Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten

 

Historisch:

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 5. Juli 2023

1
Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, und

- § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,

erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 www.organicxseeds.de (oXs) in der „Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung“  für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.

Dies gilt sowohl für die Aussaat und Anpflanzung zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1. der Verordnung (EU) 2018/848 als auch für die Aussaat und Anpflanzung zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.2. der Verordnung (EU) 2018/848.

1.2

Sollte zum Zeitpunkt der Verwendung im Sinne von Nummer 1.1 die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte aus ökologischer/biologischer Produktion in der oXs eingestellt und verfügbar sein, ist diese jedoch vorrangig zu verwenden. Dies gilt nicht bei Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.

1.3

Bei Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Nummer 1.1 ist die jeweilige Menge zur Art, Unterart bzw. Sorte in die Datenbank oXs einzutragen.

1.4

Sofern diese allgemeingültige Genehmigung für bestimmte Arten, Unterarten bzw. Sorten ausläuft und nicht verlängert wird, muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit eine Einzelgenehmigung vor der Aussaat bzw. Pflanzung von betroffenen nichtökologischen/nichtbiologischen Restbeständen beantragt werden. Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.

2
Nebenbestimmungen

2.1

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten nicht gesät bzw. nicht gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank oXs auf Ihrer Startseite in der Liste der Sortengruppen der „Kategorie I“ für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.

2.2

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

2.3

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

vom 23.03.2009 wird aufgehoben.

3
Begründung

Mit dem Vorbehalt für Arten, Unterarten bzw. Sorten aus ökologischer/biologischer Produktion, die in der oXs eingestellt und auch in geringfügigen Mengen verfügbar sind, soll gemäß Nummer 1.2 sichergestellt werden, dass diese zuerst in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, bevor die nichtökologischen/nichtbiologischen Arten, Unterarten bzw. Sorten zur Anwendung kommen.

Die Eintragung der verwendeten Mengen in die Datenbank oXs gemäß Nummer 1.3 ist eine Aufzeichnung im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. Satz 6 der Verordnung (EU) 2018/848. Mit dieser Erfassung in der Datenbank oXs wird die Auflistung und Berichterstattung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. Satz 2 und 1.8.6. Buchstabe f Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 durch das LANUV als zuständige Behörde über die genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Mengen mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.

Die Liste der Sortengruppen der „Kategorie I“ gemäß Nummer 2.1 ist das amtliche Verzeichnis im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6. der Verordnung (EU) 2018/848.

Durch den Widerrufs- und Ergänzungsvorbehalt gemäß Nummer 2.3 wird sichergestellt, dass unrechtmäßige Bestimmungen widerrufen oder erforderliche Bestimmungen ergänzt werden können. Zugleich wird die Behörde dazu befähigt, auf erwartbare Änderungen in der Sachlage angemessen und zeitnah zu reagieren.

4
Hinweise

Die jeweils geltende Fassung der „Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung“ und Liste der Sortengruppen der “Kategorie I“ können auch im LANUV eingesehen werden.

Diese Listen werden jährlich von Fachgruppen aktualisiert und von den zuständigen Behörden der Länder beschlossen.

5
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zu Protokoll des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.***

Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

- 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg

- 59821 Arnsberg Jägerstrasse 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest

- 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel

- 5879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna

- 50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises

- 32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn

- 48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verfügung tritt einen Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 812.