Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anstaltsordnung der Landesanstalt für Forstwirtschaft Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5.1.1990 -IV A 5-26-15-0030 IB3-OL29¹)

 

Historisch:

Anstaltsordnung der Landesanstalt für Forstwirtschaft Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5.1.1990 -IV A 5-26-15-0030 IB3-OL29¹)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 - MB1. NW.Nr. 13einschl.)

5. l. 90 (1)


Anstaltsordnung

der Landesanstalt für Forstwirtschaft Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5.1.1990 -IV A 5-26-15-0030 IB3-OL29¹)

1. Stellung und Organisation

Die Landesanstalt für Forstwirtschaft ist durch RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23. 12. 1989 (SMB1. NW. 2000) als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisations-gesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Minister) errichtet worden. Sie untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers^

Die Landesanstalt gliedert sich in drei Aufgabengebiete, und zwar

- Aufgabengebiet l - Aus- und Fortbildung

- Aufgabengebiet 2 - Waldbau, Forstgenetik, Betriebswirtschaft : - Aufgabengebiet 3 - Waldarbeit, Forstnutzung.

Die Verteilung der Aufgaben ergibt sich aus dem Ge-schäftsverteilungsplan, der von der Landesanstalt nach dem vom Minister zu genehmigenden Organisationsplan zu erstellen ist

Die Fachschule für Forstwirtschaft wird innerhalb des Aufgabengebietes l geführt Die schulrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt Ein Beamter des höheren Dienstes im Aufgabengebiet l soll zum Leiter der Fachschule bestimmt werden.

Der Geschäftsgang und die Erledigung der Aufgaben der,Landesanstalt sowie die Zusammenarbeit der einzelnen Aufgabengebiete sind in der vom'Minister genehmigten Geschäftsordnung geregelt Die Landesanstalt legt dem Minister rechtzeitig vor Beginn eines Jeden Haushaltsjahres ein Lehr-, Untersuchung?- und Entwicklungsprogramm zur Genehmigung vor. Über ihre Tätigkeit erstellt sie für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresbericht

2. Autgaben

Die Landesanstalt hat die Aufgabe, ökologisch vorbildliche Verfahren für die Praxis zu entwickeln, damit bei der Waldbewirtschaftung gleichzeitig die .Leistungen für den Naturhaushalt optimiert werden. Sie trägt durch die Erarbeitung standortangepaßter Waldbau-und Waldarbeitsverfahren und durch die Sicherung der forstlichen Genbestände sowie durch die Vermittlung fachbezogener Erkenntnisse im Rahmen von Lehr-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zur Realisierung des Umweltprogramms der Landesregierung bei. Sie übernimmt zentrale Aufgaben bei Aus- und Fortbildung im Berufsfeld Forstwirt und bei der Fortbildung der Waldbesitzer und wirkt bei der Aus- und Fortbildung des Forstpersonals mit Im einzelnen obliegen der Landesanstalt folgende Aufgaben:

a) Erhaltung der forstlichen Genressourcen, forstliches Vermehrungsgut

- Auswahl erhaltungsnotwendiger Bestände der im Lande Nordrhein-Westfalen vorkommenden Baumarten und Beschreibung der Erhaltungsmethoden , . '

- Bildung von Saatgut- und Pollenkonserven sowie Bildung und Erhaltung von Jungpflanzen-Mutter-quartieren

- Anzucht von Pflanzenmaterial für Erhaltungsmaßnahmen, Anlage von Erhaltungs-Saaten und

Pflanzungen innerhalb bzw. außerhalb ihrer na- 70(1(1(1 türlichen Umgebung; entsprechende Beratungen *«»vwu der Forstbehörden

- Technische und wissenschaftliche Verwaltung des Genbankbestandes, einschließlich Austausch mit anderen Genbanken

- Beurteilung der Fruktifikationssituation bei den Ernteobjekten, Organisation der Erntemaßnahmen für forstliches Vermehrungsgut in Nordrhein-Westfalen zusammen mit den unteren Forstbehörden und in Abstimmung mit den höheren Forstbehörden, Verwertung der Erntemengen nach Abstimmung mit den höheren Forstbehörden.

b) Fremdländische Baumarten '

- Erfassung, Auswertung und wissenschaftliche Betreuung der Anbauten fremdländischer Baumarten.

c) Waldbau, Waldsanierung

- Erarbeitung von Grundsätzen'und Methoden zur naturnahen Waldwirtschaft und Mitwirkung bei der waldbaulichen Behandlung'der Beispielsflächen

- Entwicklung von Verfahren für die Sanierung geschädigter Waldbestände.

d) Forstliche Betriebswirtschaft

- Betriebswirtschaftliche Analysen und Untersuchungen zur Ertragslage der Forstbetriebe und Baumarten

- Betriebswirtschaftliche Bewertung der Waldschäden und Waldinanspruchnahmen

- Betriebswirtschaftliche Begleitung naturnaher Waldbauverfahren

- Forstliches Steuerwesen und Bewertungsverfahren.

e) Arbeitsverfahren und Forsttechnik

- Entwicklung und Erprobung waldschonender, betriebswirtschaftlich und ergonomisch günstiger Arbeitsverfahren

- Entwicklung von Verfahren und Techniken zur Vermeidung von Arbeitsunfällen.

f) Tarifwesen

- Entwicklung von Modellen für die Entlohnung für Waldarbeiten

- Begleitung der praktischen Anwendung von Tarifen.

g) Forstnutzung

-Entwicklung und Erprobung wald- und bodenpfleglicher Holzernte- und Holztransportverfahren, h) Aus- und Fortbildung im Berufsfeld Forstwirt

- Überbetriebliche Ausbildung von Forstwirt-Aus-zubildenden und Umschulern

- Mitwirkung bei der Organisation und Abwicklung . der Prüfungen im Berufsfeld Forstwirt

- Mitwirkung bei der Durchführung des Unterrichts in der Landesfachklasse für Forstwirt-Auszubil-dende im 3. Ausbildungsjahr

- Betrieb der einjährigen Fachschule für Forstwirtschaft

- Vorbereitungslehrgänge für die Forstwirtschaftsmeisterprüfung

- Mitwirkung bei der Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Natur- und Landschaftspfleger

- Lehrgänge zum Erwerb der benifs- und arbeitspädagogischen Eignung von Ausbildern

') MB1. NW. 1MOS. 191.

5.1.90(1)

248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

79000

- Fortbildungslehrgänge für Ausbilder von Forstwirten . •,

- Schulung von Waldbesitzern, i) Forstpersonal

- Mitwirkung bei der Aus-und Fortbildung.

Der Minister kann der Landesanstalt weitere Aufgaben übertragen.

3. Schriftenreihe

Im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit und des Erfahrungsaustausches gibt die Landesanstalt eine Schriftenreihe heraus. . • '

4. Beirat

- Die Aufgaben eines Beirats bei der Landesanstalt nimmt der Forstausschuß bei der obersten Forstbehörde wahr, zu dem in Ausbildungs-, Fortbildungsund Prüfungsangelegenheiten sechs Vertreter der Landwirtschaftskammern hinzutreten.

- Der Beirat soll die Landesanstalt insbesondere bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms sowie des Beitrages zum Haushaltsvoranschlag beraten und den Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen und Organisationen im Bereich des Forstwesens fördern. Durch die Tätigkeit des Beirats bleiben die Zuständigkeiten der Berufsbildungsausschüsse der Landwirtschaftskammern unberührt

• Vor der Bestellung des Leiters der Landesanstalt für Forstwirtschaft sowie des Beamten, der zum Leiter der Fachschule für Forstwirtschaft bestellt wird, ist der Beirat zu hören.

Der Beirat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.

') MBl. NW. 1996 S. 1000, geändert durch RdErl. v. 30. 7. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1087), 7. 3. 2000 (MBL NRW. 2000 S. 292).