Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.4.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 220), in Kraft getreten am16.5.2009

 


Historisch: Vorschrift über die Gebäudeverwaltung und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00 v. 8.8.1983

 

Historisch:

Vorschrift über die Gebäudeverwaltung und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00 v. 8.8.1983

Vorschrift über die Gebäudeverwaltung
und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83)

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00

v. 8.8.1983



1    Geltungsbereich
2    Verwaltung der Gebäude

2.1 Hausverwaltende Dienststellen
2.2 Gebäudeakten
2.3 Gebäudekartei
2.4 Landesgrundbesitzverzeichnis
2.5 Information der Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
3    Bauunterhaltung
3.1 Kontrolle der Gebäude
3.2 Sofortmaßnahmen
4    Aufgabe von Gebäuden
4.1 Verkauf von Gebäuden
4.2 Abbruch von Gebäuden
5    Nutzung der Gebäude
5.1 Dienstgebäude/Diensträume
5.2 Dienstwohnungen
5.3 Mietwohnungen
5.4 Gewerblich genutzte Räume
5.5 Vertragskartei
6    Grundstücke, die zu Dienst- und Mietwohnungen gehören
6.1 Hofraum und Vorgarten
6.2 Hausgarten
6.3 Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land
7    Schlussbestimmungen

Gemäß Nr. 8 VV zu § 64 LHO werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Bestimmungen erlassen:

1
Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt für die bebauten landeseigenen Grundstücke, die für Verwaltungszwecke der
- unteren Forstbehörden
- Jugendwaldheime
benutzt werden.

Bei den zu Hochbauten gehörenden Grundstücken handelt es sich um die bebaute Fläche, den Hofraum und Vorgarten (Ziergarten), den Hausgarten und um zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land im Sinne der Nummer 6.

Diese Grundstücke einschließlich der Gebäude sind Verwaltungsvermögen im Sinne der Nr. 1.1 VV zu § 64 LHO.

Neben den besonderen Regelungen dieses RdErl. gelten für bebaute Grundstücke u. a. auch die Bestimmungen der Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81).

2
Verwaltung der Gebäude
2.1
Hausverwaltende Dienststellen
Hausverwaltende Dienststellen sind die unteren Forstbehörden (Forstämter) für Hochbauten der unteren Forstbehörden und Jugendwaldheime (Kapitel 10 260).

2.2
Gebäudeakten
Die hausverwaltenden Dienststellen haben für jedes Gebäude eine Akte mit folgendem Inhalt zu führen:
- Baubestandszeichnungen,
- Skizzen über die Lage der Grundstücke, die zu Gebäuden gehören (vgl. Nr. 6) und über den Verlauf und die Art der Einfriedigungen,
- Wohnungsblatt,
- ggf. Wohnungsrückname- und Wohnungsübergabeverhandlung,
- ggf. Mietvertrag/Pachtvertrag,
- ggf. Abgrenzung der Nutzung als Diensträume (vgl. Nr. 5.1),
- Nachweisung zur Überwachung der Fristen über Anstriche und Tapezierungen.

2.3
Gebäudekartei
Die hausverwaltenden Dienststellen haben für die Hochbauten und die gebäudegleichen Objekte eine Gebäudekartei nach Vordruck GBV 1 (Anlage 1) zu führen und fortzuschreiben.

2.4
Landesgrundbesitzverzeichnis
Auf den RdErl. d. Finanzministeriums NRW v. 24.7.1972 (SMBl. NRW. 640) wird hingewiesen.

Ergänzend bestimme ich folgendes:
Zu Nr. 4: In Spalte 4b des Grundbesitzverzeichnisses ist als verwaltende Stelle einzutragen: „Forstamtsbezirk Nr. ...“
Zu Nr. 7: Als Gemeinde ist die für den Sitz des Forstamtes zuständige Gemeinde einzutragen.
Zu Nr. 10: Zum 15.2. j.J. legen die höheren Forstbehörden dem zuständigen Ministerium die Zusammenstellungen nach dem Muster der Anlage 3 des o.g. RdErl. vor.

2.5
Information der Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
Die geordnete Verwaltung, Bewirtschaftung und Überwachung der Gebäude der Landesforstverwaltung erfordern eine unverzügliche Information der Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk durch das Forstamt über Zu- und Abgänge von Gebäuden, die Nutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen.

Das Forstamt soll die Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk grundsätzlich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Vertragskopien u.ä., in Kenntnis setzen und damit die notwendigen Weisungen verbinden.

3
Bauunterhaltung

3.1
Kontrolle der Gebäude
Die Bauunterhaltung richtet sich nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen. Anlässlich der turnusmäßigen Baubegehung (vgl. C 3 der Richtlinien) ist durch die hausverwaltende Dienststelle zu kontrollieren, ob die Inhaber von Dienstwohnungen und die Mieter das Gebäude einschl. Zubehör, die Nebenanlagen und die Grundstücke (vgl. Nummer 6) ordnungsgemäß nutzen und pflegen.

Das Prüfungsergebnis und die ggf. veranlassten Maßnahmen sind aktenkundig zu machen (vgl. Nummer 2.2).

3.2
Sofortmaßnahmen
Plötzlich eingetretene, die Bausubstanz bedrohende Ereignisse sind unverzüglich der Staatshochbauverwaltung fernmündlich anzuzeigen, damit Sofortmaßnahmen zur Schadenbeseitigung eingeleitet werden können.

Sofern durch derartige Ereignisse und die Maßnahmen zur Schadenbeseitigung die Funktionsfähigkeit einer Dienststelle der Landesforstverwaltung beeinträchtigt wird, ist außerdem unverzüglich der vorgesetzten Dienststelle zu berichten.

4
Aufgabe von Gebäuden
4.1
Verkauf von Gebäuden
Gebäude, die auf Dauer nicht für Verwaltungszwecke benötigt werden, sind zu verkaufen; die Bestimmungen der GRU 81 sind anzuwenden.

4.2
Abbruch von Gebäuden
Gebäude dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit meiner Genehmigung abgebrochen werden. Für einen Abbruch müssen folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- das Gebäude wird von der Landesforstverwaltung nicht mehr benötigt;
- die Bausubstanz des Gebäudes ist nach Gutachten der Staatshochbauverwaltung so schlecht, dass eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist;
- der Verkauf des Gebäudes ist wegen der exponierten Lage im Außenbereich nicht vertretbar.

Im Übrigen sind die Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1.3.2000 und die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW), RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW v. 12.10.2000, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Die höhere Forstbehörde hat zur Durchführung der Abbrucharbeiten die Staatshochbauverwaltung einzuschalten.

5
Nutzung der Gebäude
5.1
Dienstgebäude/Diensträume
Die dienstliche Nutzung eines Gebäudes hat in jedem Fall Vorrang vor einer sonstigen Nutzung. In einem Aktenvermerk, der zur Gebäudeakte (s. Nummer 2.2) zu nehmen ist, legt die hausverwaltende Dienststelle die ggf. nötige Abgrenzung zwischen der dienstlichen Nutzung eines Gebäudes gegenüber der Nutzung zu sonstigen Zwecken fest.

5.2
Dienstwohnungen

5.2.1
Auf die Dienstwohnungsverordnung – DWVO – vom 9.11.1965 (GV. NRW. 1966 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes NRW – DWVA –, RdErl. des Finanzministeriums NRW v. 9.11.1965 in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen – DWVV –, RdErl. des Finanzministeriums NRW v. 9.11.1965 in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.

5.2.2
Bei der Zuweisung von Dienstwohnungen ist § 6 LHO zu beachten; daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen und damit die Notwendigkeit für die Zuweisung einer Dienstwohnung gegeben sind. Hierbei ist insbesondere die Nr. 1.1 der DWVV zu beachten.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

5.2.3
Dienstwohnungen können Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk zugewiesen werden, soweit sie mindestens eine Fläche von 400 ha Staatswald (Gesamtfläche) zu bewirtschaften haben.

5.2.4
Darüber hinaus wird wegen der Abgelegenheit des Dienstsitzes in folgenden Fällen die Zuwei­sung einer Dienstwohnung gestattet:
- Forstamtsleiterin oder Forstamtsleiter des Forstamtes Glindfeld
- Verwaltungsdezernentin oder Verwaltungsdezernent des Forstamtes Glindfeld
- Forstbetriebsbeamtin oder Forstbetriebsbeamter mit Dienstbezirk des Forstbetriebsbezirkes Hardtburg im Forstamt Bad Münstereifel.

5.2.5
Dienstwohnungen können in Ausnahmefällen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeitern zugewiesen werden, wenn hierfür eine dringende betriebliche Notwendigkeit besteht (z.B. Unimogfahrerin bzw. Unimogfahrer im Waldbrand- und Katastropheneinsatz).

Bestehende Zuweisungen bleiben unberührt.

5.2.6
Einzelfälle, in denen die Zuweisung oder Beibehaltung einer Dienstwohnung aus anderen als den vorgenannten Gründen als gerechtfertigt angesehen wird, sind dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.

5.2.7
Können nach Maßgabe der Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 Dienstwohnungen des Landes im Bereich der Landesforstverwaltung zugewiesen werden, stehen diese auch den Landwirtschaftskammern für deren Forstbeamtinnen bzw. Forstbeamten zur Verfügung, wenn diesen die bezeichneten Funktionen übertragen sind. In diesen Fällen werden den Landwirtschaftskammern die vorhandenen Dienstwohnungen zur Benutzung überlassen. Für das Verhältnis zwischen den Landwirtschaftskammern und deren Forstbeamtinnen bzw. Forstbeamten ist insoweit gem. § 40 der Satzung der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 8.11.1949 bzw. gem. § 42 der Satzung der Landwirtschaftskammer Rheinland in der Fassung des Beschlusses vom 24.02.1956 die Dienstwohnungsverordnung maßgebend.

5.2.8
Die Überführung einer Dienstwohnung in eine andere Nutzung (z. B. als Landesmietwohnung) bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

5.3
Mietwohnungen

5.3.1
Auf die Landesmietwohnungsanordnungen (LMWA), RdErl. des Finanzministeriums NRW v. 20.2.1978 in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

Die Ermittlung und Festsetzung der marktüblichen Miete für Landesmietwohnungen der Landesforstverwaltung obliegt der jeweiligen vorgesetzten Dienststelle.

5.3.2
Mietverträge zwischen Angehörigen der Landesforstverwaltung und den Forstämtern bedürfen der Genehmigung der höheren Forstbehörde.

5.4
Gewerblich genutzte Räume
Die gewerbliche Nutzung von Wohnraum bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle. Wegen der weiteren Genehmigungsbedürftigkeit weise ich auf die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum -ZweVO- v. 12.6.2001 (SGV. NRW. 238) hin.

5.5
Vertragskartei
Bezüglich der Erfassung und Kontrolle der Verträge über die Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist ein Vertragsverzeichnis(Kartei) zu führen.

6
Grundstücke, die zu Dienst- und Mietwohnungen gehören

6.1
Hofraum und Vorgarten
Hofraum und Vorgarten sind Bestandteile der Dienst- oder Landesmietwohnung. Sie sind in Ausdehnung und Art der Anlage so zu gestalten, dass der notwendige Aufwand für Pflege und Unterhaltung in vertretbaren Grenzen bleibt. Pflege und Unterhaltung des Vorgartens, Schneiden von Hecken und Sauberhaltung des Hofraumes sind Pflichten der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers. Einfriedigungen (z.B. Zäune, Mauern, lebende Hecken) sind aus Landesmitteln Instand zu halten.

6.2
Hausgarten
Der Hausgarten ist Bestandteil der Dienst- oder Landesmietwohnung. Er soll 0,25 ha nicht überschreiten und ist bei der Mietwertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Nummer 6.1 gilt entsprechend.

6.3
Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land

6.3.1
Zuteilung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land soll in der Regel die Größe von 0,50 ha nicht überschreiten. Eine Überschreitung bis zur Größe von höchstens 2,00 ha ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Das genannte Land wird in Verbindung mit der Einweisung von Dienstkräften in eine Stelle mit Dienst- oder Landesmietwohnung durch die höhere Forstbehörde zugeteilt. Ein Anspruch der Bediensteten auf Zuteilung besteht nicht. Eine im Interesse des Landes NRW liegende Änderung des Bestandes der Grundstücke haben die Bediensteten hinzunehmen.

6.3.2
Nutzungsentgelt
Als Preis für das zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Land ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Es beträgt 75% des ortsüblichen Pachtpreises. Der ortsübliche Pachtpreis ist durch Anfrage bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Dem Nutzungsentgelt ist eine Pauschale für die Nebenkosten (LWK-Umlage usw.) hinzuzurechnen. Das Nutzungsentgelt hat die hausverwaltende Dienststelle unter Verwendung des Vordrucks GBV 2 (Anlage 2) festzusetzen und einzuziehen. Es ist jährlich im Voraus zu zahlen und beim Titel 125 00 „Betriebliche Einnahmen -Mieten und Pachten aus Grundstücken sowie Nutzungsentschädigungen-“ zu buchen.

6.3.3
Bewirtschaftung
Das zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Land darf nur in der Kulturart benutzt werden, in der es übergeben worden ist. Änderungen in der Kulturart bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der hausverwaltenden Dienststelle, bei der Forstamtsleitung der Zustimmung der höheren Forstbehörde. Das gleiche gilt für das Fällen von Bäumen. Das Holz gefällter Bäume bleibt Eigentum des Landes und ist durch das Forstamt zu verkaufen. Die laufende Unterhaltung, Düngung und Pflege des Landes und die gewöhnlichen Ausbesserungen der zu den Grundstücken gehörenden Anlagen, insbesondere der Wege und Gräben, obliegen den Bediensteten. Sie sind, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, berechtigt, auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Erstattung dieser Kosten die Grundstücke einzuzäunen.

6.3.4
Auseinandersetzung
Bei einem Wechsel der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers setzen sich der An- und Abziehende über alle Ansprüche aus der Bewirtschaftung und Unterhaltung des Landes einschließlich etwaiger Wertverbesserungen privatrechtlich auseinander. Fällt das zur Nutzung überlassene Land an das Land Nordrhein-Westfalen zurück, hat die Abziehende oder der Abziehende keine Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen; das Land Nordrhein-Westfalen kann anstehende Ernteerträge angemessen entschädigen.

7
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.01.1984 in Kraft.

MBl. NRW. 1983 S. 1893, geändert durch RdErl. vom 2.8.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 1255), 15.7.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1238), 19.11.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1667)


Anlagen: