Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.8.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 415).

 


Historisch: Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 3 - 20-64-00.01 - v. 10.12.1998

 

Historisch:

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 3 - 20-64-00.01 - v. 10.12.1998

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III A 3 - 20-64-00.01 - v. 10.12.1998

Gem. § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe im Jahr 2008 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.

1
Leistungen der tätigen Mithilfe

1.1
Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und Körperschaftswaldes zählen folgende Leistungen: (siehe Anhang)

1.2
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat- und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.

1.3
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen:
- Forstschutz i.S. von § 52 LFoG sowie andere hoheitliche Maßnahmen
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers
- Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze
- Jagdausübung.

2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe

Die in Nummer 1.1 aufgeführten Leistungen können als

a) Einzelleistung oder
b) in einem der 3 Leistungsbündel (Mindest- und variable Zusatzleistungen)
- technische Betriebsleitung
- Beförsterung
- ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen werden.

2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1 (außer Forsteinrichtung Ziff. 20) im Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden.

Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren.

Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nr. 1.1 Ziff. 20) ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.

2.2
Übernahme eines Leistungsbündels

2.2.1
Leistungsbündel "Technische Betriebsleitung"

Das Leistungsbündel "Technische Betriebsleitung" umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nr. 1.1 Ziff. 11)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 1.1 Ziff. 12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 1.1 Ziff. 14).

Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung.

Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer. 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.

Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.

2.2.2
Leistungsbündel "Beförsterung"

Das Leistungsbündel "Beförsterung" umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)

und/oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 4)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15).

Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung.

Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.

Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.

2.2.3
Leistungsbündel "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen"

Das Leistungsbündel "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen" umfasst folgende Leistungen:

2.2.3.1
Mindestleistungen:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Materialbeschaffung (Nr. 1.1 Ziff. 9)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 4)
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.

2.2.3.2
Zusatzleistungen
Zusätzlich zu den unter Nummer 2.2.3.1 aufgeführten Leistungen können folgende Zusatzleistungen vereinbart werden:
- Holzverkauf (Nr. 1.1 Ziff. 6)
- das Leistungsbündel: technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für öffentlichen Wald (außer Gemeinschaftswald) und einzelne Nachhaltbetriebe, sofern diese Mitglieder des Zusammenschlusses sind.

Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden.

Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nachMuster des Handbuchs abzuschließen.

3
Entgelte

3.1
Die Festsetzung der Entgelte erfolgt unter Berücksichtigung der Selbstkosten. Mit den Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten. Nicht enthalten ist die Umsatzsteuer, diese wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

3.2
Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anhang)

3.3
Entgelt für die technische Betriebsleitung

Das Entgelt für die technische Betriebsleitung ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen und beträgt
a) bei Vereinbarung der Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nr. 3.2 Ziff. 11a)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 3.2 Ziff. 12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 3.2 Ziff.14)
 7,31 €/ha/Jahr

b) bei Vereinbarung der Leistungen:
- Wirtschaftsplanung (Nr. 3.2 Ziff. 11b)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nr. 3.2 Ziff. 12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nr. 3.2 Ziff. 14)
 4,75 €/ha/Jahr.

Das Mindestentgelt beträgt 60,-- €/Jahr.

Für zusätzlich vereinbarte Leistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2 zu zahlen.

3.4
Entgelt für die Beförsterung

Das Entgelt für die Beförsterung ergibt sich aus dem für die folgenden Leistungen von den Vertragspartnern kalkulierten Leistungsumfang und den jeweiligen Entgeltsätzen gemäß Nummer. 3.2:
- Auszeichnen von Beständen (Nr. 3.2 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 3.2 Ziff. 8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 3.2 Ziff. 2)
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 3.2 Ziff. 4)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 3.2 Ziff. 15).

Das Mindestentgelt beträgt 250,-- €/Jahr.

Das Entgelt ist vor Abschluss des Vertrages nach dem Muster des Handbuchs zu kalkulieren.

Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Forstbehörde sind dem Vertragspartner gegenüber vierteljährlich oder halbjährlich und zum Jahresende nachzuweisen.

Die Differenz zwischen der kalkulierten Entgeltsumme und der Entgeltsumme, die sich aus der erbrachten Leistung errechnet, ist im Folgejahr auszugleichen.

3.5
Entgelt für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen

Das Entgelt des Zusammenschlusses für die ständige tätige Mithilfe setzt sich zusammen aus
- einem Grundbetrag und
- einem Steigerungsbetrag.

3.5.1
Mit dem Grundbetrag werden folgende Leistungen abgegolten:
- Auszeichnen (Nr. 1.1 Ziff. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nr. 1.1 Ziff. 8)
- Materialbeschaffung (Nr. 1.1 Ziff. 9)
- Jahresabschlußbericht über den Betriebsvollzug (Nr. 1.1 Ziff. 15)
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.

