Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Amtliche Marktüberwachung Vermarktungsnormen für Eier

 

Amtliche Marktüberwachung Vermarktungsnormen für Eier

Amtliche Marktüberwachung
Vermarktungsnormen für Eier

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
8.82.05.03.01.2024.023

Vom 6. Februar 2024

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 14 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung:

1
Die Packstellennummer DE-052571 wird ab sofort für ungültig erklärt.

2
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.

3
Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie liegt im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Dienstgebäude Duisburg, Wuhanstraße 6, Fachbereich 82, aus und kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Des Weiteren wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des LANUV (www.lanuv.nrw.de) veröffentlicht.

4
Auf die Veröffentlichung der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Stadt Aachen; Städteregion Aachen, Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,

Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Städte Hagen und Hamm; des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hochsauerlandkreises, Märkischen Kreises sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,

Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, des Rhein-Kreises Neuss sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel,

Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne, der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für diejenigen Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen,

Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Städte Bonn, Köln, Leverkusen; des Rhein-Erft-Kreises, Oberbergischen Kreises, Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

Minden, Königswall 8, 32423 Minden, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

MBl. NRW. 2024 S. 322.