Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1993 - III A 3 40-00-00.60¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1993 - III A 3 40-00-00.60¹)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

1. 6. 93 (1)


Richtlinien für die Zahlung einer Erstaufforstungsprämie (EAP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 6. 1993 - III A 3 40-00-00.60¹)

l Zuwendungszweck

Um eine Waldvermehrung und gleichzeitig eine Verringerung der landwirtschaftlichen Produktion zu erreichen, gewährt das Land nach der Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen eine jährliche Prämie. .

Diese Prämiengewährung erfolgt nach diesen Richtlinien auf der Grundlage

- der VO (EWG) Nr. 2080/92 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft und mit Kofinanzierung der EG sowie

- der Fördergrundsätze des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes" und mit finanzieller Beteiligung des Bundes.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

12 Gegenstand der Förderung

Gewährung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer

- im Sinne des § l Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie

- im Sinne des § 2 Abs. l Nr. l und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. 12. 1994 geltenden Fassung.

32 Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn

- deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft ziehen

- die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25% des Eigenkapitals beträgt.

| 3.3 Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Inhaber eines land- 'und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche,

j gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

•3.4 Sonstige private Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, bei denen die Erstaufforstung im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst-und Landschaftsstruktur der Förderung bedarf,

3.5 - Alle übrigen natürlichen Personen

- alle übrigen juristischen Personen des Privatrechtes

- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung.des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. 5. 1975

als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, bei denen die Erstaufforstung im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Förderung bedarf.

3.6 Ausgeschlossen sind Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller muß Eigentümer der aufzuforstenden Fläche sein. Dem Eigentümer gleichgestellt ist der den Betrieb bewirtschaftende Ehegatte des

Eigentümers sowie der Pächter eines land- und "7Qf|O« forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Pächter in / v UZ O gerader Linie mit dem Eigentümer verwandt oder im ersten Grad verschwägert ist.

4.2 Die EAP wird gezahlt für bis mindestens zum 31. 7. 1992 regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach dem 1. 1. 1993 mit behördlicher Genehmigung aufgeforstet wurden.

4.3 . Die EAP wird nur gewährt, soweit für die Fläche keine Stillegungspramie gezahlt wird.

4.4 Die EAP wird nur gezahlt für Erstaufforstungen, die mit einer für Forstkulturen üblichen Mindestpflan-zenzahl und mit einem Laubholzanteil von mindestens 25% der Gesamtpflanzenzahl begründet wurden.

4.5 Die EAP wird unter der Voraussetzung gezahlt, daß die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.

4.6 Die EAP wird nicht gezahlt für Erstaufforstungen zum Zwecke des Kurzumtriebes. Dazu zählen alle Wälder mit Umtriebszeiten unter 20 Jahren.

4.7 Die EAP wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller nicht zu der Erstaufforstung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft verpflichtet war.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

52 Finanzierungsart:

- Festbetragsfinanzierung

- Bagatellgrenze: 3000 DM, bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum

5.3 Form der Zuwendung

Jährliche? Zuschuß für eine Dauer bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung der Fläche, der jedoch in einer Summe für die gesamte berücksichtigungsfähige Zeit bewilligt wird.

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe

5.41 Die Prämie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1-3.4, die mindestens 25% ihres Einkommens aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beziehen, bei Aufforstung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet wurden, jährlich

- für die Aufforstung von Ackerflächen, bis zu 35 Bodenpunkten 600,-. DM je ha,, darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt 15- DM je ha, höchstens 1400,-DM je ha

- für die Aufforstung von Grünlandflächen 600 - DM je ha.

5.42 Die Prämie beträgt

- für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1-3.4, die weniger als 25% ihres Einkommens aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beziehen, bei Aufforstung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet wurden

- für Zuwendungsempfänger nach Nrn. 3.1-3.4 bei Aufforstung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren nicht selbst bewirtschaftet wurden

- für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.5

jährlich für die Aufforstung von Acker- und Grünlandflächen 300,- DM je ha.

5.43 Die Prämie darf für Flächen, die für die konjunkturelle Stillegung anerkannt wurden, die mögliche Stillegungspramie nicht überschreiten. Welche Flächen für die konjunkturelle Stillegung anerkannt wurden und die Höhe der Stillegungsprämie teilen die Direktoren der Landwirtschaftskammern als

') MBl. NW. 1993 S. 1334, geändert durch RdErl. v. 30. 12. 1993 (MB1 NW 1994 S 172), 30. 5. 1994 (MB1. NW. 1994 S. 1001), 30. 4. 1997 (MB1. NW. 1997 S. 748, 26. 3. 1998 (MBl. NW. 1998 S. 894).

1. 6. 93 (1)

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

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Landesbeauftragte den unteren Forstbehörden spätestens zum 1. August jeden Jahres mit.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Empfänger der EAP ist zu verpflichten, der Be-. willigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen,

- wenn er während des Bewilligungszeitraumes Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wird •

- wenn ein Eigentumswechsel der geförderten Fläche stattgefunden hat

- wenn er nicht mehr mindestens 25% seines Einkommens aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bezieht

62 Geht die Fläche, für die die EAP bewilligt ist, während des Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Überga-beyertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt, sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt

Wechselt das Eigentum an der Fläche, für die die EAP gezahlt wird, aus anderen Gründen, erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt

63 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Flächen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

6.4 Die AnBEST-P finden im übrigen keine Anwendung.'

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren '

Der Antrag ist auf Vordruck gemäß Muster der Anlage l bis zum 1. August eines Jahres an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten. Nach dem 1. August eingehende Anträge können erst bei der Auszahlung des Folgejahres erstmalig berücksichtigt

' werden.

12 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt Das Forstamt bewilligt die EAP mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck gemäß Muster der An.age 2.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Vor der erstmaligen Auszahlung hat da:; Forstamt durch den zuständigen Forstbetriebsbeamten prüfen und bescheinigen zu lassen, daß die Ersta-offorstung, wie im Antrag dargestellt, durchgeführt wo rden ist

Abweichungen sind besonders festzustellen.

Die Prämie wird jährlich zum 15. September ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.41 Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag auf Gewährung einer EAP in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Gutschriftenbeleg -geführt.

7.42 Die Bewilligungsbehörden haben die Einhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Pflege der aufgeforsteten Flächen jährlich stichprobenweise bei mindestens 10 v. H. der Förderfälle örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Dabei ist darauf zu achten, daß jeder Zuwendungsempfänger innerhalb von 10 Jahren mindestens einmal geprüft * wird. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu^ machen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften •• 4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung^ •der Zuwendung sowie für den Nachweis um! die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinitm Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.


Anlagen: