzlichen Erzeugnissen in einzelnen nicht aufeinanderfolgenden Jahren die beantragte durchschnittliche jährliche Reduzierung um bis zu 80 v. H. geringer ausfallen,

- bei Dauerkulturen gemäß Nummer 5 der Anlage l die jährliche Ernte die verminderte

') MBl. NW. 1990 S. 1044, geändert durch RdErl. v. 11. 9. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1419).

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durchschnittliche Jahreserzeugung um bis zu 100 v. H. überschreiten;

4.5.1.2 im Falle der Extensivierung der Fleischerzeugung durch Abbau des betrieblichen Viehbestandes diesen Abbau durch Schlachtung oder Ausfuhr der betroffenen Tiere in ein Drittland außerhalb der EG-Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Fleischerzeugung beim verbleibenden Viehbestand gegenüber dem Produktionsverfahren im Bezugszeitraum nicht zu intensivieren;

4.5.2 im Falle der produktionstechnischen Methode (Nr. 422) eine nach Anlage 2 in Betracht kommende Produktionsweise für die Dauer von fünf Jahren anzuwenden;

4.5.3 unabhängig von der zur Verringerung der Erzeugung gewählten Methode (Nrn. 4.2.1 oder 4.2.2)

4.5.3.1 für gepachtete Flächen, Gebäude oder Betriebe, die bzw. in denen extensiviert werden • soll(en), das Nutzungsrecht für die Dauer der Extensivierung nachzuweisen, in den Fällen, in denen

- kein schriftlicher Pachtvertrag oder

- ein schriftlicher Pachtvertrag mit einer Laufzeit/Restlaufzeit unter fünf Jahren vorliegt . oder

- das Pachtverhältnis laut Pachtvertrag mit dem Ableben des Pächters endet, hat der Antragsteller eine Erklärung des Ver-pächters beizubrihgen, daß dieser nach Beendi-. gung des Pachtverhältnisses im Falle der Selbstbewirtschaftung in die eingegangenen : Verpflichtungen eintritt oder im Falle des Nutzungsübergangs an Dritte dafür Sorge trägt, daß die eingegangenen Verpflichtungen durch diese eingehalten werden,

4.5.35 kein Grünland in Ackerland umzuwandeln,

4.5.3.3 im Falle der Extensivierung der Fleischerzeugung (Anlage l Nr. 1)

4.5.3.3.1 die durch die Extensivierung freigewordenen Produktionskapazitäten des Betriebes, insbesondere Gebäude, Geräte und Anlagen weder selbst noch durch Dritte zur Steigerung der Produktion der Erzeugnisse nach Anlage l oder der Schweine-, Ziegen- und Geflügelhaltung zu nutzen oder nutzen zu lassen und

4.5.3.35 die durch die Extensivierung freigewordenen Futterflächen ausschließlich für die Versorgung des Viehbestandes seines Betriebes zu nutzen.

4.6 Im Falle des Mischanbaus von mehreren Kulturen auf denselben Flächen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die Anbauflächen eines der in Anlage l aufgeführten Überschußerzeugnisse mindestens 60 v. H. der Gesamtgröße der Mischaribauflächen ausmachen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 .Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung, Förderrahmen: 100 v. H. Bagatellgrenze:

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 1000 DM liegt.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

5.4.1 im Falle der Anwendung der quantitativen Methode (Nr. 4.2.1) bei

5.4.1.1 Ackerbauerzeugnissen (Anlage l Nr. 2) je tatsächlich verringerter Dezitonne, höchstens jedoch je Hektar

5.4.1.2 Rindfleisch (Anlage l Nr. 1)

je tatsächlich verringerter GVE Mastkälber sowie sonstige Masttiere über 6 Monate,

5.4.1.3 Schaffleisch (Anlage l Nr. 1.2)

je tatsächlich verringerter GVE Mutterschafe,

5.4.1.4 Wein (Anlage l Nr. 5.1) je Hektar Ertragsrebfläche bei einem während des Bezugszeitraumes ermittelten durchschnittlichen Ertrag des Betriebes von unter 50 hl/ha ' ~ 50 bis unter 90 hl/ha 90 bis 130 hl/ha über 130 hl/ha

5.4.1.5 Obst (Anlage l Nrn. 5.2, 5.3 und 5.4)

je Hektar zu extensivierender Obstfläche,

5.4.1.6 Tabak (Anlage l Nr. 3)

je Hektar zu extensivierender Tabakfläche,

5.4.1.7 Gemüse (Anlage l Nr. 4)

/je Hektar zu extensivierender Gemüsefläche;

5.4.2 im Falle der produktionstechnischen Methode (Nr. 4.2.2)

5.4.2.1 nach Anlage 2 Nrn. 1.1 und 1.2 für jeden Hektar, der durchschnittlich während des Bezugszeitraumes dem Anbau von Getreide oder bestimmter Getreidearten gedient hat, höchstens jedoch für die nach diesen Methoden bewirtschaftete Fläche im jeweiligen Ex-tensivierungsj ahr

5.455 nach Anlage 2 Nr. 2

5.4.2.2.1 für jeden Hektar, der dem Anbau von Ackerbauerzeugnissen und Gemüse nach Anlage l gedient hat

5.4.2.2.2 für jeden Hektar'), der dem Anbau von Dauerkulturen nach Anlage l gedient hat und

5.45.2.3 für jeden Hektar der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche

30 DM 510 DM, 400 DM

300DM

1204 DM, 1275 DM, 1346 DM, 1416DM,

1416DM

425 DM

425DM

300 DM,

510 DM,

1416DM

360 DM,

5.4.25.4 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anbauverhältnisses auf dieser Fläche während des Bezugszeitraumes;

5.4.2.3 nach Anlage 2 Nrn, 3.1 und 3.2 für jede während des Bezugszeitraumes durchschnittlich gehaltene GVE Masttiere über 6 Monate 300 DM,

5.45.4 nach Anlage 2 Nr. 3.3 für jede während des Bezugszeitraumes durchschnittlich gehaltene GVE Mastkälber 153 DM,

5.45.5 nach Anlage 2 Nr. 4 für jeden Hektar, der durchschnittlich während des Bezugszeitraumes dem Anbau von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen gedient hat i 1416DM.

5.4.3 Die Umrechnung der von der EG vorgegebenen ECU-Beträge erfolgt gemäß den Vorschriften des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88.

') bei Wein je Hektar Ertragsrebfläche

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen ,

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, daß die Einhaltung seiner Verpflichtungen sowie seine Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können und daß er oder sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf die Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einräumen wird.

65 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der die Erzeugung von Überschußerzeugnissen nach diesen Richtlinien ex-tensiviert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der extensivierten Flächen und Tierbestände der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.3 Geht während der Zeit der Verpflichtungsdauer (Extensivierung) der Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Nutzungsberechtigten über, so bleibt der Zuwendungsempfänger oder im Falle des Erbgangs dessen Rechtsnachfolger für die weitere Einhaltung der Verpflichtungen durch den Betriebsnachfolger verantwortlich, es sei denn, der Betriebsnachfolger übernimmt die Verpflichtungen für. die restliche Dauer der Verpflichtungszeit.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall der Enteignung oder des Zwangsverkaufs der Flächen, auf denen die Extensivierung durchgeführt wird.

6.4 Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Dauer der Verpflichtung, so hat der Zuwendungsempfänger im Falle der Bewirtschaftung während des restlichen Verpflichtungszeitraumes

6.4.1 die zusätzlichen Flächen im Rahmen der bisher üblichen Fruchtfolge und nach den normalen ortsüblichen Produktionsbedingungen zu bewirtschaften, ohne die Produktion der von der Extensivierung betroffenen Erzeugnisse auf diesen Flächen zu intensivieren, oder er kann

6.4.2 für diese zusätzlichen Flächen eine Zuwendung für den restlichen Verpflichtungszeitraum beantragen, sofern er auf diesen Flächen eine Verringerung der Erzeugung nach Nummer 2 vornimmt.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die' Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen für die Dauer von 6 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit der Beendigung der Extensivierung.

6.6 Ein Zuwendungsempfänger, der Zuwendungen nach diesen Richtlinien erhält, darf für diese Flächen keine Zuwendungen nach Artikel l Titel 01 (Flächenstillegung) und 03 (Umstellung der Erzeugung) der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates erhalten.

6.7 Der Zuwendungsempfänger kann während der ersten 3 Jahre seiner Verpflichtung Änderungen hinsichtlich der gewählten Form der Produktionsverringerung beantragen.

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6.8 Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, ist Artikel 16 Abs. l der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission anzuwenden.

Im Falle der Rückforderung hat der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Zuwendungen zuzüglich 6% Zinsen ab Zahlung der Zuwendung bis zur Erstattung der Zuwendung zurückzuzahlen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

6.9 Die Kontrollen sind von den Bewilligungsbehörden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 durchzuführen. Der Erlaß vom 10. August 1988 -I B l - 2.12/II A l - 2091.1.11 ist anzuwenden.

6.10 Der Antrag auf Förderung muß vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

7.1.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist

nach dem Muster der Anlage 3 beim Direktor der Anlage 3 Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.15 Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in 'deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt.

75 Bewilligungsverfahren

75.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2 Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

75.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster

der Anlage 4 zu erteilen. Anlage 4

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach dem Muster der Anlage 5 einmal jährlich - Anlage s nach Ablauf eines Extensivierungsjahres - ausgezahlt. Der Antrag ist frühestens zum Ende und spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Extensivierungsjahres, jedoch bis zum 31. 10. je- T. den Jahres zu stellen (keine Ausschlußfrist).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung.

8 Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9 Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft und ersetzt den bisher nicht veröffentlichten RdErl. v. 17.7.1989.


Anlagen: