Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.4.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 220), in Kraft getreten am16.5.2009

 


Historisch: Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1/15-00-00.00 v. 15.04.1981

 

Historisch:

Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1/15-00-00.00 v. 15.04.1981

Vorschrift über die Grundstücksverwaltung
und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben
des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81)

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– IV A 1/15-00-00.00 v. 15.04.1981

Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich
2 Verwaltung des Grundbesitzes
2.1 Grundbesitzverwaltende Dienststellen
2.2 Grundbuchunterlagen
2.3 Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
2.4 Karten
2.5 Flächenverzeichnis
2.6 Verzeichnis der Belastungen und Rechte
2.7 Information der Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
3 Sicherung des Grundbesitzes
3.1 Überprüfung von Grundstücksgrenzen
3.2 Grenzsicherung
3.3 Grenzkontrolle
3.4 Beseitigung von Abmarkungsmängeln
4 Grundstücksverkehr
4.1 Allgemeine Grundsätze
4.2 Vorbereitung des Vertrages bei Kauf, Verkauf, Tausch
4.3Erwerb eines Grundstückes
4.4 Veräußerung eines Grundstückes
4.5 Tausch von Grundstücken
4.6 Grundstücksverkehr innerhalb der Landesverwaltung
4.7 Grundstücksverkehr bei Flurbereinigungsverfahren
4.8 Abwicklung der Verträge
4.9 Auswirkung der Flächenänderung
5 Belastungen landeseigener Grundstücke
5.1 Dingliche Belastungen
5.2 Erbbaurechte
6 Rechte an Grundstücken Dritter
6.1 Begründung und Löschung
6.2 Bewertung
6.3 Entgelte und Kosten
7 Schlussbestimmungen

Gemäß Nummer 8 der VV zu § 64 LHO werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes NRW folgende Bestimmungen erlassen:

1
Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt für den Grundbesitz der Landesforstverwaltung, bestehend aus der forstlichen Betriebsfläche, die gegliedert ist in
- Holzboden,
- Nichtholzboden und
- Nebenflächen.

Die gesamte forstliche Betriebsfläche ist Verwaltungsvermögen im Sinne der Nummer 1.1 VV zu § 64 LHO.

2
Verwaltung des Grundbesitzes

2.1
Grundbesitzverwaltende Dienststellen und zuständig für den Grundstücksverkehr sind die unteren Forstbehörden im Lande NRW (Forstämter).

2.2
Grundbuchunterlagen
Das Forstamt hat über den von ihm verwalteten Grundbesitz Auszüge aus dem Grundbuch zur Verfügung zu halten. Bei Veränderungen durch Grundstücksverkehr und durch Zu- und Abgänge von Belastungen (vgl. Nummer 5) sind neue Grundbuchauszüge zu beschaffen.

2.3
Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
Das Forstamt hat über den von ihm verwalteten Grundbesitz Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte zur Verfügung zu halten. Die Auszüge aus der Liegenschaftskarte sind nach Gemarkungen und Flurnummern geordnet in Kartenschränken und Kartenmappen aufzubewahren. Das Forstamt hat dafür zu sorgen, dass bei Veränderungen des Grundbesitzes und des Liegenschaftskatasters die Auszüge unverzüglich ergänzt bzw. berichtigt werden. Bei kleineren Veränderungen kann die Berichtigung zunächst durch das Forstamt erfolgen. In allen anderen Fällen sind neue Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte zu beschaffen.

2.4
Karten

2.4.1
Für die Verwaltung des Grundbesitzes werden in Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung dem Forstamt die Forstgrundkarte, die Betriebskarte und die Grenzkarte zur Verfügung gestellt.

2.4.2
Das Forstamt hat den Verlauf der unter- und oberirdischen Versorgungsleitungen, die in staatlichen Grundstücken verlegt sind oder staatliche Grundstücke überspannen, in einen Schwarzdruck der Forstbetriebskarte einzuzeichnen.

Zur Kennzeichnung der Verlegungsart sind folgende Signaturen zu verwenden:

Der Verlauf oberirdischer Leitungen ist mit einer durchbrochenen, der Verlauf unterirdischer Leitungen mit einer durchgezogenen Linie einzuzeichnen. Zur weiteren Unterscheidung sind folgende Farben zu verwenden:
- Ölleitungen = rot
- Gasleitungen = blau
- Stromleitungen = gelb
- Telefonleitungen = schwarz
- Wasserleitungen = grün
- Sonstige Leitungen = braun.
Die eingezeichneten Leitungen sind zu nummerieren. In eine der Karte beizufügende Legende sind neben der Leitungsnummer kurze Hinweise über den Vertragspartner einzutragen.

2.5
Flächenverzeichnis

2.5.1
Das Forstamt hat ein Flächenverzeichnis im Loseblattsystem nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Für jede Veränderung im Grundbesitzstand und in der Nutzungsart ist ein Blatt des Flächenverzeichnisses auszufüllen. Änderungen im Grundbesitzstand und in der Nutzungsart (z. B. Nichtholzboden wird Holzboden) sind unverzüglich in das Flächenverzeichnis zu übernehmen. Bei Zu- und Abgängen ist das Flächenverzeichnis erst nach der Umschreibung im Grundbuch zu berichtigen.

2.5.2
Gemeinschaftswald, an dem das Land NRW Anteile besitzt, ist vom Forstamt in einem besonderen Flächenverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Im Teil 3 des Flächenverzeichnisses ist der fiskalische Anteil in Prozent zu vermerken.

2.5.3
Nach jeder Änderung des Flächenverzeichnisses ist der höheren Forstbehörde eine Kopie oder Durchschrift des letzten Blattes des Flächenverzeichnisses unverzüglich vorzulegen.

2.6
Verzeichnis der Belastungen und Rechte
Das Forstamt hat ein Verzeichnis der Belastungen und Rechte im Loseblattsystem nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Im Teil 1 sind Einzelfallweise die Belastungen landeseigener Grundstücke durch Rechte Dritter (dingliche Belastungen, Baulasten, Erbbaurechte, sonstige Rechte) zu erfassen.

Im Teil 2 sind Einzelfallweise die Rechte des Landes NRW an Grundstücken Dritter zu erfassen.

2.7
Information der Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
Die geordnete Verwaltung, Bewirtschaftung und Überwachung des Grundbesitzes der Landesforstverwartung erfordert eine unverzügliche Information der Forstbetriebsbeamtin und des Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk durch das Forstamt über
- den Grundstücksverkehr (Nummer 4)
- Belastungen (Nummer 5)
- Rechte an Grundstücken Dritter (Nummer 6).

Das Forstamt soll die Forstbetriebsbeamtin und den Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk grundsätzlich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Vertragskopien u.ä., in Kenntnis setzen und damit die notwendigen Weisungen verbinden.

3
Sicherung des Grundbesitzes

3.1
Überprüfung von Grundstücksgrenzen
Die Feststellung, Abmarkung und Kartierung der Grenzen im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung ist im Handbuch zur Dienstanweisung Standards für die Forstplanung in NRW (STAFO), Teil 3: „Vermessungstechnische und kartographische Bearbeitung der Forsteinrichtung“ geregelt.

3.2
Grenzsicherung
Die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter ist für die Sicherung des staatlichen Grundbesitzes verantwortlich. Die Überwachung der Grenzen obliegt der Forstbetriebsbeamtin oder dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Grenzzeichen ihres oder seines Forstbetriebsbezirkes gut erkennbar bleiben und bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen nicht beschädigt werden. Lässt das Forstamt Arbeiten vornehmen, die den festen Stand eines Grenzzeichens oder einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, so ist rechtzeitig deren Sicherung oder Versetzung zu veranlassen. Bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz hat das Forstamt bei Einleitung des Verfahrens beim Amt für Agrarordnung Antrag zu stellen, die Grenzen der staatlichen Forstbetriebe durch Forstgrenzsteine zu vermarken. Für die Beschaffung der Forstgrenzsteine ist das Forstamt zuständig.

3.3
Grenzkontrolle
Die Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk haben im Abstand von 2 Jahren alle äußeren Grenzen ihres Forstbetriebsbezirkes auf Mängel und Grenzverletzungen zu kontrollieren. Über das Ergebnis der Grenzkontrolle haben sie dem Forstamt zum 01.09. schriftlich nach beiliegendem Vordruck (s. Anlage 3) zu berichten.

Wird ein Forstbetriebsbezirk aus mehreren räumlich getrennten Revierteilen gebildet, ist es zweckmäßig, den Grenzbericht nach Revierteilen zu gliedern. Sind die Grenzen übersichtlich und Abmarkungsmängel oder Grenzverletzungen nicht zu erwarten, kann das Forstamt schriftlich anordnen, die Grenzkontrolle oder die Kontrolle bestimmter Grenzabschnitte nur alle vier Jahre durchzuführen. Werden die Grenzen durch Bundesbahnkörper, Autobahnen oder Straßen gebildet, kann das Forstamt schriftlich anordnen, dass eine Kontrolle dieser Grenzabschnitte entfällt.

3.4
Beseitigung von Abmarkungsmängeln

3.4.1
Ist ein Grenzzeichen verlorengegangen, herausgerissen oder beschädigt und der Standort noch deutlich erkennbar, so ist dieser auf Veranlassung der Forstbetriebsbeamtin oder des Forstbetriebsbeamten vorläufig durch einen Pfahl zu kennzeichnen.

Eine Abmarkung im Sinne des § 18 des Vermessungs- und Katastergesetzes hat nur durch das Amt für Agrarordnung, durch das Katasteramt oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu erfolgen.

3.4.2
Nach Eingang der Grenzberichte der Forstbetriebsbeamten ist vom Forstamt zu entscheiden, ob und in welcher Weise die festgestellten Mängel zu beseitigen sind. Die Feststellung oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen ist auf Grenzabschnitte zu beschränken, in denen erhebliche Abweichungen oder Unklarheiten bestehen.

Bevor das Katasteramt oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Vermessungsarbeiten beauftragt werden, ist bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW als Koordinationsstelle anzufragen, ob die Maßnahmen durch das Amt für Agrarordnung zeitgerecht durchgeführt werden können. Vor der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen sollen die Grenznachbarn vom Forstamt verständigt werden. Gemäß § 919 Abs. 3 BGB sind die Kosten grundsätzlich zu teilen.

4
Grundstücksverkehr

4.1
Allgemeine Grundsätze

4.1.1
Allgemeine Grundsätze für den Erwerb von Grundstücken

4.1.1.1
Als sachliche Voraussetzung für den Erwerb eines Grundstückes kommen insbesondere in Betracht: Arrondierung, Grenzbegradigung, verbesserte Erschließung, Schaffung verbesserter Erholungsmöglichkeiten und Mehrzuteilung in Flurbereinigungsverfahren
.

