Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen der Dienstkräfte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 17. 4. 1974 — IV A 1/13—36—00.04¹)

 

Historisch:

Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen der Dienstkräfte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 17. 4. 1974 — IV A 1/13—36—00.04¹)

125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.) / 17 4 74 (l)

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Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen

der Dienstkräfte der Forstverwaltung

des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 17. 4. 1974 — IV A 1/13—36—00.04¹)

1 Allgemeine«

Dienstkräfte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen müssen in -Ausübung ihres Berufes auch Forstwege, die für den allgemeinen. Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassen sind, befahren. Bisher waren die Kraftfahrzeuge dieser Dienstkräfte nicht als im Forstdienst eingesetzt gekennzeichnet. Dies hat. häufig zu Anzeigen durch Polizei oder Publikum geführt.

2 Kennzeichnung

Um künftig solchen Fällen zu begegnen, werden Kraftfahrzeuge von Dienstkräften der Forstverwaltung durch ein

Schild aus Leichtmetall (GröBe 8,5 x 13 cm)

mit dem Landeswappen und der

Aufschrift „Forstverwaltung"

gekennzeichnet, das mittels Haftsauger zu befestigen ist. Damit wird angezeigt, daß die Kraftfahrzeughalter Forstwege nicht widerrechtlich oder unbefugt benutzen.

3 PenoMBkreb, Vertakrem

3.1 Dienstkräfte der Forstverwaltung des Landes NW im Sinne dieser Regelung sind:

a) Beamte, Angestellte und Auszubildende der unteren Fontbehörden des Landes einschl. Jugendwaldheime.

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17.4.74 (1) 221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

b) Waldarbeiter und Auszubildende der staatlichen Forstbetriebe und der Jugendwaldheime,

c) Beamte und Angestellte der Abteilung Forstplanung und Waldökologie der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen Düsseldorf,.

d) Beamte und Angestellte des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Düsseldorf,

e) Beamte und Angestellte der höheren Forstbehörden in Bonn und Münster,

f) Beamte und Angestellte der Waldarbeitsschule Ne-

heim-Hüsten und der Landesforstschule Obereimer soweit Sie Außendienst zu verrichten haben.

3.11 Den genannten Dienstkräften werden Bedienstete von Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt, die berechtigt sind, die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen zu tragen, soweit sie Außendienst zu verrichten haben.

3.2 Das Kfz-Kennzeichnungsschild ,,Forstverwaltung" darf ' nur in Ausübung der beruflichen Tätigkeit und nur bei Fahrten in den Wald und auf Forstwegen benutzt werden. Der Dienstausweis ist in jedem Falle mitzuführen.

3.3 Um Mißbrauch der Schilder auszuschließen, sind sie gegen Quittung auszugeben, zu registrieren und beim Wechsel der Dienststelle oder beim Ausscheiden der Dienstkraft wieder einzuziehen. In Gebrauch befindliche andersartige Schilder sind einzuziehen und zu vernichten.

3.4 Die Leiter der Forstämter haben die Einhaltung vorstehender Benutzungsvorschrift zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Dienstkräfte der Forstämter jährlich einmal über den Inhalt dieses Erlasses informiert werden.

4 Öffentliche Wege

.4.1 Forstwege, die als öffentliche Wege im Sinne des Straßenverkehrsrechts von den Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. l Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGB1. I S. 1565) durch amtliche Verkehrszeichen gesperrt sind, dürfen auch mit besonders gekennzeichneten Kraftfahrzeugen nur dann befahren werden, wenn gemäß § 39 Abs. 2 StVO durch rechteckige Zusatzschilder „Ausgenommen Forstbetrieb" o. ä. Dienstkräfte der Forstverwaltung ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen sind.

4.2 Fehlt dieses Zusatzschild, benötigen auch Dienstkräfte der Forstveiwaltung zum Befahren solcher Forstwege nach § 46 Abs. 2 StVO die Ausnähmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Gegen die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

5 Schluflbesttmmungen

Dieser RdEvl. tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Dieser RrtErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.