Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.6.2025


Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen

 

Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen

Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen

Runderlass
 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002

Vom 6. Dezember 2022

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

c) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

d) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),

e) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927),

f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind die mit der Umsetzung einer der nachfolgenden Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Mehrausgaben:
A) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen (Nummer 7)
B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge (Nummer 8)
C) Anlage von Uferrandstreifen (Nummer 9)
D) Anlage von Erosionsschutzstreifen (Nummer 10)
E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen (Nummer 11)
F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen (Nummer 12)
G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache (Nummer 13).

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) ausüben.

4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger

4.1.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und jährlich einen Zahlungsantrag gemäß § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW bei der Bewilligungsbehörde stellen,“

4.1.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 ab Beginn des Verpflichtungszeitraums erfüllen,

4.1.3
eine der unter Nummer 2 bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen für die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer durchführen und

4.1.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im Rahmen der Kontrollen mitwirken.

4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen gemäß § 7 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier förderfähig sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Außer bei Zuwendungen gemäß der Nummer 7 sind Landschaftselemente nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwendungsfähig.

5
Allgemeine Verpflichtungen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,

5.1
die einschlägigen

5.1.1
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) einzuhalten,

5.1.2
Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln zu erfüllen,

5.1.3
sonstigen verpflichtenden Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht einzuhalten,

5.2
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen und

5.3
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

7
A) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen

7.1
Gegenstand der Förderung: Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes.

7.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

7.2.1
Auf der Ackerfläche des Betriebes werden jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der Ackerfläche angebaut. Für die Abgrenzung von Hauptfruchtarten gelten die Regelungen entsprechend der Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

7.2.2
Ein Getreideanteil von 66 Prozent der Ackerfläche wird nicht überschritten.

7.2.3
Gemüse und andere Gartengewächse werden auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen angebaut.

7.2.4
Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche werden großkörnige Leguminosen angebaut.

7.2.5
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 Prozent bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.

7.2.6
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die gesamte Ackerflächen des Betriebes ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

7.3
Höhe der Zuwendung

7.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 55 Euro. Im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 25 Euro.

7.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

8
B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge

8.1
Gegenstand der Förderung: Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge

8.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

8.2.1
Die gesamte Ackerfläche des Betriebes wird so bewirtschaftet, dass, von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht, keiner der Ackerschläge größer als fünf Hektar ist. Unmittelbar nebeneinanderliegende für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzte Ackerschläge eines Betriebes innerhalb eines Feldblocks werden im Sinn dieser Maßnahme zusammengefasst, sofern auf ihnen die gleiche Hauptfruchtart angebaut wird. Für die Abgrenzung von Hauptfruchtarten gelten die Regelungen entsprechend Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

8.2.2
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die Ackerflächen des Betriebes in Nordrhein-Westfalen ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

8.3
Höhe der Zuwendung

8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 35 Euro.

8.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

9
C) Anlage von Uferrandstreifen

9.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Uferrandstreifen.

9.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Uferrandstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:

9.2.1
Die Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern angelegt.

Der Abstand zwischen Uferrandstreifen und Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante beziehungsweise mittlerer Wasserstandslinie bei fehlender Ausprägung einer Böschungsoberkante, beträgt höchstens 10 Meter.

9.3
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

9.3.1
Uferrandstreifen werden in einer Breite von mindestens 10 bis zu 30 Meter durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Uferrandstreifen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Uferrandstreifen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.

Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.

Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden. Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.

9.3.2
Die Uferrandstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine Stoffe im Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.

9.3.3
Auf den Uferrandstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere zur Bekämpfung invasiver Arten, kann eine Einzelpflanzenbehandlung nach Genehmigung sowohl durch die für den Gewässerschutz zuständige Behörde, als auch durch die Bewilligungsbehörde, vorgenommen werden.

9.3.4
Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren, wobei diese Arbeiten nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juni eines Jahres vorgenommen werden. Die Bewilligungsbehörde kann zur Eindämmung von Problemverunkrautung (insbesondere invasive Arten) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

9.3.5
Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.

9.3.6
Es erfolgt keine Beweidung der Uferrandstreifen sowie der angrenzenden Böschung.

9.3.7
Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.

9.4
Höhe der Zuwendung

9.4.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Uferrandstreifen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.

9.4.2
Bagatellgrenze: 200 Euro pro Jahr.

10
D) Anlage von Erosionsschutzstreifen

10.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Erosionsschutzstreifen.

10.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Erosionsschutzstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:

10.2.1
Erosionsschutzstreifen werden auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen K-Wasser1 und K-Wasser2 nach Maßgabe der zuständigen Bodenschutz- oder Gewässerschutzberatung angelegt.

10.2.2
Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern ist die Anlage von Erosionsschutzstreifen nicht zuwendungsfähig.

10.3
Maßnahmespezifische Verpflichtungen

10.3.1
Erosionsschutzstreifen werden in einer Breite von mindestens 5 bis zu 50 Meter durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Erosionsschutzstreifen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Erosionsschutzstreifen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.

Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.

Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden. Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.

10.3.2
Die Erosionsschutzstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine Stoffe im Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.

10.3.3
Auf den Erosionsschutzstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden.

10.3.4
Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren.

10.3.5
Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.

10.3.6
Es erfolgt keine Beweidung der Erosionsschutzstreifen.

10.3.7
Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.

10.4
Höhe der Zuwendung

10.4.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.

10.4.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

11
E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen

11.1
Gegenstand der Förderung: Anlage mehrjähriger Buntbrachen.

11.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

11.2.1
Es werden auf der Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebs mehrjährige Buntbrachen neu angelegt.

11.2.2
Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern ist die Anlage von Buntbrachen nicht zuwendungsfähig.

11.2.3
Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.

11.2.4
Für die Anlage der Buntbrachen werden ausschließlich Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen. Entsprechende Belege werden vorgehalten.

11.2.5
Die Einsaat der Buntbrachen wird spätestens bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur - auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes - ist zulässig. Nach der Einsaat werden die Buntbrachen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an Ort und Stelle beibehalten. Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.

11.2.6
Auf den Buntbrachen werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung von für Menschen oder Nutztiere potentiell gefährlicher Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden. Eine mechanische Beseitigung entsprechender Arten in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann hingegen ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.

11.2.7
Auf den Buntbrachen werden außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. August vorgenommen.

Abweichend hiervon können im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. August aus landwirtschaftlicher Sicht problematische Arten mechanisch beseitigt werden. Eine ganzflächige Beseitigung des Aufwuchses mittels Schröpfschnitt ist dabei nur im Einzelfall und mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Beseitigung in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann ganzjährig ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag einen Umbruch mit unverzüglich folgender Neuansaat, außerhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. August, genehmigen.

11.2.8
Die Buntbrachen und ihr Aufwuchs werden nicht genutzt. Ein gelegentliches Befahren ist zulässig solange der Pflanzenbestand nicht geschädigt wird.

11.2.9
Mindestens in jedem zweiten Jahr wird der Aufwuchs nach dem 15. August zerkleinert und ganzflächig verteilt (Mulchen oder Häckseln).

11.3
Höhe der Zuwendung

11.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Buntbrache 1 620 Euro.

Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung zuwendungsfähigen Acker- und Dauerkulturfläche entsprechend Nummer 4.2 umfassen. Über die Notwendigkeit, darüber hinaus absolute Obergrenzen für die Bewilligung festzulegen, wird jährlich neu entschieden.

Für Buntbrachen an Oberflächengewässern kann keine Zuwendung gewährt werden.

11.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

12
F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen

12.1
Gegenstand der Förderung: Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen

12.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen

12.2.1
Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen angebaut.

12.2.2
Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Wildpflanzenflächen wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten. Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Wildpflanzenflächen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.

12.2.3
Für die Anlage der Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen werden ausschließlich Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die in der Liste in Anlage 2 enthalten sind. Entsprechende Belege werden vorgehalten.

12.2.4
Die Einsaat der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen wird spätestens bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der Hauptkultur - auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes - ist möglich. Nach der Einsaat werden die Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an Ort und Stelle beibehalten. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im letzten Verpflichtungsjahr.

12.2.5
Im Jahr der Einsaat ist zur Etablierung der Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen einmalig ein Herbizideinsatz möglich. Ansonsten werden auf den Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist. Insbesondere zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung nach Genehmigung vorgenommen werden.

12.2.6
In den auf das Ansaatjahr folgenden Jahren erfolgt jährlich eine einmalige Beerntung der Flächen.

12.2.7
Die Ernte erfolgt nach dem 15. Juli. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat. Es können bis zu 10 Prozent des Schlages mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen unbeerntet bleiben.

12.3
Höhe der Zuwendung

12.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mehrjährige Wildpflanzenmischung 460 Euro.

12.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr

13
G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

13.1
Gegenstand der Förderung: Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

13.2
Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Stoppelbrachen folgende spezifische Voraussetzungen:

13.2.1
Die Stoppelbrachen werden auf Ackerflächen außerhalb der Kulisse der nach § 13a der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) angelegt.

13.3
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Getreideanbau mit weiter Reihe)

13.3.1
Beim Anbau von Getreide wird ein Reihenabstand von im Durchschnitt mindestens 20 Zentimeter eingehalten. Die Aussat erfolgt einreihig (je ein Säschar auf und ein Säschar zu) oder doppelreihig (je zwei Säschare auf und zwei Säschare zu).

13.3.2
Der Umfang an erstmalig tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums in jedem Jahr erbracht.

13.3.3
Eine Düngung der geförderten Getreideanbaufläche erfolgt ausschließlich mit Stallmist, Kompost oder Champost.

13.3.4
Zum Pflanzenschutz sind neben dem Einsatz von gebeiztem Saatgut maximal zwei Behandlungen mit Herbiziden oder Wachstumsreglern zulässig. Es werden weder Insektizide noch Fungizide eingesetzt. Mechanische Beikrautregulierung wird nur vor dem 1. April durchgeführt.

13.3.5
Auf den geförderten Getreideanbauflächen werden keine Untersaaten eingebracht.

13.4
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Zusatzoption Stoppelbrache)

13.4.1
Nach der Ernte des mit weiter Reihe angebauten Getreides kann auf der Fläche eine Stoppelbrache etabliert werden, welche dann bis zum 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres beibehalten wird. Der Umfang an Stoppelbrache wird jährlich mit dem Antrag auf Auszahlung beantragt und kann maximal den Umfang an tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide umfassen.

13.4.2
Auf der Brache erfolgt keine mechanische Stoppelbearbeitung. Es werden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt.

13.5
Höhe der Zuwendung

13.5.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mit weiter Reihe angebautem Getreide 540 Euro.

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Stoppelbrache im Anschluss an den Anbau von Getreide mit weiter Reihe 70 Euro.

Die Zusatzoption Stoppelbrache ist innerhalb der Kulisse der nach § 13a der Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) nicht zuwendungsfähig.

13.6
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

14
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

14.1
Zugänge von Flächen

14.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung im Fall einer Förderung nach Nummer 7 oder 8 die Ackerfläche des Betriebes muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

14.1.2
Der Zuwendungsempfänger kann während der Dauer der Verpflichtung in einzelnen Jahren im Fall einer Förderung nach Nummer 13 die Maßnahmenfläche vergrößern.

14.1.3
Soweit im Fall von Nummer 14.1.1 oder 14.1.2 die zusätzliche Fläche vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Zahlungsantrags gemäß Nummer 15.3 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Auszahlung erfolgen.

14.1.4
Ungeachtet der Nummer 14.1.3 kann, soweit der Zuwendungsempfänger bei einer Förderung nach den Nummern 7 bis 13 zusätzliche Flächen in die Verpflichtungen einbeziehen möchte, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag) durch eine neue Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.

14.2
Aufhebung des Zuwendungsbescheides

Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen oder maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

14.3
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse

Die bei Verstößen gegen maßnahmenspezifische Verpflichtungen anzuwendenden Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse richten sich nach Anlage 3.

Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Bestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.

Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.

14.4
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen für verschiedene Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, den ökologischen Landbau und den Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 4.

15
Verfahren

15.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier einzureichen.

15.2
Der Verpflichtungszeitraum beginnt für alle Maßnahmen am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.

15.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Zahlungsantrag im Sammelantrag ist entsprechend § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.

15.4
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.

15.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag im Sammelantrag, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

15.6
Für die Maßnahmen der Nummer 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar. Für die Maßnahme der Nummer 9 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.

16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735), die zuletzt durch Runderlass vom 12. November 2021 (MBl. NRW. S. 1025) geändert worden sind, aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 1003, geändert durch Runderlass vom 4. September 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1049), 25. November 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1187), 24. April 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 650).


Anlagen: