Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.7.2025
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001017
Vom 6. Dezember 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen
für Haltungsverfahren auf Stroh nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der
Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c)
des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
d)
der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927),
e)
der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl.
NRW. S. 445).
f) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043),
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekannmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von
Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von Tieren der in Nummer 2.2
genannten Betriebszweige in Laufställen beziehungsweise bei Schweinen in
Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen
und Aufstallung auf Stroh. Nicht förderfähig sind bei
den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen.
2.2
Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:
a) Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 1)
b) Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 2)
c) Sonstige Rinderhaltung: Haltung von Aufzuchtrindern und Mastfärsen (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung)
d)
Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate)
e) Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkeln, Jungsauen und Eber
f) Sonstige Schweinehaltung: Haltung von Mastschweinen und Zuchtläufern
g) Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
einen Grundantrag
gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier stellen und anhand der
von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Checkliste bestätigen,
dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten können,
4.2
bis zum Beginn des Verpflichtungsjahres eine Teilnahme an einer Schulung
der Landwirtschaftskammer NRW nachweisen, die insbesondere über die
Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 und die Auswirkungen von Verstößen aufklärt;
die Teilnahme muss alle drei Jahre wiederholt werden,
4.3
keinen
Antrag auf Zuwendung zum Ausgleich von Mehrkosten wegen Einhaltung besonderer
laufender Anforderungen bei der Tierhaltung (laufende Premiumanforderungen) im
Rahmen des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch den Bund für
denselben Betriebszweig für dasselbe Kalenderjahr stellen,
4.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
im Rahmen der Kontrollen mitwirken.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere einer
HIT-Betriebsstätte (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) im jeweils
beantragten Betriebszweig, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem
Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,
5.1.1
den Rindern und
Schweinen einen Stall zur Verfügung zu stellen, der die Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Nutztiere gemäß § 3 der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt und dessen tageslichtdurchlässige
Fläche mindestens
- 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen
- 5 Prozent der Stallgrundfläche bei Rindern beträgt,
5.1.2
den Rindern
mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu
stellen:
- Milch- und Mutterkühen 5,5 Quadratmeter
- Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen 4,5 Quadratmeter,
5.1.3
den Schweinen eine um 20 Prozent größere nutzbare Bodenfläche, als nach der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschrieben, zur Verfügung zu stellen,
5.1.4
Jungsauen und Sauen eine Abferkelbucht zur Verfügung zu stellen, die eine
Bodenfläche von mindestens 6,5 Quadratmeter, bei Abferkelbuchten die vor dem 9.
Februar 2021 genehmigt oder benutzt wurden, von mindestens 6,0 Quadratmeter
aufweist,
5.1.5
die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese
trocken und ausreichend gepolstert sind,
5.1.6
außer bei
Liegeboxen in Haltungseinrichtungen für Rinder, Liegeflächen je Tier auf der
nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche in folgender
Größe zur Verfügung zu stellen:
a) Milch- und Mutterkühe, Aufzuchtrinder, Mastfärsen und -bullen: 2,25
Quadratmeter,
b) Sauen: 1,3 Quadratmeter,
c) Jungsauen: 1,14 Quadratmeter,
d) Mastschweine und Zuchtläufer über 30 und bis 50 Kilogramm: 0,3 Quadratmeter,
e) Mastschweine und Zuchtläufer über 50 und bis 110 Kilogramm: 0,45
Quadratmeter,
f) Mastschweine und Zuchtläufer über 110 Kilogramm: 0,6 Quadratmeter,
g) Absatzferkel über 5 bis 20 Kilogramm: 0,1 Quadratmeter und
h) Absatzferkel über 20 Kilogramm: 0,2 Quadratmeter.
5.1.7
Milch- und Mutterkühen, Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen je Tier einen
Grundfutterplatz bereit zu stellen oder im Fall der Vorratsfütterung für ein
Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 zu sorgen,
5.1.8
die Rinder mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März und vom 16.
Dezember bis 31. Dezember im Stall zu halten,
5.2
die einschlägigen
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel
III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) und
die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl
gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten,
5.3
an der fachlichen
Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land
Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und
5.5
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20
Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, unter Berücksichtigung der Nummer
2.2, je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand
a) für Milchkühe 65 Euro
b) für Mutterkühe 65 Euro
c) für Aufzuchtrinder und Mastfärsen 65 Euro
d) für Mastbullen 220 Euro
e) für Jungsauen, Sauen und Eber 265 Euro
f) für Mastschweine und Zuchtläufer 90 Euro
g) für Absatzferkel 500 Euro.
7.2
Bagatellgrenze:
500 Euro pro Jahr.
8
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
8.1
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht
ein, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.2
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den nachfolgend festgelegten
Bestimmungen bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 vornehmen,
wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
8.2.1
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1.1 wird die
Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn die
Fläche um bis zu 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 10 Prozent
gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 20 Prozent kleiner als erforderlich ist und
um 25 Prozent gekürzt, wenn die Fläche um bis zu 50 Prozent kleiner ist als
erforderlich. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 50 Prozent kleiner
als erforderlich ist, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.
8.2.2
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.2 bis 5.1.5 wird
die Zuwendung für den Betriebszweig um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10
Prozent der Tiere betroffen sind, um 20 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent
der Tiere betroffen sind und um 50 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der
Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere
betroffen sind, wird keine Zuwendung gewährt.
8.2.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß der Nummern 5.1.6 bis 5.1.8 wird
die Zuwendung für den Betriebszweig um 5 Prozent gekürzt, wenn bis zu 10
Prozent der Tiere betroffen sind, um 10 Prozent gekürzt, wenn bis zu 20 Prozent
der Tiere betroffen sind und um 25 Prozent gekürzt, wenn bis zu 50 Prozent der
Tiere betroffen sind. In den Fällen, in denen mehr als 50 Prozent der Tiere
betroffen sind, wird die Zuwendung um 50 Prozent gekürzt.
8.3
Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im
Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der Kürzungssatz um 50 Prozent
gegenüber der Kürzung beim ersten Verstoß zu erhöhen.
8.4
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die gleiche
Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird
für den betroffenen Betriebszweig keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus
werden sie im darauffolgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme im betroffenen
Betriebszweig ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum
zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht
einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des
Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.5
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den
höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.6
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine
Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der
Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen
zurückzuzahlen.
9
Verfahren
9.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche
und Tier einzureichen.
9.2
Der Verpflichtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zuwendungen werden
nach Beendigung des Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
9.3
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P),
mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
9.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag und der darin
enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten
werden sowie die Monatsmeldungen zu den gehaltenen Schweinen und den Daten im
Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HIT) für die Rinder, in
Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid.
10
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 27. März 2015 (MBl. NRW. S. 323), die zuletzt durch Runderlass vom 12. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 653) geändert worden sind, werden aufgehoben.
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Er tritt am 31.
Dezember 2027 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2022 S. 1042, geändert durch Runderlass vom 30. Juni 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 811), 26. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 219),
22. November 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1193, ber. 2025 S. 395).
Anlagen: