Historische SMBl. NRW.
Historisch: Entschädigung an Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01 v. 4.3.1994
Historisch:
Entschädigung an Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01 v. 4.3.1994
Entschädigung an
Forstbetriebsbeamtinnen und
Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung
und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01
v. 4.3.1994
Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk sowie
Forstbeamtinnen und Forstbeamte der unteren Forstbehörden, denen ein zur
Dienstausübung zwingend benötigtes Arbeitszimmer seitens der Verwaltung nicht
gestellt werden kann, unterhalten in ihren Wohnungen Arbeitszimmer, die so gut
wie ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden.
Arbeitszimmer stehen zur Erledigung schriftlicher Arbeiten, Aufbewahrung von
Akten und Abwicklung des Parteienverkehrs sowie für Ausbildungszwecke zur
Verfügung (Innendienstgeschäfte). Das Arbeitszimmer sollte im Durchschnitt
12,50 qm groß sein.
Soweit die Arbeitszimmer zu Dienstwohnungen gehören, sind sie in die
Berechnungen der Dienstwohnungsvergütung einzubeziehen.
Für die Gestellung eines Arbeitszimmers erhalten die unter Nummer 1
Genannten eine monatlich im voraus zu zahlende steuerfreie
Aufwandsentschädigung. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Mietausgleich
zusammen.
Grundbetrag
Zur Abgeltung der Kosten insbesondere für Reinigung, Beleuchtung, Heizung
und Abnutzung der Einrichtungsgegenstände erhalten die in Nummer 1 Genannten
einen Grundbetrag in Höhe von 40,90 Euro.
Mietausgleich
Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in Dienstwohnungen wird ein
Mietausgleich in Höhe von 20,45
Euro gezahlt.
Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in Landesmietwohnungen wird ein Mietausgleich in Höhe von 30,68 Euro gezahlt.
Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in privaten
Wohnungen wird ein Mietausgleich in Höhe von 40,90
Euro gezahlt.
Die höheren Forstbehörden veranlassen die Zahlung. Die Entschädigung ist bei
Titel 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter) zu buchen.
Die Aufwandsentschädigung wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf
das für die Zahlung maßgebende Ereignis folgt. Tritt das maßgebende Ereignis
mit Wirkung vom Ersten eines Monats ein, wird die Entschädigung schon für
diesen Monat gezahlt.
Die Aufwandsentschädigung ist auch bei Dienstbehinderung der Beamtin oder des
Beamten durch anderweitige Verwendung, Krankheit, Urlaub usw. zu zahlen, wenn
das Arbeitszimmer der Vertretung zur Verfügung gestellt wird. Wird das
Arbeitszimmer nicht zur Verfügung gestellt, ist die Aufwandsentschädigung jeden
Tag um 2,56 Euro bis maximal zur Betragshöhe der monatlich zustehenden
Aufwandsentschädigung zu kürzen.
Die Aufwandsentschädigung wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das für
den Wegfall der Entschädigung maßgebende Ereignis eingetreten ist. Tritt das
maßgebende Ereignis mit Wirkung vom Ersten des Monats ein, wird die Zahlung mit
Ablauf des vorhergehenden Monats eingestellt.
Die Nummern 1 bis 3 gelten für Angestellte mit entsprechender Tätigkeit
sinngemäß.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.1994 in Kraft.