Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie zum Betrieb der Jugendwaldheime in Nordrhein-Westfalen (JWH-R) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 8. 1996 - III A l 27-10-00.00 ¹)

 

Historisch:

Richtlinie zum Betrieb der Jugendwaldheime in Nordrhein-Westfalen (JWH-R) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 8. 1996 - III A l 27-10-00.00 ¹)

235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

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Richtlinie

zum Betrieb der Jugendwaldheime

in Nordrhein-Westfalen

(JWH-R)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 8. 1996 -

III A l 27-10-00.00 ¹)

•Für den Betrieb, der Jugendwaldheime (JWH) der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen gebe ich folgende Richtlinie:

1 Aufgaben

Gemäß § 60 Abs. l des Landesforstgesetzes haben die Forstbehörden neben der Erfüllung der ihnen durch Gesetz im einzelnen zugewiesenen Aufgaben u. a. auch die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz-und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären. Die Jugendwaldheime erfüllen insbesondere diese gesetzliche Aufgabe.

2 Ziele

Der Aufenthalt im Jugendwaldheim als außerschulischem Lernort soll den Kindern und Jugendlichen ein positives eigenes Natur-Erlebnis vermitteln. Auf der Grundlage dieses Erlebnisses soll das Interesse für den Wald, das Verständnis für seine Gesetzmäßigkeiten und seine biologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen geweckt und vertieft werden.

Am Beispiel eines naturschonenden Freizeitverhaltens ist der Lehrgang auf eine Mitverantwortung des Einzelnen für die Erhaltung und Pflege der. Natur und Landschaft auszurichten.

achtung) sowie Arbeiten mit für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Geräten sind verboten. Die Unfallverhütungsvorschrift „Forsten" (UW 4.3) gilt entsprechend.

Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung in den Jugendwaldheimen zu beachten.

3.1.2 Dauer der Lehrgänge

Die JWH-Lehrgänge werden ein- und zweiwöchig angeboten und ein- oder zweizügig durchgeführt. Bei der Entscheidung über die Durchführung von ein- oder zweiwöchigen bzw. ein- oder zweizügigen Lehrgängen ist neben der angestrebten optimalen Auslastung auch auf den Wunsch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzugehen.

3.1.3 Auswahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer

Die Jugendwaldheime sollen in der. Regel von Schülerinnen und Schülern der 4. bis 8. Klasse, und zwar vorwiegend aus den Ballungsräumen Nordrhein-Westfalens, besucht werden. Die Teilnahme von Schulklassen an Lehrgängen ist eine Schulveranstaltung, die als Schullandheimaufenthalt durchgeführt wird. Es sind daher die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (WRL) vom 24. Juli 1992 (GABI. Nr. I Nr. 9/92 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Ferienzeit soll vorrangig sonstigen Gruppen aus Nordrhein-Westfalen vorbehalten werden, für deren Aufenthalt ebenfalls die Regelung nach Nummer 3.1 Anwendung findet. Je nach Auslastung des Heimes können auch Klassen aus anderen Bundesländern und dem Ausland Berücksichtigung finden.

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Methoden

Der Betrieb der Jugendwaldheime erfolgt ganzjährig, unabhängig von den nordrhein-westfälischen Schulferien.

3.1 Jugendwaldheim-Lehrgänge

Die Gestaltung der Lehrgänge erfolgt auf der Grundlage des durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen einheitlichen Konzeptes.

3.1.1 Gestaltung der Lehrgänge

Die Umsetzung des Konzeptes ist Aufgabe der Heimleiterin oder des Heimleiters. Beider Gestaltung der Lehrgänge durch die Heimleitung sind die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder und Jugendlichen sowie die Grundlagen und praktischen Erfahrungen der modernen Umweltpädagogik, insbesondere bei Inhalt und methodischen Zugängen, zu berücksichtigen. Der theoretische Teil des JWH-Lehrganges, der in der Regel nicht mehr als zwei Stunden täglich dauern soll, ist durch eigene, praktische Tätigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie durch Lehrwanderungen im Walde zu vertiefen und abzurunden.

Diese Tätigkeit im Wald soll Freude bereiten und muß dem Alter und Leistungsvermögen der Kinder und Jugendlichen angepaßt sein. Die praktischen Arbeiten-im Wald müssen mit anschaulicher Unterweisung und Betreuung durchgeführt werden und sollen sich nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken. Sie dürfen der Arbeitsleistung von Beschäftigten für den Betrieb nicht ähnlich sein. Als beschäftigende Tätigkeiten im Wald können zum Beispiel in Betracht kommen das Pflanzen, das Freistellen junger Bäume oder die manuelle Flächenräumung. Wegebau, Holzeinschlag, die Teilnahme an der Jagd (mit Ausnahme der Wildbeob-

3.2 Sonderveranstaltungen

Es bestehen keine Bedenken, Kurzlehrgänge z.B. für Lehramtsstudierende, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Jugendgruppenleiterinnen und Jungendgruppenleiter einzuschalten.

3.3 Sonstige Nutzung

Hierzu zählt die anderweitige Nutzung der freien Kapazitäten durch die Landesforstverwaltung, die Schutzgemeinschaf t Deutscher Wald oder die Waldjugend sowie die Nutzung zur Unterbringung von forstlichen oder anderen Arbeitskräften, insbesondere bei Einsätzen zur Beseitigung der Folgen von Schadensereignissen im Wald.

3.4 Anmeldeverfahren

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind möglichst nach Datum der Anmeldung aufzunehmen. Dabei sind alle Schulformen zu berücksichtigen. Wegen der großen Nachfrage soll eine Schulklasse oder Jugendgruppe nur insgesamt einmal in einem der fünf Jugendwaldheime Aufnahme finden. Die Anmeldung der Schulen für einen Lehrgang erfolgt direkt bei einem der fünf Jugendwaldheime. Die Heimleitung führt Voranmeldelisten, anhand derer die Schulklassen frühzeitig zu einem Lehrgangstermin eingeladen werden. Nach Einladung melden sich die Schulklassen mit Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters verbindlich für den Aufenthalt an. Es besteht kein Anspruch der angemeldeten Gruppen auf einen .Wunschtermin.

3.5 Belegung

Für die Jugendwaldheime ist eine optimale Auslastung anzustreben.

Für jedes Jahr ist von der Heimleitung ein Lehrgangsplan aufzustellen und der zuständigen unteren Forstbehörde vorzulegen.

') MBl. NW. 1996 S. 1563.

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235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

17Q f\4 « Zum 15. Dezember jeden Jahres ist dem Ministerium • v U l U für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen über die höheren Forstbehörden eine Zusammenstellung der Gesamt-belegung und Arbeit für das zurückliegende Jahr vorzulegen.

3.6 Unfallversicherung

Der Unfallschutz bei Teilnahme von Schulklassen sowie Begleitpersonen an Jugendwaldheimlehrgängen (Schulveranstaltungen) ist in den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (WRL) geregelt. Für die anderen Lehrgangsteilnehmerin-nen und Lehrgangsteilnehmer tritt .der Versicherungsschutz der entsendenden Einrichtung (z.B. des Jugendverbandes) ein, die vor Lehrgangsbeginn schriftlich zu bestätigen hat, daß ein entsprechender .Versicherungsschutz besteht.

Alle weiteren Personen und Gruppen, die sich in einem Jugendwaldheim aufhalten, haben eine Haftpflicht- und Unfallversicherung nachzuweisen.

4 Verwaltung

4.1 Status der Jugendwaldheime

Die bestehenden Jugendwaldheime Urft, Raffels-• brand und Ringelstein sind Einrichtungen des Landes im Sinne von § 14 des Landesorganisationsge-setzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136) - SGV. NW. 2005 -. Das Gillerbergheim steht in der Trägerschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein. Es führt die Bezeichnung „Jugendwaldheim Gillerberg", soweit es von der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen als Jugendwaldheim genutzt wird. Die Richtlinie gilt auch für das Jugendwaldheim Gillerberg.

4.2 Bezeichnung der Jugendwaldheime

Die im Bereich der nachstehend aufgeführten unteren Forstbehörden gelegenen Jugeridwaldheime

-führen folgende Bezeichnungen:

- „Jugendwaldheim Urft" des Staatlichen Forstamtes Schieiden

- „Jugendwaldheim Raffelsbrand"

des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald

- „Jugendwaldheim Gillerberg" des Staatlichen Forstamtes Hilchenbach

- „Jugendwaldheim Ringelstein"

des Staatlichen Forstamtes Paderborn

4.3 Jugendwaldheim Obereimer

Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen das „Jugendwaldheim Obereimer" des Staatlichen Forstamtes Amsberg mit dem Sitz in Arnsberg errichtet, das gleichzeitig als zentrale forstliche Dokumentationsstelle dient. Das Jugendwaldheim Obereimer ist Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 LOG. NW.

4.4 Dienst- und Fachaufsicht

Die Jugendwaldheime Urft, Raffelsbrand, Ringelstein und Obereimer unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde (Staatliches Forstamt). Für das Jugendwaldheim Gillerberg gilt dies nur für die im Jugendwaldheim tätigen Bediensteten des Landes. Für das weitere im Jugendwaldheim Gillerberg tätige Personal gelten die Regelungen der Vereinbarung zwischen dem Land und dem Kreis Siegen-Wittgenstein.

4.5 Merkblätter und Heimordnung

Für jedes Jugendwaldheim ist ein in den Grundzügen einheitliches Merkblatt mit den wichtigsten

Informationen sowie eine Heimordnung herauszugeben und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Die Merkblätter, auch grundsätzliche Änderungen derselben, sind dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.

5 Personal ,.

5.1 Leiterin oder Leiter des Staatlichen Forstamtes

Bei der Amtsleiterin öder dem Amtsleiter des örtlich zuständigen Staatlichen Forstamtes liegt die Gesamtverantwortung für den störungsfreien Betrieb des Jugendwaldheimes.

. 5.2 Heimleitung

Die Heinileitung (Heimleiterin oder Heimleiter) obliegt einer forstlichen Fachkraft, die die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Jugendwaldheimbetrieb vor Ort trägt.

Eine zweite forstliche Fachkraft unterstützt die Arbeit der Heimleiterin oder des Heimleiters. Gleichzeitig nimmt sie weitere Aufgaben der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit wahr.

5.3 Forstwirteinsatz

Für die praktischen Tätigkeiten nach Nummer 3.1 dieser Richtline werden Forstwirtinnen oder Forstwirte des zuständigen Staatlichen Forstamtes zur • Anleitung der Arbeitsgruppen zur Verfügung gestellt.

Die Größe der Arbeitsgruppen soll dabei acht Jungendliche möglichst nicht überschreiten.

5.4 Zivildienstleistende <

Für in Jugendwaldheimen eingesetzte Zivildienstleistende finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften Anwendung.

6 Haushalts- und Kassenwesen

6.1 Haushaltsführung

Die Heimleiterin oder der Heimleiter ist nach § 9 Landeshaushaltsordnung Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Soweit Kassenanweisungen ihre oder seine eigene Person betreffen, sind sie von der zuständigen unteren Forstbehörde zu erteilen. Gleiches gilt, wenn beim Jugendwaldheim keine weitere Bedienstete oder kein weiterer Bediensteter feststellungsbefugt ist.

6.2 Ausstattungsgegenstände und Verbrauchsgüter

Die Vorschrift über landeseigene bewegliche Sachen in den unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (SV 93) vom 18. 2.1993 (SMB1. NW. 79001) ist anzuwenden.

6.3 Unterkunft und Verpflegung

Die Kostensätze für Unterkunft und Verpflegung werden mit gesondertem Erlaß herausgegeben und bei Bedarf angepaßt.

6.4 Vollkostenrechnung

Für die Jugendwaldheime wird eine jährliche Vollkostenrechnung erstellt. Diese ist zum 15. Mai eines jeden Jahres für das abgeschlossene Vorjahr dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.

Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung v. 1. Mai 1996 in Kraft.