Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Umsetzung der Neuorganisation der Landestorstverwaltung für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter - Grundsätze für Stellenbemessung und -Zuweisung, Einsatz und Verlohnung - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.11., 19.95 -III A 4 12-41-00.00 u. 33-10-00.00

 

Historisch:

Umsetzung der Neuorganisation der Landestorstverwaltung für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter - Grundsätze für Stellenbemessung und -Zuweisung, Einsatz und Verlohnung - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.11., 19.95 -III A 4 12-41-00.00 u. 33-10-00.00

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW, Nr. 6 einschl.) ' 2.2,11. 95 (1)

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Umsetzung der Neuorganisation

der Landestorstverwaltung für 

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter

- Grundsätze für Stellenbemessung

und -Zuweisung, Einsatz und Verlohnung -

 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.11., 19.95 -III A 4 12-41-00.00 u. 33-10-00.00

Die in einem Arbeitsverhältnis zur Landesf orstverwal-tung NRW stehenden Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sind zum 15.12.1995 den neuen Forstämtern zuzuordnen. Hierzu ergeht .die nachstehende, auf dem Ergebnis des Schlußberichtes der Arbeitsgruppe Neuorganisation - Forst - vom 31. 3. 1995 sowie des Gespräches vom 25. 7. 1995 zwischen Hauptpersonalrat, Prüfkommission und MURL basierende Regelung: .

. l Grundvorgaben:

Nach Nummer 6.332 des Schlußberichts „werden nach einem prozentualen Schlüssel die im'heutigen Stellen-Ist vorhandenen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter den staatswaldbewirtschaftenden Forstämtern zugeteilt. Dies gilt für nichtgesetzte Stellen. Gesetzte Stellen werden entsprechend den Tätigkeitsfeldern bei den dafür vorgesehenen Forstämtern verteilt." ' • • •

Im Bezugserlaß zu 1. habe ich zugesagt, daß die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter grundsätzlich zukünftig bei dem Forstamt eingesetzt werden, in . dessen Zuständigkeitsbereich sie bis zum 30. 9. 1995 beschäftigt waren. Versetzungen in andere Forstämter gegen den Willen der Betroffenen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht beabsichtigt. Primäres Kriterium der Zumutbarkeit von Umsetzungen ist das der Sozialverträglichkeit. Konsequenz ist, daß damit in. bestimmten Räumen Über- bzw. Unterbesetzungen .von Waldarbeiterstellen gegen-. über den Soll-Stellen bis zur Realisierung der KW-Vermerke nicht ausgeglichen werden können. Neueinstellungen; sind daher erst möglich, wenn sämtliche KW-Vermerke auf Landesebene realisiert sind.

Nach Nummer 3.7.2 der Geschäftsordnung für die • unteren Forstbehörden werden Forstwirtinnen und Forstwirte, bei einem Stammforstamt eingestellt und im Regelfall einem Forstbetriebsbezirk (FBB) zuge- . wiesen.

. Keinem FBB zugewiesen werden die Waldarbeiter mit besonderen Funktionen, wie z. B: Führer überregional eingesetzter Arbeitsmaschinen, forstamtbezo-gene Dienstleistungswaldarbeiter, sowie Zapfenpflücker für die notwendige Dauer überregionaler Einsätze.

2 Zuständigkeiten: .. • .

2.1 Ich bitte die Höheren Forstbehörden, zum 15.12.1995 sämtliche z. Zt. besetzten Stellen für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter auf •

Stammforstämter und Verlöhnungsforstämter zu verteilen. ,

2.11 Stammforstämter können sein: .

a) für Dienstleisturigswaldarbeiter (auch ABM-Auf-sicht) und Forstwirtschaftsmeister mit Sbnder-funktionen ' alle Forstämter. .

