Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1003).

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.30 vom 29. Oktober 2015

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.30 vom 29. Oktober 2015

Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.30
vom 29. Oktober 2015

I.
Allgemeine Bestimmungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
- der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) und der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1),
- des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
- der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. 2015 I S. 166),
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW S. 1254)
in den jeweils geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine der nachfolgenden Agrarumweltmaßnahmen:
A) Anbau vielfältiger Kulturen  im Ackerbau (Nummer 7)
B) Extensive Grünlandnutzung (Nummer 8)
C) Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen (Nummer 9)
D) Anlage von Blüh- und Schonstreifen (Nummer 10)
E) Anbau von Zwischenfrüchten (Nummer 11).

Die genannten Agrarumweltmaßnahmen werden durch die EU kofinanziert. Mit Ausnahme der Anlage von Blüh- und Schonstreifen und der Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen erfolgt die Förderung gemäß dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger

4.1.1
einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 13.1 vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der Nummer 13.4 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen,

4.1.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,

4.1.3
sich verpflichten, eine der unter Nummer 2 bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchzuführen,

4.1.4
sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

4.1.5
ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.

4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen. Nicht förderfähig sind Landschaftselemente. 

5
Allgemeine Verpflichtungen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,

5.1
die aktuell verbindlichen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-compliance), die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,

5.2
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,

5.3
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,

5.4
die Vorgaben zu Information und Publizität gemäß Nummer 2 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten,

5.5
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

7
A) Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau

7.1
Gegenstand der Förderung: Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau.

7.2
Maßnahmespezifische Verpflichtungen

7.2.1
Auf der Ackerfläche des Betriebes werden jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten  mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der Ackerfläche angebaut. Der Umfang von Flächen mit Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, kann bis 40 Prozent der Ackerfläche betragen.

7.2.2
Ein Getreideanteil von 66 Prozent der Ackerfläche darf nicht überschritten werden.

7.2.3
Gemüse und andere Gartengewächse dürfen auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen angebaut werden.

7.2.4
Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sind Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthält, anzubauen.

7.2.5
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 Prozent bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.

7.2.6
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

7.3
Höhe der Zuwendung

7.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar förderfähiger Ackerfläche 90 Euro, im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren 65 Euro.

Bei mit dem Flächenverzeichnis nachgewiesenem Anbau von großkörnigen Leguminosen in einem Umfang von 10 Prozent oder mehr an der berücksichtigungsfähigen Ackerfläche erhöht sich die Zuwendung je Hektar förderfähiger Ackerfläche auf 125 Euro, im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren auf 90 Euro.

Soweit eine Fläche mit Leguminosen als ökologische Vorrangfläche nach Nummer 10 des Artikels 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen ist, wird die Zuwendung um 20 Euro je Hektar förderfähiger Ackerfläche abgesenkt. 

7.3.2
Bagatellgrenze: 650 Euro pro Jahr.

8
B) Extensive Grünlandnutzung

8.1
Gegenstand der Förderung

Extensive Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes.

8.2
Maßnahmespezifische Verpflichtungen

8.2.1
Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,60 und höchstens 1,40 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland einzuhalten; der Viehbesatz von mindestens 0,60 RGV je Hektar Dauergrünland darf darüber hinaus an nicht mehr als 50 Tagen eines Verpflichtungsjahres unterschritten werden (Ermittlung des Viehbesatzes erfolgt mit dem Umrechnungsschlüssel gemäß Anlage 1).

8.2.2
Es darf kein Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen umgewandelt und keine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat (Pflegeumbruch) vorgenommen werden.

Soweit eine Genehmigung gemäß § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, vorliegt oder nicht erforderlich ist, und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, kann die Bewilligungsbehörde

a) eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes genehmigen oder

b) einen Pflegeumbruch genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss.

Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen und Pflegeumbrüche bis zu einem Umfang von 0,25 Hektar sind hiervon abweichend ohne Genehmigung nach diesen Richtlinien zulässig, soweit eine Genehmigung gemäß § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vorliegt oder nicht erforderlich ist, und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

8.2.3
Auf dem Dauergrünland

8.2.3.1
dürfen keine mineralischen Düngemittel, mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt, und keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden; in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraumes nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden (für die betroffene Fläche wird in dem Jahr keine Zuwendung gewährt),

8.2.3.2
dürfen keine organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel gemäß der Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) ausgebracht werden – außer Wirtschaftsdünger gemäß § 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),

8.2.3.3
ist die jährlich eingesetzte Wirtschaftsdüngermenge auf die Menge zu begrenzen, die den Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes des Betriebes von 1,40 GVE je Hektar nicht übersteigt,

8.2.3.4
dürfen keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden.

8.2.4
Das Dauergrünland ist mindestens einmal jährlich zu nutzen.

8.3
Höhe der Zuwendung

8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Dauergrünland 150 Euro.

8.3.2
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.

9
C) Anlage von Uferrand- oder Erosionsschutzstreifen

9.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Uferrand- oder Erosionsschutzstreifen.

9.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:

9.2.1
Die Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern angelegt.

Die Uferrandstreifen grenzen unmittelbar an die Gewässerböschung oder an einen darüberhinausgehenden Ufervegetationsstreifen oder uferbegleitendes Landschaftselement an, wobei der Abstand zwischen Uferrandstreifen und Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante beziehungsweise mittlerer Wasserstandslinie bei fehlender Ausprägung einer Böschungsoberkante, höchstens 10 Meter beträgt.

9.2.2
Bei Einbindung der Flächen in vom zuständigen Ministerium anerkannte Projekte des Gewässer- und Naturschutzes, können Uferrandstreifen im Ausnahmefall auch auf Grünland nach Maßgabe der zuständigen Gewässerschutzberatung angelegt werden.

9.2.3
Erosionsschutzstreifen werden auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und CCWasser2  nach Maßgabe der zuständigen Bodenschutz- oder Gewässerschutzberatung angelegt.

9.2.4
Die Flächen, auf denen Uferrand- oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden, müssen zum Zeitpunkt der Grundantragstellung nach Nummer 13.1 von dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet werden und von ihm im Flächenverzeichnis des Sammelantrags als Acker- oder Dauerkulturfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein. Flächen, die bis zum Verpflichtungsbeginn in den Betrieb des Zuwendungsempfängers übernommen werden, können berücksichtigt werden, wenn sie Gegenstand des Flächenverzeichnisses der übergebenden Person sind, mit dem Grundantrag prüffähig ausgewiesen werden und die Vorgaben im Übrigen erfüllen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind. Die Bewilligungsbehörde teilt die ausgeschlossenen Nutzungscodes mit den Grundantragsunterlagen mit.

9.2.5
Dem Grundantrag nach Nummer 13.1 ist eine lagegenaue Skizze der anzulegenden Uferrand- und Erosionsschutzstreifen in den relevanten Luftbildkarten beizufügen, und, im Fall von Nummer 9.2.2 und 9.2.3, eine fachliche Bestätigung der zuständigen Stellen nachzureichen.

9.3
Maßnahmespezifische Verpflichtungen

9.3.1
Uferrand- und Erosionsschutzstreifen nach Nummer 9.2.1 und 9.2.3 sind in einer Breite von mindestens 5 bis zu 30 Metern durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen anzulegen und für die Dauer der Verpflichtung beizubehalten.

Die Einsaat erfolgt vor dem 1. April des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.

Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen auf Ackerflächen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden.

Bestehende Uferrand- und Erosionsschutzstreifen aus einer vorangegangenen Verpflichtung sind beizubehalten. Eine Neueinsaat ist nicht möglich. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde bei Problemverunkrautungen Ausnahmen zulassen.

9.3.2
Im Fall eines nach Nummer 9.2.2 angelegten Uferrandstreifens ist eine Abzäunung eines 5 bis zu 15 Meter breiten Streifens auf dem bestehenden Grünland vorzunehmen; im Einzelfall kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung verzichtet werden.

9.3.3
Die Uferrand- und Erosionsschutzstreifen dürfen nicht gedüngt und auf ihnen keine Stoffe im Sinn von § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht werden.

9.3.4
Auf den Uferrand- und Erosionsschutzstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Gewässerschutz zuständigen Behörde vorgenommen werden.

9.3.5
Der Aufwuchs ist mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren, wobei diese Arbeiten nicht im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni eines Jahres vorgenommen werden dürfen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Eindämmung von Problemverunkrautung (insbesondere invasive Arten) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

9.3.6
Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.

9.3.7
Eine Beweidung der Uferrandstreifen einschließlich angrenzender Böschung und der Erosionsschutzstreifen ist nicht zulässig.

9.3.8
Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.

9.3.9
Die Fläche wird über die Abfuhr des Mähguts hinaus nicht genutzt.

9.4
Höhe der Zuwendung

9.4.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
- 1 100 Euro je Hektar Uferrand- und Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen (gemäß Nummer 9.2.1 und 9.2.3),
- 480 Euro je Hektar Uferrandstreifen auf Grünland in bestimmten Projektgebieten (gemäß Nummer 9.2.2).

Förderfähig ist eine Breite der Uferrand- und Erosionsschutzstreifen gemäß Nummer 9.2.1 und 9.2.3 von höchstens 30 Metern, von Uferrandstreifen auf Grünland gemäß Nummer 9.2.2 von höchstens 15 Metern.

Soweit die Uferrand- und Erosionsschutzstreifen als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen sind, wird ein Betrag von 380 Euro je Hektar abgezogen.

9.4.2
Bagatellgrenze: 220 Euro pro Jahr.

10
D) Anlage von Blüh- und Schonstreifen

10.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Blüh- und Schonstreifen.

10.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

10.2.1
Es werden auf der Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebs ein- oder mehrjährige
- Blüh- und Schonstreifen in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder
- Blüh- und Schonflächen von maximal 0,25 Hektar je Schlag
neu angelegt.

Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen sind nicht förderfähig.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Neuanlage sind die unter Nummer 13.1 geregelten einjährigen Folgeanträge.

10.2.2
Der Umfang der erstmalig tatsächlich angelegten Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten; eine jährliche Verlegung der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen in gleichem Umfang an andere Stellen oder Neuansaat an gleicher Stelle ist möglich.

10.2.3
Für die Anlage der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen werden ausschließlich Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die den Vorgaben der Anlage 2 entsprechen. Entsprechende Belege für eine Überprüfung sind vorzuhalten.

10.2.4
Die Einsaat der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen wird spätestens bis zum 15. Mai vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur  – auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes - ist zulässig. Nach der Einsaat sind die Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen grundsätzlich an Ort und Stelle beizubehalten. Im letzten Jahr der Verpflichtung sind sie bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli beizubehalten. Gleiches gilt, wenn die Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen innerhalb des Verpflichtungszeitraums an andere Stellen verlegt werden sollen.

10.2.5
Auf den Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht.

10.2.6
Auf den Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen werden außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchgeführt. Sie werden, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befahren. Im Fall von Pflegemaßnahmen dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden.

10.2.7
Der Aufwuchs der Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen wird nicht genutzt.

10.2.8
Mindestens in jedem zweiten Jahr ist der Aufwuchs nach dem 31. Juli zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen.

10.3
Höhe der Zuwendung

10.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen 1 200 Euro.

Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Acker- und Dauerkulturfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 Prozent des Bezugsschlags berücksichtigt. Je Feldblock kann eine Blühfläche ohne direkten Kontakt zu anderen Blühflächen oder -streifen ohne Bezugsschlag gefördert werden.

Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blüh- oder Schonfläche beträgt in jedem Fall 0,25 Hektar.

Soweit Blüh- und Schonstreifen oder Blüh- und Schonflächen als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen sind, wird ein Betrag von 380 Euro je Hektar abgezogen.

10.3.2
Bagatellgrenze: 600 Euro pro Jahr.

11
E) Anbau von Zwischenfrüchten

11.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Anbau von Zwischenfrüchten in der von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

11.2
Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung des Anbaus von Zwischenfüchten folgende spezifische Voraussetzungen:

11.2.1
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, liegen in der nach Nummer 11.1 bestimmten und von der Bewilligungsbehörde in Form einer digitalen Karte veröffentlichten Förderkulisse.

11.3
Maßnahmespezifische Verpflichtungen

11.3.1
Nach der Ernte der Hauptfrüchte werden zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte (einschließlich Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht über Winter beibehalten werden) auf mindestens 20 Prozent der Ackerflächen in der Förderkulisse nach Nummer 11.1 angebaut. Der jährliche Mindestumfang für den Zwischenfruchtanbau bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung in der Förderkulisse bewirtschafteten Ackerfläche.

11.3.2
Die Zwischenfrüchte und Untersaaten müssen winterhart oder ausreichend kältetolerant sein. Anlage 3 weist die als ausreichend winterhart oder ausreichend kältetolerant anerkannten Kulturarten aus.

Wird die nachfolgende Hauptkultur mittels Mulch- oder Direktsaatverfahren ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zulässig.

Der Anbau von Leguminosen, auch in Gemengen, ist nicht zulässig.

11.3.3
Die Einsaat der Zwischenfrüchte ist aktiv vorzunehmen (keine Selbstbegrünung); die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten ist hierbei sicherzustellen.

11.3.4
Die Einsaat der Zwischenfrüchte erfolgt nach Ernte der Hauptkultur bis zum 5. September. Bei später räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Gewässerschutzberatung eine Einsaat von spätsaatgeeigneten Zwischenfrüchten bis zum 1. Oktober zulassen.

11.3.5
Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht und beibehaltener Untersaat wird verzichtet. Eine Startdüngung nach dem Anbau von Getreide ist bei Bedarf zulässig.

11.3.6
Die Zwischenfrüchte und Untersaaten müssen bis zum 15. Februar des Folgejahres beibehalten werden. Ein früherer Umbruch oder frühere Einarbeitung in den Boden ist nicht zulässig.

11.3.7
Eine Nutzung durch Mahd und Abfuhr ist vor dem 16. Februar möglich, sofern es sich um sicher wieder austreibende Zwischenfrüchte handelt. Die Beweidung ist vor dem 16. Februar außer im Rahmen der Wanderschäferei ausgeschlossen.

11.3.8
Der aus den Untersaaten oder Zwischenfrüchten entstandene Aufwuchs darf auch nach dem 15. Februar nur mechanisch beseitigt werden.

11.3.9
Es folgt eine Hauptkultur, die nicht aus den Zwischenfrüchten oder der Untersaat hervorgeht.

11.4
Sonstige Verpflichtungen

11.4.1
Die Zuwendungsempfänger nehmen an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der mit der WRRL-Beratung im Bereich Nährstoffe beauftragten Stelle teil. Die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beratungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen.

11.4.2
Bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres ist nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau vorzulegen.

11.5
Höhe der Zuwendung

11.5.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Zwischenfrucht 97 Euro, im Fall einer gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Anbauverfahrens auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beträgt die jährliche Zuwendung je Hektar Zwischenfrucht 58 Euro.

Die Bewilligung auf den Grundantrag nach Nummer 13.1 hin kann maximal 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche in der Förderkulisse nach Nummer 11.1 umfassen.

Soweit mit Untersaaten oder Zwischenfrüchten bestellte Flächen als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen sind, wird bei diesen Flächen ein Betrag von 75 Euro je Hektar abgezogen.

11.5.2
Bagatellgrenze: 194 Euro pro Jahr.

III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

12
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

12.1
Zu- und Abgänge von Flächen

12.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
- im Fall einer Förderung nach Nummer 7 die Ackerfläche des Betriebes,
- im Fall einer Förderung nach Nummer 8 die Dauergrünlandfläche des Betriebes,
muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

12.1.2
Soweit im Fall von Nummer 12.1.1 die zusätzliche Fläche vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Auszahlungsantrags gemäß Nummer 13.4 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.

12.1.3
Im Fall einer Förderung nach Nummer 11 kann für zusätzliche Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten, soweit diese zusätzlichen Flächen in der eigenen Herbsterklärung oder der Herbsterklärung eines Übergebers enthalten sind, auf Grund des jährlichen Auszahlungsantrages gemäß Nummer 13.4  – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.

12.1.4
Ungeachtet der Nummern 12.1.2 und 12.1.3 kann, soweit der Zuwendungsempfänger bei einer Förderung nach den Nummern 7 bis 11 zusätzliche Flächen in die Verpflichtungen einbeziehen möchte, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst.

Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.

12.1.5
Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche, auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.

12.1.6
Verringert sich bei einer Förderung nach Nummer 9 (Uferrand- und Erosionsschutzstreifen) die in die Verpflichtung einbezogene Fläche aus anderen Gründen als dem Übergang an andere Personen, ist die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, sofern sie während des gesamten Verpflichtungszeitraums um mehr als 10 Prozent verringert wird.

12.1.7
Wird bei einer Förderung nach Nummer 10 der Umfang an Blühstreifen oder -flächen gemäß Nummer 10.2.2 nicht beibehalten, oder bei einer Förderung nach Nummer 11 der Mindestumfang an Zwischenfruchtfläche gemäß Nummer 11.3.1 unterschritten, erfolgt eine Kürzung nach Maßgabe der Anlage 4.

12.2
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt und bei außergewöhnlichen Umständen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
- Tod der Zuwendungsempfänger,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.

12.3
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

12.3.1
Muss die Maßnahme
- aufgrund von Änderungen der relevanten Anforderungen gemäß Nummer 5.1, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
- zur Vermeidung von Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (greening) im Fall der Änderung dieser Methoden oder
- an den Rechtsrahmen des nachfolgenden Programmplanungszeitraums
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

12.3.2
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen oder maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

12.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

12.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

12.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

12.4
Kürzungen und Ausschlüsse

12.4.1
Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

12.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.1 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

12.4.3
Verstöße gegen Verpflichtungen

Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gemäß Anlage 4 vorgenommen.

Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den in Anlage 4 festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung unter Würdigung der Gesamtsituation, insbesondere unter Bewertung der Bedeutung des Verstoßes für das Ziel der Maßnahme, im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Begünstigte wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.

12.5
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen für verschiedene Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, und für den ökologischen Landbau ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 5.

13
Verfahren

13.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in dem Kreis einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.

Abweichend von Nummer 4.1.3 kann ab dem Jahr 2020 der Zeitraum, in dem die Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt werden müssen, gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 auf ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Für die Agrarumweltmaßnahme gemäß Buchstabe A ist die Antragstellung ab dem Jahr 2020 auf einjährige Folgeanträge beschränkt. Für die Agrarumweltmaßnahme gemäß Buchstabe E können ab dem Jahr 2020 keine Anträge gestellt werden.

13.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

13.3
Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei den Maßnahmen nach Nummer 7 bis 10 am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.

Bei der Maßnahme nach Nummer 11 beginnt der Verpflichtungszeitraum am 1. Juli. Verpflichtungsjahr ist hierbei der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

13.4
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.

13.5
Für den Antrag auf Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

13.6
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

13.7
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen.

13.8
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

13.9
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung sind anzuwenden. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem (§ 3), landwirtschaftlicher Parzellen (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6) sowie Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8).

Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.

14
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft; er tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 735, geändert durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 615), 9. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 651), 12. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1025).


Anlagen: