Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 1.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 48).

 


Historisch: Entschädigung an Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01 v. 4.3.1994

 

Historisch:

Entschädigung an Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01 v. 4.3.1994

Entschädigung an Forstbetriebsbeamtinnen und
Forstbetriebsbeamte der unteren Forstbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen für Arbeitszimmer
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft III A 1 13–07–00.01
v. 4.3.1994

Auf Grund des § 5 Landesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt:

1
Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk sowie Forstbeamtinnen und Forstbeamte der unteren Forstbehörden, denen ein zur Dienstausübung zwingend benötigtes Arbeitszimmer seitens der Verwaltung nicht gestellt werden kann, unterhalten in ihren Wohnungen Arbeitszimmer, die so gut wie ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden.
1.1
Arbeitszimmer stehen zur Erledigung schriftlicher Arbeiten, Aufbewahrung von Akten und Abwicklung des Parteienverkehrs sowie für Ausbildungszwecke zur Verfügung (Innendienstgeschäfte). Das Arbeitszimmer sollte im Durchschnitt 12,50 qm groß sein.
1.2
Soweit die Arbeitszimmer zu Dienstwohnungen gehören, sind sie in die Berechnungen der Dienstwohnungsvergütung einzubeziehen.

2
Für die Gestellung eines Arbeitszimmers erhalten die unter Nummer 1 Genannten eine monatlich im voraus zu zahlende steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Mietausgleich zusammen.
2.1
Grundbetrag
Zur Abgeltung der Kosten insbesondere für Reinigung, Beleuchtung, Heizung und Abnutzung der Einrichtungsgegenstände erhalten die in Nummer 1 Genannten einen Grundbetrag in Höhe von 40,90 Euro.
2.2
Mietausgleich
Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in Dienstwohnungen wird ein Mietausgleich in Höhe von                   20,45 Euro gezahlt.

Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in Landesmietwohnungen wird ein Mietausgleich in Höhe von            30,68 Euro gezahlt.

Für die Raumbenutzung als Arbeitszimmer in privaten Wohnungen wird ein Mietausgleich in Höhe von               40,90 Euro gezahlt.
2.3
Die höheren Forstbehörden veranlassen die Zahlung. Die Entschädigung ist bei Titel 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter) zu buchen.

3
Die Aufwandsentschädigung wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das für die Zahlung maßgebende Ereignis folgt. Tritt das maßgebende Ereignis mit Wirkung vom Ersten eines Monats ein, wird die Entschädigung schon für diesen Monat gezahlt.
3.1
Die Aufwandsentschädigung ist auch bei Dienstbehinderung der Beamtin oder des Beamten durch anderweitige Verwendung, Krankheit, Urlaub usw. zu zahlen, wenn das Arbeitszimmer der Vertretung zur Verfügung gestellt wird. Wird das Arbeitszimmer nicht zur Verfügung gestellt, ist die Aufwandsentschädigung jeden Tag um 2,56 Euro bis maximal zur Betragshöhe der monatlich zustehenden Aufwandsentschädigung zu kürzen.
3.2
Die Aufwandsentschädigung wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das für den Wegfall der Entschädigung maßgebende Ereignis eingetreten ist. Tritt das maßgebende Ereignis mit Wirkung vom Ersten des Monats ein, wird die Zahlung mit Ablauf des vorhergehenden Monats eingestellt.

4
Die Nummern 1 bis 3 gelten für Angestellte mit entsprechender Tätigkeit sinngemäß.

5
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.1994 in Kraft.

MBl. NRW. 1994 S. 476, geändert durch RdErl. vom 6.8.2001 (MBl. NRW. S. 1126)