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b) für die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, die nicht unter a) fallen, nur die staatswaldbewirtschaftenden Forstämter

Kleve, Wesel, Hürtgenwald, Bergisch-Gladbach, Schieiden , Bonn, Eitorf, Hilchenbach, Schmal-lenberg, Attendorn, Lennestadt, Arnsberg, Münster, Paderborn, Bad Driburg und Minden.

Die Stammforstämter sind zuständig für die Einstellung und Entlassung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, Abschluß der Arbeitsver-Anlage i träge gem. Anlage l (Hinweis: Neueinstellungen sind erst wieder zulässig, wenn ich die erfolgte . Realisierung der KW-Vermerke durch Erlaß bekanntgegeben habe.),

Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern vor Neueinstellungen, ob diese als Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter geeignet sind. Grundlage der Entscheidung ist das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung nach den Hinweisen zu den arbeitsmedizinischen Untersuchungen für den Beruf Forstwirt (s. „Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich" - GUV 21.13 - Ausgabe April 1992),

Bestellung von Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeistern (FWM) nach dem Mu-Anlage 2 ster der Anlage 2 nach vorheriger Genehmigung 'durch die Höhere Forstbehörde,

• Wahrnehmung der arbeits- und personalvertre-tungsrechtlichen Zuständigkeiten,

• Erhebung und Pflege der Stammdäten der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, Aufbewahrung der Unterlagen über 75 Jahre, gerechnet vom Geburtsjahr der betroffenen Person,

Abordnung zur Durchführung betrieblicher Arbeiten gemäß §§ 3 und 31 MTW,

Führung der Monatsnachweise durch federführende Beauftragte.

ausschließlich die Forstämter gem.

Anlagen 3 und 4

2.12 Verlöhnungsforstämter sind staatswaldbewirtschaftenden Nr. 2.11 b).

Sie sind zuständig für die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, in folgenden Punkten:

Zuweisung von Personalnummern und Mitteilung an die Stammforstämter,

Prüfung der von den Beschäftigungsforstämtern übersandten Monatsnachweise auf Vollständigkeit,

Durchführung der Brutto- und Nettoverlohnung,

Erteilung der Auszahlungsanordnungen über Lohnzahlungen,

Übersendung der Liste der gezahlten Bruttolöhne an die Stammforstämter,

Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgebers hinsichtlich der Berechnung, Anmeldung und Zahlung

- der Lohnsteuern,

- der Beiträge zu RVO-Kassen und

- der Beiträge zur VBL,

Mitteilung der geänderten Zuständigkeiten an die Finanzämter, Krankenkassen und VBL,

Führung der .Karteiblätter und der zugehörigen Beiblätter gem. Anlagen 3 und 4, Aufbewahrung über 75 Jahre, gerechnet vom Geburtsjahr der betroffenen Person,

Führung der Versicherungs-Nachweise, Lohnsteuerkarten und Erteilung von Verdienstbescheinigungen.

2.3 Zu diesem Zweck haben die Stammforstämter den Verlohnungsforstämtern

- jede Änderung der persönlichen Stammdaten sofort mitzuteilen und

- die Entlohnungsgrundlagen (Monatsnachweise mit Anlagen) bis zum 2. Werktag eines jeden Monat "zur Abrechnung des vorangegangenen Monats vorzulegen.

2.4 Für den Arbeitseinsatz der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sind die Revierleitungen oder ggf. die Maschineneinsatz- bzw. Jugendwaldheimleiterinnen und -leiter zuständig. Diesen sind grundsätzlich auch sämtliche Anweisungen der Forstamtsleitung zum Waldarbeiterinnen- und Waldarbeitereinsatz zu erteilen. Wenn dieser Grundsatz ausnahmsweise nicht eingehalten werden konnte, sind die zuständigen Dienstkräfte unverzüglich zu unterrichten.

2.5 Arbeiten für Rechnung Dritter („RD")dürfen nur durchgeführt werden, wenn

der Eigenbedarf des staatlichen Forstbetriebes dies zuläßt, oder

das Stammforstamt, dem die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter angehören, ein wesentliches betriebswirtschaftliches Interesse (z. B. Durchbeschäftigung) an der Arbeitsleistung hat,

und

es sich um Waldarbeiten im üblichen Sinne oder um

Arbeiten auf dem Gebiet der Landespflege handelt.

3 Regelungen für besondere Personengruppen:

3.1 Pilotprojekt Forstwirtschaftsmeisterreviere

Die im Pilotprojekt. „Forstwirtschaftsmeisterreviere" mit Revierleitertätigkeiten beauftragten Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister bleiben in der Zuständigkeit der Arbeiterrentenversicherung und mithin des MTW, d. h. sie ' müssen zu mehr als 50 % arbeiterrentenversiche-rungspflichtige Tätigkeiten ausführen. Hierzu zählen neben den Betriebsarbeiten auch Tätigkeiten aus dem einfacheren Spektrum der Revierleitertätigkeit (s. Anlage 5).

Für die FWM mit Revierleitertätigkeit sind auf die Dauer der Pilotphase befristete Vereinbarungen zu den Arbeitsverträgen abzuschließen.

Zur Vermeidung von Konflikten bei der Stücklohn-finduhg und Erhebung der EST-Hiebsmerkmale erfolgt die Entlohnung der FWM mit Revierleitertätigkeit ausschließlich im Zeitlonn.

Zuständig für die Führung ihrer Monatsnachweise sind die FWM-Revierleiter selbst.

Die Buchung der der Revierleitungstätigkeit zuzuordnenden Arbeitsstunden und Lohnausgaben erfolgt auf Kostenstelle 1891 (Sonstiges - Versuche), für alle übrigen Tätigkeiten entsprechend dem Kostenstellenplan.

Die Bildung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe „Forstwirtschaftsmeisterreviere" wird mit besonderem Erlaß geregelt.

3.2 Maschinenführerinnen und Maschinenführer

Die in den vier überregionalen Maschinenstützpunkten

Ostwestfalen (Paderborn) Sauerland (Schmallenberg) Eifel (Hürtgenwald) Niederrhein (Kleve)

eingesetzten Maschinenführerinnen und Maschinenführer bekleiden gesetzte Funktionen, d. h. ihre Soll-Stellen werden nicht über den Flächenschlüssel hergeleitet.

Regional eingesetzte Maschinenführerinnen und Maschinenführer (z. B. Bedienung von Windenträgern) gehören zu den normalen Waldarbeiterinnen-und Waldarbeiterstellen eines staatswaldbewirtschaftenden Forstamtes; sie sind Bestandteil der über den Flächenschlüssel zu verteilenden Soll-Stellen.

3. 3 Dienstleistungswaldarbeiterinnen und Dienstleistungswaldarbeiter (DiWa)

Der „DiWa-Versuch" ist beendet.

DiWa-Kräfte sind ab 1. 10. 1995 grundsätzlich in Betreuungs-Forstbetriebsbezirken einzusetzen, wenn

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Anlage 5

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230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

7Qfl1 f\ deren Punktzahl um mehr als 20% über dem Landes-/ J7UIU durchschnitt liegt.

Nach wie vor müssen die DiWa überwiegend arbei-terrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben (s. auch Anlage 5). Deshalb soll der erfordert ehe Einsatz bei forstlichen -Betriebsarbeiten i. d. R. in den Verlohnungsforstämtern erfolgen.

Die Arbeitsverträge der vorhandenen Dienstleistungswaldarbeiter sind zum 1. 10. 1995. auf neue Arbeitsverträge gem. Anlage l umzustellen.

Es gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung.

3.4 Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister (FWM), sofern nicht von vorstehenden Regelungen erfaßt

FWM werden für die Wahrnehmung folgender Aufgabenfelder eingesetzt:

' - Ausbildung des Forstwirt-Nachwuchses,

- Mitwirkung beim Betriebsvollzug in Staatswald-Forstbetriebsbezirken, wenn deren Punktzahl über dem Durchschnitt allerstaatlichen FBB des Landes liegt,

- Sonderfunktionen, wie z. B. besondere Aufgaben in Waldnaturschutzgebietenj 'Betreuung von Restflächen in der Industrielandschaft,

- Einsatz als Maschinen-Einsatzleiter (z. B. . für Windenträger) regional oder funktional im Forstamt.

Für alle bisher bestellten Förstwirtschaftsmeister gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung.

FWM-Stellen werden zukünftig in den Kassenanschlägen gesondert'zugewiesen.

4 Verfahren der Zuordnung

4.1 Gesetzte Stellen für besondere Funktionen

Die Höheren Forstbehörden ermitteln zunächst forstamtsweise die gesetzten Stellen für

- Revierleitung in Staatsforstbetrieben,

- Ausbildung in Staatsforstbetrieben,

- Mitwirkung im Betriebsvollzug in Staatsforstbetrieben, . •

- überregional eingesetzte Maschinenführerinnen'

und Maschinenführer in Staatsforstbetrieben', ' - Maschinen-Einsatzleiter (z. B. für Windenträger)

regional oder funktional im Forstamt, • - DiWa zur Unterstützung der FBB im Betreuungs wald - getrennt nach FWM und FW -

unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze.

4.2 Stellenbemessung:. -4.21 Soll:

Die nach Abzug der gesetzten Stellen für besondere Funktionen vom Gesamt-Stellen-Soll (386 Waldar-

beiterstellen) verbleibenden Stellen werden anhand des prozentualen Staatswaldanteils auf die staatswaldbewirtschaftenden Forstämter aufgeteilt.

4.22 Ist:

Die Istbesetzung ergibt sich aus der realen Verteilung nach den erfolgten sozialverträglichen Umsetzung gemäß Nummer 1.

4.23 Stellen für Auszubildende im'Staatsforstbetrieb Auszubildende bleiben bei der Ermittlung der o. g. Zahlen außer Betracht.

Stellen für Auszubildende werden den staatswaldbewirtschaftenden Forstämtern anhand der bestehenden Ausbildungszentren und der für die Ausbil-. düng gesetzten FWM zugewiesen.

5 Ergebnisbericht:

Die Höheren Forstbehörden berichten zum 31. Dezember 1995 nach dem Muster der ausgehändigten Aufstellung über die vorgesehene theoretische Soll-Zuordnung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie die sozialverträglich erfolgte tatsächliche Verteilung in den Forstämtern ihres -Landesteils.

6 Bestehende Arbeitsverträge '

sind zum 1. 10. 1995 nach dem Muster der Anlage l auf die neuen Stammforstämter zu überführen. Sofern in Ausnahmefällen bisher keine schriftlichen Arbeitsverträge bestehen, ist dies bei der Gelegenheit nachzuholen. Bei Umsetzungen bereits beschäftigter Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter handelt es sich nicht um Neueinstellungen i. S. des § 34, Abs. 2, Satz 3 MTW. Bei Funktionswechsel (insbesondere bei bisherigen DiWa) können Verträgsände-rungen notwendig werden.

7 Grundsätze des Einsatzes der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter in staatswaldbewirtschaftenden Forstämtern:

Innerhalb der einzelnen staatswaldbewirtschaftenden Forstämtersind Betriebsarbeiten an Dritte nur zu vergeben, wenn die Arbeitskapazität der dortigen Arbeitskräfte und'der Beschäftigten der Maschinen-. Stützpunkte gem. Nummer 3.2 vorrangig durch Holzerntearbeiten abgedeckt ist.

'Für die Umsetzung des Erlasses sind neben den Höheren Forstbehörden in besonderem Maße die Forstamtsleiterinnen und Forstamtsleiter verantwortlich. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für den bestmöglichen Einsatz der Ihnen zugewiesenen Arbeitskräfte. , , .

Die vorstehenden Regelungen treten mit sofortiger' Wirkung in Kraft. Ich bitte, den Erlaß allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben.


Anlagen: