Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.3.2023
Gutachterausschüsse für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 – 2114/01 – 102 v. 10.3.1989
Gutachterausschüsse für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 – 2114/01 – 102 v. 10.3.1989
Gutachterausschüsse
für
betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft
RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
- II A 3 – 2114/01 – 102
v. 10.3.1989
Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe werden je zwei
Gutachterausschüsse gebildet, und zwar je ein Gutachterausschuss für
Landwirtschaft und für Spezialkulturen.
Die Gutachterausschüsse haben die Aufgabe, die nach Förderrichtlinien
vorgeschriebenen Betriebsverbesserungspläne oder ähnliche Pläne zu begutachten
und dazu Stellung zu nehmen.
Mitglieder
Der Gutachterausschuss für Landwirtschaft besteht aus
- zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Gutachtern
- einem vom regionalen Landwirtschaftsverband vorgeschlagenen Gutachter
- dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin (Geschäftsführung) gemäß
Nummer 5.
Der Gutachterausschuss für Spezialkulturen besteht aus
- zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Gutachtern
- einem vom jeweiligen Fachverband für Spezialkulturen vorgeschlagenen
Gutachter
- dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin (Geschäftsführung) gemäß
Nummer 5.
Ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Ministerium) kann an den Sitzungen der Ausschüsse
teilnehmen. Er ist auf Antrag zu hören.
Die vorgeschlagenen Gutachter werden vom Ministerium als Mitglieder des
Gutachterausschusses berufen und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind
ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193, SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung.
Mit der Geschäftsführung der Gutachterausschüsse beauftragen die Direktoren
der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte Dienstangehörige
(Geschäftsführung). Sie haben für die Anwendung einheitlicher
Beurteilungskriterien zu sorgen.
Verfahren
Die Sitzungen eines Gutachterausschusses werden von der Geschäftsführung
vorbereitet. Sie lädt die Mitglieder und den Vertreter des Ministeriums zu den
Sitzungen mit angemessener Frist ein.
Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung als Vorsitzende geleitet. Den
Gutachtern wird der wesentliche Inhalt der Förderungsanträge vorgetragen.
Die Geschäftsführung leitet die Abstimmungen. Geheime Abstimmung ist
unzulässig.
Befürwortende Stellungnahmen zu den Förderungsanträgen bedürfen der
Einstimmigkeit.
Das Ergebnis der Stellungnahme zu jedem Antrag ist in eine Niederschrift
aufzunehmen und in den Antragsunterlagen zu vermerken. Bei ablehnender
Stellungnahme sind die Gründe in den Antragsunterlagen zu vermerken.
Die Geschäftsführung legt die Anträge, zu denen der Gutachterausschuss Stellung
genommen und abgestimmt hat, unverzüglich der Bewilligungsbehörde vor.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Bestehende Mitgliedschaften aufgrund der früheren Berufungen bleiben unberührt.
MBl. NRW. 1989 S. 328