Abseits des sonstigen Staatswaldes liegende Grundstücke sind in der Regel nicht anzukaufen, es sei denn, dass sie für einen konkreten Grundstückstausch, dessen Abschluss gesichert ist, benötigt werden. § 5 Abs. 2 Landschaftsgesetz bleibt unberührt.

Der Erwerb von Anteilen an Gemeinschaftswald kommt vorrangig in Waldungen, an denen das Land bereits Anteile besitzt, in Betracht.

4.1.1.2
Haben andere Bewerber mindestens gleichrangige berechtigte Interessen an dem Erwerb eines Grundstückes, ist den anderen Bewerbern der Vorrang einzuräumen.

4.1.1.3
Grundstücke, an deren Erwerb die private Landwirtschaft zwecks Aufstockung bäuerlicher Betriebe interessiert ist, sind i.d.R. nicht anzukaufen. In Zweifelsfällen ist durch das Forstamt rechtzeitig durch Rückfrage bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu klären, ob gegen den Ankauf durch die Landesforstverwaltung Bedenken bestehen. Falls die Verkäuferin oder der Verkäufer die Veräußerung des Grundstückes in Privathand ausdrücklich ablehnt, ist sie oder er zu bitten, diese Bedingung in ihrem oder seinem Kaufangebot schriftlich niederzulegen.

4.1.2
Allgemeine Grundsätze für die Veräußerung von Grundstücken

4.1.2.1
Die im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke sind i.d.R. nicht zu veräußern. Bereits bei den Vorüberlegungen zu einer Veräußerung ist zu prüfen, ob wichtige Gründe gegen eine Veräußerung sprechen (z. B. das Interesse einer anderen Landesverwaltung an dem betreffenden Grundstück, die Gefahr einer Zersiedlung der Landschaft, die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Naturschutzgebiet).

4.1.2.2
Als sachliche Voraussetzungen für die Veräußerung eines Grundstückes kommen insbesondere in Betracht:
Der Walderhaltung übergeordnete öffentliche Interessen (z. B. Talsperren), Unwirtschaftlichkeit des Grundstückes nach Art und Lage, Freistellung des Landes von Verpflichtungen (z. B. Straßen).

4.1.2.3
Um Handlungszwängen zu begegnen, dürfen Waldgrundstücke zur Bebauung oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur veräußert werden, wenn sie in einem Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehen sind oder die Umwandlungsgenehmigung nach Anhörung der zu beteiligenden Behörden gesichert ist.

4.1.3
Voranfrage
Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit bei Kauf, Verkauf oder Tausch ist eine Voranfrage an die für die Einwilligung zuständige Forstbehörde (vgl. Nr. 4.3.1 und 4.4.1) zu richten. Diese Voranfrage soll nur die zur grundsätzlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Daten enthalten. Vermessung und Bewertung sind vor der Voranfrage nicht einzuleiten. Die für die Einwilligung zuständige Forstbehörde entscheidet, ob eine weitere Bearbeitung erfolgen soll, wer ggf. die Bewertung und Vermessung durchzuführen hat, welche Verkaufsart vorzusehen ist und ggf. ob eine Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages (s. Nr. 4.4.9) zulässig ist.

4.1.4
Vertretung des Landes
Verträge und Erklärungen im Rahmen des Grundstücksverkehrs, die einer Beurkundung bedürfen, sind namens des „Landes NRW“ abzuschließen bzw. abzugeben. Auf Antrag des Forstamtes kann die höhere Forstbehörde im Einzelfall eine Bedienstete oder einen Bediensteten zur oder zum „Vertreterin oder Vertreter des Landes NRW mit Vertretungsmacht“ bestellen. Geschieht dies nicht, handelt die oder der Bedienstete des Forstamtes als „Vertreterin oder Vertreter des Landes NRW ohne Vertretungsmacht“. Werden mehrere Forstämter eines Landesteils von einem Grundstücksgeschäft betroffen, bestimmt die höhere Forstbehörde das Forstamt, das die Vertretung des Landes wahrnimmt. Sind Forstämter beider Landesteile von einem Grundstücksgeschäft betroffen, bestimmt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW das für die Vertretung zuständige Forstamt. Ist neben der Landesforstverwaltung eine andere Landesverwaltung von dem Grundstücksgeschäft betroffen, regelt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW einvernehmlich mit der anderen Landesverwaltung die Vertretung des Landes.

4.1.5
Beurkundung
Verträge und Erklärungen, die Eintragungen im Grundbuch bewirken sollen, bedürfen der Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar. Mit der Notarin oder dem Notar ist erst Verbindung aufzunehmen, wenn alle das Grundstücksgeschäft betreffenden Vorbedingungen geklärt sind. Insbesondere muss Einigung über alle Einzelheiten des Vertrages erzielt sein; die erforderlichen Einwilligungen müssen vorliegen, die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

4.1.6
Maklerin oder Makler
Für den Fall, dass ein Objekt durch eine Maklerin oder einen Makler angeboten wird, ist dies im Rahmen der Voranfrage nach Nr. 4.1.3 an die für die Einwilligung zuständige Forstbehörde zu berichten. Geht von einer Maklerin oder einem Makler ein Grundstücksangebot ein, das der Landesforstverwaltung bereits bekannt ist, ist dies, falls die Landesforstverwaltung an dem Erwerb des Grundstückes interessiert ist, der Maklerin oder dem Makler unverzüglich mitzuteilen, um den Anspruch auf eine Maklerprovision auszuschließen. Bei Veräußerungen von Grundstücken ist i.d.R. davon abzusehen, Makler einzuschalten.

4.2
Vorbereitung des Vertrages bei Kauf, Verkauf, Tausch

4.2.1
Grundbuch
Durch rechtzeitige Einsichtnahme in das Grundbuch hat das Forstamt die Grundbuchbezeichnung, die Größe, die Eigentümer und die evtl. Belastungen des Grundstückes festzustellen. Die Pflicht der Notarin oder des Notars zur Einsichtnahme in das Grundbuch bleibt unberührt. Außerdem hat das Forstamt beim Grundbuchamt Auskunft über etwa vorliegende, aber noch nicht erledigte Anträge, die den Vorrang vor Eintragungsanträgen in Durchführung des abzuschließenden Vertrages hätten, einzuholen. Die Grundbuchdaten sind entsprechend im Vertrag zu verwenden. Evtl. Belastungen sind auf die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu prüfen. Unberührt bleibt Nr. 4.3.2.

4.2.2
Liegenschaftskataster
Zur genauen Bezeichnung des Grundstückes ist im Vertrage die Katasterbezeichnung zu verwenden. Wird die Vermessung des Grundstückes erst nach Vertragsabschluss durchgeführt, ist ein Lageplan zu fertigen und zum Bestandteil des Vertrages zu machen; das Grundstück ist im Vertrag zu beschreiben.

4.2.3
Denkmalschutz
Stehen das Grundstück oder Teile davon unter Denkmalschutz, ist der beabsichtigte Eigentumswechsel der Gemeinde anzuzeigen und der Bezirksregierung über die höhere Forstbehörde eine Durchschrift des Schreibens an die Gemeinde zuzuleiten.

4.2.4
Bewertung

4.2.4.1
Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist grundsätzlich das Forstamt zuständig. Diesem obliegt auch die Ermittlung der Kosten des Grundstücksgeschäftes. In Ausnahmefällen kann die höhere Forstbehörde die Ermittlung des Verkehrswertes selbst durchführen oder eine andere sachverständige Stelle oder Person mit der Bewertung beauftragen (vgl. Nr. 4.1.3). Eine Auskunft über den Verkehrswert des Objektes ist einzuholen
a) bei der Bezirksregierung – über die höhere Forstbehörde – für bebaute und bebaubare Grundstücke
b) bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Kreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte für landwirtschaftliche Grundstücke
c) bei anderen Stellen, soweit deren Spezialkenntnisse zur Beurteilung des Wertes erforderlich sind.
Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für etwa vom Vertragspartner beigebrachte Wertermittlungen, soweit diese den Anforderungen des Landes genügen. Wertermittlungen über Waldgrundstücke sind von der höheren Forstbehörde zu prüfen und mit Prüfvermerk zu versehen.

4.2.4.2
Hat eine Angehörige oder ein Angehöriger der Landesforstverwaltung den Wert ermittelt, ist die Wertermittlung von ihr oder ihm sachlich und rechnerisch richtig zu bescheinigen.

4.2.4.3
Dem Vertragspartner sind Wertermittlungen nur zur Kenntnis zu geben, wenn und soweit dies zur Einigung über den Preis unumgänglich notwendig ist.

4.2.5
Kosten

4.2.5.1
Die mit dem Grundstücksgeschäft verbundenen Kosten trägt grundsätzlich die Erwerberin oder der Erwerber. Nr. 4.5 bleibt unberührt.

Die Kostenverteilung ist im Vertrag eindeutig zu regeln. Das Forstamt hat darauf zu achten, dass die Kosten sich im Rahmen der jeweils geltenden Kosten- und Gebührenordnungen halten.

4.2.5.2
Sofern der Vertragspartner Bewertungs- und Vermessungskosten trägt, die bei Stellen des Landes oder der Landwirtschaftskammern entstanden sind, sind diese Kosten vom Vertragspartner neben dem Kaufpreis zu fordern.

4.2.5.3
Bezüglich der Notar- und Gerichtskosten ist das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung – KostO) vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Nach § 144 (1) KostO ermäßigen sich bei Grunderwerbsgeschäften des Landes die Gebühren der Notare in bestimmten Fällen. Der Ermäßigungssatz ist abhängig von der Höhe des Geschäftswertes. Gemäß § 11(1) KostO ist das Land von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

4.2.5.4
Die Forstämter haben alle Möglichkeiten einer Grunderwerbssteuervergünstigung auszuschöpfen.

4.3
Erwerb eines Grundstückes

4.3.1
Einwilligungen

4.3.1.1
Für die Einwilligung zum Erwerb eines Grundstückes sind zuständig
a) die höhere Forstbehörde bis zu einem Grundstückswert von 25.565 Euro im Einzelfall. Dies gilt auch für die Ausübung des dem Lande zustehenden Aneignungsrechtes von Grundstücken nach § 928 Abs. 2 BGB und den Erwerb von Grundstücken ohne Gegenleistung.
b) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW in den übrigen Fällen.

4.3.1.2
Das Forstamt hat der höheren Forstbehörde folgende Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Angaben zu machen:
a) Vertragsentwurf
b) Wertermittlung(en)
c) Höhe der sonst mit dem Grundstücksgeschäft verbundenen Kosten und außergewöhnliche Folgekosten
d) Karte oder Skizze, aus der insbesondere die Lage zum forstfiskalischen Besitz hervorgeht
e) Begründung des vorgesehenen Grundstücksgeschäftes und evtl. Auswirkungen auf die Forstorganisation.

4.3.1.3
Soweit das Grundstücksgeschäft der Einwilligung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW bedarf, hat die höhere Forstbehörde unter Angabe der wichtigsten Daten zu berichten.

4.3.1.4
Die für das Grundstücksgeschäft benötigten Haushaltsmittel werden von der einwilligenden Stelle für den Einzelfall zur Verfügung gestellt.

4.3.2
Belastungen
Das Land übernimmt Grundstücke grundsätzlich nur lastenfrei. Der Vertragspartner hat deshalb im Vertrag die Gewähr für die Freiheit des Grundstückes von eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu übernehmen. Die Übernahme von Belastungen kann in Ausnahmefällen bei besonderem Erwerbsinteresse gerechtfertigt sein. Als öffentliche Lasten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, können auf dem Grundstück u. a. Baulasten nach der Landesbauordnung oder Flurbereinigungsbeiträge ruhen. Durch Anfrage des Forstamtes bei den zuständigen Stellen ist dies zu klären.

4.3.3
Im Grundbuch ist als Eigentümer das Land NRW mit dem Zusatz „(Forstverwaltung)“ einzutragen.

4.3.4
Bestehende Verträge
Beim Erwerb eines verpachteten, vermieteten oder mit einem sonstigen obligatorischen Nutzungsrecht belasteten Grundstück sind die Verträge, in die das Land eintritt, im Vertrag aufzuführen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist zu verpflichten, den Nutzungsberechtigten von dem Eigentumswechsel Kenntnis zu geben und dem Land die bestehenden Verträge mit den zugehörigen wesentlichen Unterlagen auszuhändigen. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge und sonstige Verträge.

4.3.5
Kaufpreis

4.3.5.1
Der Kaufpreis ist auszuhandeln, wobei die Ergebnisse der Wertermittlung die obere Preisgrenze darstellen. Wird in diesem Rahmen keine Einigung erzielt und ist der Erwerb des Grundstückes für das Land von besonderer Bedeutung, kann das Ergebnis der Wertermittlung in angemessenen Grenzen überschritten werden. Nachteile, die sich evtl. für das Land aus Belastungen (s. Nr. 4.3.2), bestehenden Nutzungsverträgen (s. Nr. 4.3.3) o.a. ergeben, sind wertmindernd zu berücksichtigen. Gründe für Abweichungen vom Ergebnis der Wertermittlung sind aktenkundig zu machen. Im Vertrag ist eine Aufteilung nach Boden-, Aufwuchs-, Gebäude- und sonstigen Werten sowie der einzelnen Entschädigungsarten nicht vorzunehmen. Dagegen ist im Kaufvertrag festzulegen, was mit dem Kaufpreis abgegolten ist. Beim Erwerb noch zu vermessender Teilflächen ist eine Vereinbarung über den Preis je qm zu treffen.

4.3.5.2
Der Kaufpreis ist i.d.R. nach der Umschreibung im Grundbuch zu zahlen. Die Zahlung aufgrund einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist gestattet, wenn der Rang der Vormerkung eine Befriedigung des Landes im Falle der Zwangsvollstreckung gewährleistet. Bei Verträgen mit Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Zahlung des Kaufpreises für einen Zeitpunkt vor der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch vereinbart werden, wenn abzusehen ist, dass das Land als Eigentümer bald in das Grundbuch eingetragen wird. Eine Kaufpreisvereinbarung in Form von Abschlagszahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen, sollten nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.

4.3.5.3
Die Verkäuferin oder der Verkäufer hat sich für den Fall, dass der Eigentumswechsel aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zustande kommt, zu verpflichten, alle sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten zu übernehmen.

4.3.5.4
Kaufpreis und Kosten sind beim Grunderwerbstitel zu buchen.

4.3.6
Besitzübergang
Der Tag des Besitzüberganges, des Überganges der Nutzung, der Lasten und der Gefahren, ist im Vertrag zu vereinbaren. Er soll möglichst auf den 1. eines Monats festgesetzt werden und sich mit dem Tag der Fälligkeit des Kaufpreises decken.

4.4
Veräußerung eines Grundstückes

4.4.1
Einwilligung
Für die Einwilligung zur Veräußerung eines Grundstückes sind zuständig
a) die höhere Forstbehörde für zum öffentlichen Straßenbau benötigte Grundstücke bis zu einem Grundstückswert von 25.565 Euro, soweit der volle Wert zu zahlen ist, für sonstige Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 1.534 Euro;
b) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW für Straßenflächen und zur Straßenverbreiterung benötigte unbebaute Grundstücke, soweit sie unter ihrem vollen Wert oder kostenlos abgegeben werden sollen und die Landesforstverwaltung dadurch von der Straßenbaulast befreit wird (im Rahmen der Haushaltsermächtigung),
für Waldgrundstücke bis zu einem vollen Wert von 511.292 Euro, soweit nicht eine andere Nutzungsart vorgesehen ist;
c) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes NRW und dem Landtag, soweit der volle Wert des Grundstückes 1.533.876 Euro übersteigt, oder das Grundstück von besonderer Bedeutung ist (erheblicher künstlerischer, geschichtlicher oder kultureller Wert; Beeinträchtigung sonstiger wichtiger öffentlicher Belange);
d) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes NRW in allen übrigen Fällen.
Im Übrigen gelten die in den Nummern. 4.3.1.2 und 4.3.1.3 enthaltenen Regelungen über die einzuholende Einwilligung sinngemäß.

4.4.2
Belastungen
Das Land hat die Grundstücke möglichst lastenfrei zu übergeben. Insbesondere sind Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht sowie das Recht zur Aneignung von Bodenfunden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu vereinbaren und in das Grundbuch einzutragen. Das Forstamt hat zu prüfen, ob zur Walderhaltung oder aus anderen wichtigen Gründen die Beibehaltung der derzeitigen Nutzungsart durch Bestellung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten auf Zeit oder für dauernd sicherzustellen ist.

Das Forstamt hat ferner zu prüfen, ob auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen vor der Veräußerung eines Grundstückes bestehende Rechte Dritter dinglich zu sichern sind (z. B. Versorgungsleitungen).

4.4.3
Bestehende Nutzungsverträge
Bei der Veräußerung eines verpachteten, vermieteten oder mit einem sonstigen obligatorischen Nutzungsrecht belasteten Grundstück sind die Verträge, in die die Erwerber eintreten, im Vertrag aufzuführen. Das Land verpflichtet sich, den Nutzungsberechtigten von dem Eigentumswechsel Kenntnis zu geben und die Erwerber die bestehenden Verträge mit den zugehörigen wesentlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.4.4
Verkaufsart
Grundstücke sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung nach dem Meistgebot zu verkaufen. Die öffentliche Ausschreibung hat in mehreren Tageszeitungen – davon mindestens eine mit überregionaler Bedeutung – zu erfolgen.

Der freihändige Verkauf ist auf Ausnahmefälle bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beschränken, die aktenkundig zu machen sind.

Der freihändige Verkauf an Dienstkräfte der Landesforstverwaltung kommt nur in Betracht, wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen. § 57 LHO ist zu beachten.

4.4.5
Kaufpreis

4.4.5.1
Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach dem vollen Wert des Grundstückes; der Mindestwert ist das Ergebnis der Wertermittlung. Ist dieser Preis trotz wiederholten Angebotes nicht zu erzielen, und ist die Veräußerung des Grundstückes für das Land gleichwohl von besonderem Interesse, kann das Ergebnis der Wertermittlung in angemessenen Grenzen unterschritten werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Beim Verkauf im Wege der öffentlichen Ausschreibung nach dem Meistgebot ist der Mindestwert als Ausgebotspreis anzusetzen. Bei freihändigen Verkäufen ist der Kaufpreis auszuhandeln. Er soll wegen des Verzichtes des Landes auf eine Submission mindestens 10% über dem Mindestwert liegen; hiervon ausgenommen ist der freihändige Verkauf von zum öffentlichen Straßenbau benötigten Grundstücken. Unter Verzicht auf die Herleitung des Kaufpreises ist im Kaufvertrag festzusetzen, was mit dem Kaufpreis abgegolten ist. Bei der Veräußerung noch zu vermessender Teilflächen ist eine Vereinbarung über den Preis je qm zu treffen.

4.4.5.2
Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unter Beachtung der Nr. 4.4.8 im Vertrag festzulegen. Vor der Kaufpreiszahlung darf der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch nicht gestellt werden. Ist die Zahlung des Kaufpreises von der Eintragung eines Grundpfandrechtes auf das veräußerte Grundstück abhängig, kann der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch auch vor der Zahlung des Kaufpreises gestellt werden unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende selbstschuldnerische Bankbürgschaft über den ausstehenden Betrag einschließlich etwaiger Zinsen vorliegt und die Erwerber sich verpflichten, für die Zeit vom Tag der Fälligkeit ab bis zum Tag des Eingangs der Zahlung den ausstehenden Betrag mit 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vereinbaren. Für den Fall einer Ausgleichszahlung für noch zu vermessende Teilflächen ist ein jährliches Entgelt in Höhe von 5% des Ausgleichsbetrages bis zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung zu vereinbaren.

4.4.5.3
Für den Fall, dass der Eigentumswechsel nicht zustande kommt, hat die Erwerberin oder der Erwerber sich zu verpflichten, sämtliche Kosten des vorgesehenen Grundstücksgeschäftes zu übernehmen, soweit nicht ausschließlich oder überwiegend das Land das Nichtzustandekommen des Eigentumswechsels zu vertreten hat.

4.4.5.4
Der Kaufpreis, die Kosten nach Nr. 4.2.5.1 und evtl. Zinsen für vorzeitigen Besitzübergang nach Nr. 4.4.8 sind beim Grundstücksverkaufstitel, die Ausgaben für Anzeigen beim Titel für Geschäftsbedarf zu buchen.

4.4.6
Folgeschäden
Bei der Veräußerung von zum Abtrieb bestimmten Flächen ist zu vereinbaren, dass die Erwerberin oder der Erwerber alle Folgeschäden an den dem Land verbleibenden Waldbeständen durch Windwurf, Schneebruch und Rindenbrand, sofern sie innerhalb von 10 Jahren nach Abtrieb der veräußerten Fläche entstehen, zu ersetzen hat. Als Alternative kann eine Pauschalentschädigung für diese Folgeschäden entsprechend den jeweils geltenden Waldbewertungsrichtlinien der höheren Forstbehörden vereinbart werden. Für sonstige Folgeschäden durch Ertragsminderung oder Aufwandsvermehrung sind entsprechende Entschädigungs- oder Ersatzleistungen zu vereinbaren.

4.4.7
Verkehrssicherungspflicht
Bei der Veräußerung von Grundstücken zur Errichtung öffentlicher Anlagen (z. B. Straßen) ist anzustreben, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Land von der Verkehrssicherungspflicht für seinen verbleibenden Waldbestand sowie von allen Ansprüchen, insbesondere Ansprüchen aus den §§ 910, 1004 BGB, freistellt, oder eine entsprechende Entschädigung leistet. Dasselbe gilt für die Erweiterung vorhandener öffentlicher Anlagen, wenn sich hieraus umfangreiche Pflichten des Landes zur Verkehrssicherung und Freihaltung des Lichtraumprofils ergeben.

4.4.8
Besitzübergang
Der Tag des Besitzüberganges, des Überganges der Nutzung, der Lasten und der Gefahren, ist im Vertrag zu vereinbaren. Er soll möglichst auf den 1. eines Monats festgesetzt werden und nicht vor der Fälligkeit des Kaufpreises liegen. Wird ein früherer Besitzübergang vereinbart, hat die Erwerberin oder der Erwerber für die Zeit zwischen Besitzübergang und Zahlung des Kaufpreises, längstens jedoch bis zur Fälligkeit des Kaufpreises, Entgelt in Höhe von 5% des Kaufpreises zu zahlen.

4.4.9
Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages
Die Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages ist auf Ausnahmefälle bei Vorliegen dringenden öffentlichen Interesses zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die Voranfrage nach Nr. 4.1.3 positiv entschieden ist und die nach Nr. 4.1.3 zuständige Forstbehörde der Besitzüberlassung zugestimmt hat. Über die Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages ist vorbehaltlich der Zustimmung der nach Nr. 4.1.3 zuständigen Forstbehörde eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Wesentliche Einzelheiten des später abzuschließenden Kaufvertrages sind, soweit wie möglich, bereits in dieser Vereinbarung festzulegen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Grundlagen für die finanziellen Regelungen (Kaufpreis, Kosten, Folgekosten, Zinsen). Die Kaufbewerberin oder der Kaufbewerber hat sich in der Vereinbarung zu verpflichten, den Kaufvertrag unverzüglich nach Wegfall evtl. bestehender Hindernisse abzuschließen.

4.5
Tausch von Grundstücken
Die Bestimmungen über Erwerb und Veräußerung eines Grundstückes (Nr. 4.3 und 4.4) gelten entsprechend. Zusätzlich wird folgendes bestimmt:
Der volle Wert der zu erwerbenden Grundstücke und der volle Wert der zu veräußernden Grundstücke sowie die Wertdifferenz sind im Vertrag anzugeben.
Von einer Erhöhung des Grundstückspreises wegen des Verzichtes auf eine Submission ist abzusehen.
Die Kosten sind grundsätzlich entsprechendem Wert der erworbenen Grundstücke von den Vertragspartnern zu übernehmen. Werden Grundstücke ausschließlich im Interesse des Vertragspartners des Landes getauscht, sind alle Kosten von ihm zu tragen.

Vorgenannte Bestimmungen gelten auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103 a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

4.6
Grundstücksverkehr innerhalb der Landesverwaltung
An Stelle des Kaufvertrages tritt eine Verwaltungsvereinbarung, deren Abschluss den höheren Forstbehörden übertragen wird. Als Wirtschaftsbetrieb gleicht die Landesforstverwaltung den Wert abgegebener und angenommener Grundstücke und die Kosten finanziell aus. Lasten und Einnahmen für einen Zeitraum nach der vereinbarten Besitzübergabe sind nicht zu verrechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Vorschrift über Kauf, Verkauf und Tausch analog anzuwenden und § 61 LHO sowie die dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

4.7
Grundstücksverkehr bei Flurbereinigungsverfahren
Als grundbesitzverwaltende Dienststelle nimmt das Forstamt in Flurbereinigungsverfahren die Eigentümerinteressen für seine in Nr. l beschriebene forstbetriebliche Betriebsfläche wahr. Einer besonderen Bevollmächtigung bedarf es hierzu nicht. Bei Kenntnisnahme über die Einbeziehung landeseigener Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren hat das Forstamt die höhere Forstbehörde zu unterrichten. Über das Ergebnis der Aufklärung der Beteiligten vor Anordnung der Flurbereinigungsverfahren (Einleitung) nach § 5 FlurbG hat das Forstamt der höheren Forstbehörde zu berichten. Dabei ist insbesondere Stellung zu beziehen zu Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der für landeseigene Flächen geplanten Maßnahmen sowie zur Höhe der damit verbundenen Kosten. In der Anhörung der Teilnehmer vor Aufstellung des Flurbereinigungsplanes (Planwunschtermin) nach § 57 FlurbG trägt das Forstamt seine Wünsche für die Abfindung vor. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze für den Erwerb von Grundstücken (Nr. 4.1.1) sowie für die Veräußerung von Grundstücken (Nr. 4.1.2) zu beachten. Die einzubringenden Wünsche sind vorab unter Vorlage geeigneter Unterlagen mit der höheren Forstbehörde abzustimmen. Erklärungen zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nach § 59 FlurbG bedürfen der vorherigen Zustimmung der höheren Forstbehörde. Hierbei ist die Ladungsfrist nach § 59 Abs. 2 FlurbG zu beachten.

4.8
Abwicklung der Verträge
Das Forstamt hat dafür zu sorgen, dass die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen beider Vertragspartner sach- und fristgerecht erfüllt werden. Über die endgültige Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes berichtet das Forstamt der höheren Forstbehörde unter Vorlage einer Durchschrift des betreffenden Blattes des Flächenverzeichnisses (vgl. Nr. 2.4.1). Bezüglich der Aufbewahrung der Akten über den Grundstücksverkehr gilt die Dienstanweisung über Dokumentation und Aktenführung, -aussonderung und –aufbewahrung in der Landesforstverwaltung (DOKU 2000).

4.9
Auswirkungen der Flächenänderung

4.9.1
Das Forstamt hat zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus der Veränderung des Grundbesitzes für die Landesforstverwaltung ergeben und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört insbesondere:
Flächenzugänge an Holzboden sind in jedem Einzelfall nach Besitzübergang der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW mitzuteilen, damit über die Zuordnung zum bestehenden Einteilungsnetz, ggf. durch Bildung neuer Wirtschaftseinheiten (Abt./UAbt.), alsbald entschieden wird. Bei Flächenänderungen, die die Nutzungsplanung maßgeblich beeinflussen, ist eine Zwischenprüfung zu veranlassen. Unverzüglich nach Besitzübergang ist hinsichtlich der für das Land auslaufenden oder neu zu begründenden Nutzungsverträge das Erforderliche zu veranlassen. Die nach Nr. 2 dieser Vorschrift zu führenden Unterlagen über die Verwaltung des Grundbesitzes sind fortzuschreiben.

4.9.2
Die höhere Forstbehörde hat ggf. rechtzeitig die im Zuge des Einwilligungsverfahrens angesprochenen Auswirkungen bezüglich der Forstorganisation zu verfolgen.

4.9.3
Für erworbene und veräußerte bebaute Grundstücke ist nach Umschreibung im Grundbuch von der höheren Forstbehörde an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW eine „Veränderungsmitteilung zum Landesgrundbesitz-Verzeichnis“ gemäß RdErl. d. Finanzministerium v. 24.07.1972 zu richten. Änderungen der forstlichen Betriebsfläche im Landesgrundbesitzverzeichnis werden zentral erfasst.

5
Belastungen landeseigener Grundstücke

5.1
Dingliche Belastungen

5.1.1
Für die dingliche Belastung von Grundstücken und die Einräumung von Baulasten ist die Genehmigung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW erforderlich. Die Genehmigung für die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser u.a.) wird hiermit den höheren Forstbehörden übertragen; sofern im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt.

5.1.2
Dingliche Rechte und Baulasten dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Für die Ermittlung des Entgeltes gilt Nr. 4.2.4.1 sinngemäß. Für die Nutzungsentschädigung gelten besondere Regelungen (vgl. Nr. 7.1). Die Entgelte sind beim Titel „Mieten und Pachten von Grundstücken, sowie Nutzungsentschädigung“ zu buchen.

5.1.3
Die Kosten hat der dinglich Berechtigte zu tragen.

5.2
Erbbaurechte
Erbbaurechte sind nicht zu bestellen. Bestehende Erbbaurechtsverträge sind nach Möglichkeit durch Verkauf der Flächen an den Erbbauberechtigten aufzulösen.

5.3
Das nach Nummer 2.6 zu führende Verzeichnis ist bei Veränderungen zu berichtigen.

6
Rechte an Grundstücken Dritter

6.1
Begründung und Löschung
Die Begründung und Löschung von Rechten an Grundstücken Dritter bedürfen der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Sofern die Begründung eines derartigen Rechtes im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes erfolgt, gilt für die Genehmigung die Zuständigkeit nach Nr. 4.4.1. Im zurückliegenden Grundstücksverkehr vereinbarte Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte sowie Rechte zur Aneignung von Bodenfunden können auf Antrag der Grundstückseigentümer gelöscht werden, soweit nicht ein erhebliches Interesse des Landes fortbesteht.

6.2
Bewertung
Rechte an Grundstücken Dritter sind ein Vermögenswert und deshalb bei der Begründung und Löschung durch das Forstamt zu bewerten. Für die Bewertung von Rechten an Grundstücken Dritter ist Nr. 4.2.4.1 sinngemäß anzuwenden. Der Gutachterausschuss oder eine andere sachkundige Stelle ist nur dann einzuschalten, wenn ein Wert des Rechts angenommen werden kann, der höher liegt als die durch die Begutachtung entstehenden Kosten. Hinsichtlich der Bewertung bei der Begründung derartiger Rechte im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstückes s. Nr. 4.4.5.1.

6.3
Entgelte und Kosten
Das von dem Land für die Eintragung eines Rechtes an dem Grundstück eines Dritten geschuldete Entgelt ist vom Land zu tragen und beim Grundstückserwerbstitel in Ausgabe nachzuweisen. Im Falle der Löschung eines Rechtes des Landes an Grundstücken Dritter ist das Entgelt für die Aufgabe des Rechtes eine Kostenpauschale von 102 Euro zu vereinbaren und beim Grundstückserwerbstitel in Einnahme nachzuweisen. Die Kosten für die Begründung eines Rechtes an Grundstücken Dritter hat das Land, die Kosten für die Löschung haben die Grundstückseigentümer zu tragen.

6.4
Das nach Nr. 2.6 zu führende Verzeichnis ist bei Veränderungen zu berichtigen.

7
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.06.1981 in Kraft. Für die Gebäudeverwaltung und die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ergehen besondere Regelungen.

MBl. NRW. 1981 S. 1128, geändert durch RdErl. v. 20.4.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 635), 30.3.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 416), 24.11.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1667).


Anlagen: