Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten
(Ausgleichszulage)

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.3-63.05.06.04

Vom 23. August 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Die Zahlungen dienen der Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten und sollen zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.

Die Finanzierung erfolgt durch Mittel der EU, der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ beziehungsweise des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

b) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),

d) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),

e) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

f) GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),

g) GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),

h) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. I S. 1055),

i) GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),

j) GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),

k) GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287),

l) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz, soweit der Betriebssitz der antragstellenden Person in Nordrhein-Westfalen liegt. Gewährt wird eine Ausgleichszulage aufgrund von Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Betriebsinhaberinnen- und Betriebsinhabern im Vergleich mit Betriebsinhaberinnen und -inhabern in nicht benachteiligten Gebieten auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen.

Die benachteiligten Gebiete sind gegliedert in

2.1
Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.2
Andere Gebiete als Bergebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.3
Andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfangende sind aktive Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzung

Die Ausgleichszulage wird gewährt, wenn mindestens drei Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes der Zuwendungsempfangenden in benachteiligten Gebieten nach Nummer 2 liegen. Für Nordrhein-Westfalen werden diese Gebiete in der Anlage 1 festgelegt. In den Ländern Hessen sowie Rheinland-Pfalz ergeben sich die benachteiligten Gebiete aus den jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien des Landes.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3
Bagatellgrenze: 250 Euro.

5.4
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.5
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit der Betriebssitz der antragstellenden Person in Nordrhein-Westfalen liegt. Für Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Zuwendung gewährt. Die förderfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar.

5.6
Höhe der Förderung

5.6.1
In Gebieten nach Nummer 2.1 wird bis zu 75 Euro je Hektar gewährt.

5.6.2
In Gebieten nach Nummer 2.2 und 2.3 beträgt die Ausgleichszulage je Hektar förderfähiger Futterfläche (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische) in Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteilen mit einer Ertragsmesszahl (EMZ[1]) von:
a) EMZ bis 30: bis zu 55 Euro,
b) EMZ ab 31 bis 35: bis zu 45 Euro
c) EMZ ab 36: bis zu 33 Euro.

Für alle Ackerflächen, die in den Gebieten nach Nummer 2.2 und 2.3 liegen, sowie für Flächen in den benachteiligten Gebieten der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.

Die in Nummer 5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Beträge können aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden.

Sofern Haushaltsmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, wird das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Fördersatz vor den Bewilligungen von Zuwendungen für alle Anträge, die im Rahmen des in Nummer 7.1 genannten Antragsverfahrens eingegangen sind, wegen Überzeichnung des Förderprogramms festlegen.

5.6.3
Degression

Die Ausgleichszulage beträgt
a) bis einschließlich 100 Hektar: 100 Prozent,
b) über 100 bis einschließlich 150 Hektar: 75 Prozent.

Für Flächen über 150 Hektar wird keine Prämie gewährt.

Wenn ein Betrieb Flächen in Regionen mit unterschiedlicher Prämienhöhe beantragt, die zusammen mehr als 100 Hektar ergeben, ergibt sich die Höhe der Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der Degression bei Anwendung der Formel in der Anlage 2.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6, 8.2.4, 8.3.1 und 8.5.

6.2
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) von den Zuwendungsempfangenden im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.

Dabei hat der Betriebsinhaber Verstöße durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

6.3
Die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 können auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU sowie die entsprechenden Rechnungshöfe kontrolliert werden. Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, dem Kontrollpersonal das Betretungsrecht und eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen einzuräumen, sowie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Ausgleichszulage ist mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EU) 2021/2115 für das laufende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.

Mit Eingang des Zuwendungsantrags gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Kürzungen, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1173 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/1172, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 394) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1019.



[1] vgl. Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist


Anlagen: