Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024


Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

 

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

Allgemeinverfügung
zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln
in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 22. April 2024

1
Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

a) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e) ii), Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2. Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b) § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung und

c) § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,

erlässt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1
Im Sinne von Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von Ferkeln bis 35 kg bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten füttern.

1.2
Die Genehmigung nach 1.1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

1.3
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von Ferkeln bis 35 kg nur noch bis zu maximal 3 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten füttern.

1.4
Die Genehmigung nach 1.3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025.

1.5
Im Sinne von Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.2. Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von Junggeflügel bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten füttern.

1.6
Die Genehmigung nach 1.5 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

1.7
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

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Hinweise

Die Genehmigungen nach 1.1, 1.3 und 1.5 folgen einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK). Diese fußt auf der vorliegenden Datenbasis und Experteneinschätzung zu möglichen Auswirkungen auf das Tierwohl im Hinblick auf die ausreichende Versorgung der Jungtiere. Die Genehmigungen gelten vorbehaltlich weiterer Regelungen oder einer anderslautenden Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Auf Basis einer Marktanalyse, die anlässlich der Berichterstattung Deutschlands zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln gegenüber der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2022/2023 erstellt wurde, zeigt sich, dass ein Bedarf an hochwertigen Eiweißfuttermitteln in Form von Maiskleber und Kartoffeleiweiß besteht. Dieser kann derzeit nur zu einem geringen Umfang aus ökologisch erzeugten Eiweißfuttermitteln gedeckt werden.

Aus einer Stellungnahme des Thünen Instituts wird deutlich, dass die ausreichende Versorgung der Jungtiere mit hochqualitativen Eiweißfuttermitteln essentiell für die Tiergesundheit ist.

Für Junggeflügel wird dabei ein essentieller Bedarf an hochwertigen Eiweißfuttermitteln dargestellt. Dieser wird voraussichtlich bis Ende 2026 nicht vollständig aus ökologischer Erzeugung gedeckt werden können. Es sollte daher eine jährliche maximale Zufütterung von nichtökologisch erzeugten Eiweißfuttermitteln in Höhe von bis zu 5 Prozent der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs möglich sein.

Bei Schweinen hingegen wird eine ausreichende Proteinversorgung der Ferkel zunächst über die Muttersauen garantiert. Für die Ferkel und Läufer bis 35 kg entsteht nach dem Absetzen ein erhöhter Bedarf an qualitativ hochwertigem Eiweiß. Im Anschluss ist eine 100 Prozent-Biofütterung möglich. Eine Absenkung der Zufütterung von nichtökologisch erzeugten Eiweißfuttermitteln auf 3 Prozent im Jahr 2025 und eine Beendigung der allgemeinen Genehmigung mit Ablauf des Jahres 2025 erscheint nach einer erforderlichen Anpassungszeit möglich und sinnvoll.

Die Ausnahmeoption der VO (EU) 2018/848 zur Verwendung nichtökologischer Eiweißfuttermittel für den Fall, dass Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, endet unabhängig von den mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen nach derzeitiger Rechtslage spätestens zum 31. Dezember 2026.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in

 - 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg

 - 59821 Arnsberg Jägerstrasse 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest

 - 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel

 - 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für diejenigen Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen,

 - 50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises

 -  32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn

-  48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Im Auftrag
Ratsak
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz

MBl. NRW. 2024 S. 536.