Als jährlichen Grundbetrag zahlen die Zusammenschlüsse für Mitglieder mit einem Waldbesitz in diesem Zusammenschluss
- bis 50 ha: 4,77 €/ha Forstbetriebsfläche
- über 50 bis 100 ha: 8,83 €/ha Forstbetriebsfläche
- über 100 bis 200 ha: 18,00 €/ha Forstbetriebsfläche
- über 200 bis 500 ha: 29,50 €/ha Forstbetriebsfläche
- über 500 bis 800 ha: 39,00 €/ha Forstbetriebsfläche
- über 800 ha: 52,00 €/ha Forstbetriebsfläche.

Bei der Ermittlung der Entgelte für Gemeinschaftswaldungen sind die ideellen Anteile in Flächen umzurechnen.

Das Mindestentgelt für den Grundbetrag beträgt 20,00 €/Jahr.

3.5.2
Mit dem Steigerungsbetrag werden

a) die Mindestleistungen
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2) und/oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste und ggfs.
b) die Zusatzleistungen
- Holzverkauf (Nr. 1.1 Ziff. 6)
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nr. 1.1 Ziff. 7) und
- technische Betriebsleitung (Nr. 2.2.1) (außer im Gemeinschaftswald)
abgegolten.

Als Steigerungsbetrag sind zu zahlen für:
a) Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nr. 1.1 Ziff. 2)
- nach Festmaß: 1,19 €/m3/f
- nach Raummaß: 0,38 €/m3/f
- Aufmessen im Wege der Stehendmessung 0,05 € / m3 / f
b) stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste: 0,11 €/m3/f Gesamtlos
c) Holzverkauf (Nr. 3.2 Ziff. 6a - f)
- bei Sammelverkäufen: 1,05 €/m3/f
- bei Einzelverkäufen: 3,16 €/m3/f
- bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (> 350 €/m³/f) mit Verkaufsabwicklung: 7,05 €/m3/f
- bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (>350 €/m³/f) ohne Verkaufsabwicklung: 5,26 €/m3/f
- bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,06 € / St
- bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung: 2,82 €/m3/f
- bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz ohne Verkaufsabwicklung: 1,41 €/m3/f
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nr. 3.2 Ziff. 7) ohne Verkaufsabwicklung: 0,09 €/m3/f
- technische Betriebsleitung (Nr.2.2.1): 3,60 €/ha.

Das Entgelt für die Tätigkeit der Holzvorzeigung, Einweisung bzw. Abfuhrkontrolle beträgt 23,75 €/Std., falls die Zusatzleistung Holzverkauf (Nummer 1.1, Ziff. 6) nicht in Anspruch genommen wird. Das Entgelt für den Steigerungsbetrag wird dem Zusammenschluss nach der für die Mitglieder erbrachten Leistung in Rechnung gestellt.

3.5.3
Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) ermäßigt sich um 50 v.H., wenn bei mindestens 50 v.H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt

3.6
Entgelt für Forsteinrichtung

3.6.1
Als Engelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zuzahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.H. des Rechnungsbetrages.

3.6.2
Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in Höhe von 20 v.H. der Selbstkosten der Forstbehörde
- bei Körperschaftswald
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.

3.6.3
Die Forsteinrichtung erfolgt kostenlos
- bei Körperschaftswald
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamem Betriebsplan
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb mit der Forstbehörde einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 oder der Zusammenschluss einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.

3.6.4
Die Erstellung des Abschnitts 6 "Naturschutz und Landschaftspflege" des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens erfolgt für alle Waldbesitzer kostenlos.

3.7
Für vorzunehmende Kalkulationen und den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs (http://www.wald-und-holz.nrw.de).

4
Übergangsregelungen zur Entgeltordnung ’96 (EO’96)

4.1
Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge, die gemäß den Vorgaben der EO`96 geschlossen wurden, können vom Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres insgesamt gekündigt werden. Die Kündigung nur einzelner Teilaufgaben ist nicht möglich.

4.2
Die Forstbehörden haben die Verträge, die aufgrund der Vertragslage der EO`96 gekündigt werden können, rechtzeitig und fristgemäß zu kündigen.

4.3
Die Netto-Entgelte für Leistungen aus ungekündigten Verträgen der EO`96 werden im Jahr 2008 nicht erhöht. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.

5
Schlussbestimmungen

5.1
Dieser Erlass tritt für die Übergangsregelungen (Nr. 4) sofort, ansonsten mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft.

5.2
Zum 1.1.1999 tritt mein RdErl. v. 1.7.1996 (SMBl. NRW. 79023) außer Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 546, geändert durch RdErl. v. 11.4.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 267), 23.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 567).


Anlagen: