Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1995 III A 3 40-00-00.30¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1995 III A 3 40-00-00.30¹)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

15. S. 95 (1)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1995 III A 3 40-00-00.30¹)

A.

Maßnahmen im

Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

„Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes"

Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der- Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der 'Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen:

Waldbauliche Maßnahmen Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden Forstwirtschaftlicher Wegebau Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen . der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1 entfallen

2.1.2 Erstaufforstung

2.1.3 Pflege der Erstaufforstung

2.1.4 Langfristige Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft

durch Saat, Pflanzung und Naturverjüngung, auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand.

2.1.41 Langfristige Überführung von Reinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände.

2.1.42 Umbau nicht standortgerechter Bestände in standortgerechte und stabile Mischbestände, sofern die zum Umbau anstehenden Bestände 70 v. H. ihres Umtriebsalters noch nicht erreicht haben. Diese Einschränkung gilt nicht für durch Wurf, Bruch oder sonstige Naturereignisse sowie durch Waldbrand geschädigte, instabile Bestände.

2.1.5 entfallen

2.1.6 Nachbesserungen,

wenn in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung, • Umbau, Vor- und Unterbau sowie Wiederaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.1.7 Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen "TQflQ« mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel /9UZ3 anzupassen sowie die Sicherheit und Wertleistung der Bestände zu erhöhen.

Als Jungbestände gelten:

- Nadelbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 40 Jahren,

- Laubbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 60 Jahren

2.2 Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

2.2.1 Vorarbeiten:

- Untersuchungen, Analysen' und gutachterliche Stellungnahmen, zur Beurteilung von Düngungsmaßnahmen (Nr. 23.2) sowie

. - Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nrn. 222 bis 2.2.4 dienen.

222 Bodenschutz- und Meliorationsdüngung,

wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

223 Voranbau und Unterbau sowie Naturverjüngung

in lückigen oder verlichteten Beständen und Bestandesrändern.

2.2.4 Wiederaufforstung (einschließlich Naturverjüngung)

mit dem Ziel, die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig sind, in Bestockung zu halten und die Leistungsfähigkeit der neu zu begründenden Bestände zu verbessern.

2.2.5 entfallen

2.3 Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.3.1 Neubau von Forstwirtschaftswegen

2.3.2 Erstbefestigung vorhandener Forstwirtschaftswege

2.3.3 Zweitbefestigung bereits befestigter Forstwirtschaftswege, wenn der forstwirtschaftliche Verkehr eine bessere Befestigung erfordert

2.3.4 Neu- und Ausbau von zur Forstwirtschaftswege notwendigen einfachen Brücken. Durchlässen und dgl. im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.3.5 Regulierung (Anpassung) bestehender Bankette und Seitengräben im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.3.6 Regulierung der alten Fahrbah nen bei Zweitbefestigungen

2.3.7 Wegebegleitende Begrünungsmaßnahmen im Rahmen einer der vorstehenden Maßnahmen

2.4 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 2.4.1 Erstinvestitionen, dazu zählen

- die erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von Rohholz und Be-und Verarbeitung einfachster Art

- die erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen (Kleintransporter oder Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilf sstoff en zum und vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;

- die erstmalige Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen;

- die erstmalige Erstellung von Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahr-

') MBl. NW. 1995 S. 756, geändert durch RdErl. v. 28. 4. 1997 (MB1. NW. 1997 S. 710), 29. 9.1997 (MB1. NW. 1997 S. 1345), 24. 3. 1998 (MB1. NW. 1998 S. 893).

15. 5. 95 (1)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

79023

2A2

3.1

zeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten). ' Verwaltungskosten, dazu zählen

- Gründungskosten

- Personal- und Reisekosten für die Geschäftsführung

- Geschäftsausgaben, Ausgaben für Büroeinrichtung, Büromaschinen und -gerate

- Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko den forstwirtschaftlichen Zusammenschluß betrifft

Zuwendungsempfänger

bei waldbaulichen Maßnahmen und sonstigen forstwirtschaftlichen Investitionen (Nr. 2.1) und bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2)

. 3.1.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer

- im Sinne des § l Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie

- im Sinne des § 2 Abs. l Nr. l und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. 12. 1994 geltenden Fassung.

3.12 Juristische Personen des Privafrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn

- deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft ziehen,

- die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals beträgt

3.1.3 Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.1.4 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist und bei denen der Anteil nichtländlicher Gemeinden (GV) an der Mitgliedsfläche die Gesamtfläche der übrigen Mitglieder nicht wesentlich übersteigt

Nichtländliche kommunale Gebietskörperschaften sind die Körperschaften, die gem. LEP NRW nicht in Ballungsrandzonen und nicht in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen.

3.1.5 entfallen

3.1.6 Sonstige private Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, deren Vorhaben im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forstoder Landschaftsstruktur der Förderung bedürfen, insbesondere wenn die Maßnahmen wegen der Gemenge- oder Zusammenlage der Grundstücke mit . anderen Grundstücken geschlossen durchgeführt werden müssen.

3.1.7 Sonderregelungen bei Erstaufforstung, Schutz und Pflege der Erstaufforstung (Nrn. 2.12,2.1.3 und 2.1.5):

- alle natürlichen Personen, ' - juristische Personen des Privatrechts

35 bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,

3.3 bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4) •

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 bei waldbaulichen Maßnahmen und sonstigen forstwirtschaftlichen Investitionen (Nr. 2.1) und bei Maßnahmen aufgrund neuartiger .Waldschäden (Nr. 2.2)

4.1.1 Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten dürfen Zuwendungsempfängern i. S. der Nummern 3.1.1-3.1.3 und 3.1.6 nur.bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt unter 100000DM oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Erntefestmetern pro ha. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstaufforstung (Nr. 2.1.2), Pflegender Erstaufforstung (Nr. 2.1.3), Schutz der Erstaufforstung (Nr. 2:1.5), Nachbesserung von Erstaufforstungen (Nr. 2.1.6), Bodenschutz- und Meliorationsdüngung (Nrn. 22.1 und 222).

Als Waldnaturschutzgebiet gilt ein Gebiet, für das eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht, für das die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft und das in . Anlage l zu dieser Vereinbarung (Waldbiotopschutzprogramm) aufgeführt ist.

4.15 Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.15, 2.1.4, 2.1.6, 25.3, 25.4) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20- v. H. an der Gesamtpflanzenzahl in Einzel- , mischung, trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist.

4.1.3 Zuwendungen dürfen für Wiederaufforstungen und Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.1.4 Zuwendungen dürfen nur' bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung . einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.1.5 Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1:3) dürfen nur bewilligt werden

- im 2. und 5. Standjahr der Kultur und , ,

- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine • Mängel erkennen läßt, die das Bestandesziel in-frage stellen.

4.1.6 entfallen

4.1.7 Zuwendungen dürfen für Lagerplätze (Nr. 2.1.8) nur bewilligt werden', wenn der Lagerplatz eine Kapazität von mindestens 2000 Festmeter erhält und die untere Landschaftsbehörde sowie die untere Wasserbehörde der Anlage und der Naßkonservierung zugestimmt haben.

4.1.8 Zuwendungen dürfen für Wiederaufforstungen nach Nummer 2.2.4 nur bewilligt werden, wenn vor dem Abtrieb-des Vorbestandes die untere Forstbehörde (Forstamt) auf Antrag des Zuwendungsempfängers festgestellt hat, daß der Abtrieb wegen der neuartigen Waldschäden erforderlich ist

4.1.9 Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Melio-

. rationsdüngung (Nr. 255) nur bewilligt werden,

wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbe-

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

15. 5. 95 (2)

denklichkeit der geplanten Düngungsmaßnahmen anerkennt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

45 bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

- Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinie für den ländlichen Wegebau - RLW - des Kuratoriums für Wasser-und Kulturbauwesen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege (Nr. 7.6.4 der RLW 1975) und von einer Befestigungsbreite von 3,5 m kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden

- Rückewege sind nicht zu fördern.

- Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material sind von der Förderung ausgeschlossen,

- Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondek-ken sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.

4.3 bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4)

Zuwendungen für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um neue, neuzeitliche und geeignete Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge handelt, die vom Forsttechnischen Prüfungsausschuß das Urteil „brauchbar" oder „für Forstwirtschaft geeignet und zu empfehlen" erhalten haben. Ist die Prüfung durch den Forsttechnischen Prüfungsausschuß noch nicht durchgeführt, entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Eignung.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 - 2.1.7 2.2.3 - 2.2.4

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 2.3 und 2.4

Bagatellgrenze:

5000,- DM bei Maßnahmen nach Nummer 2.3

1000,- DM bei allen übrigen Maßnahmen.

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Höhe der Zuwendung bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1);

5.4.11 entfallen

5.4.12 für Pflanzungen (bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.4 u. 2.1.6)

bei Pflanzung von

- Roterle 0,90 DM/St.

- Weiden 0,90 DM/St.

- Hainbuche 0,90 DM/St.

- Rotbuche 1,20 DM/St.

- Bergahorn

- Eberesche

- Traubeneiche

- Stieleiche

- Roteiche

- Linde

- Esche

- Kirsche

1,20 DM/St. 7QHOO 1,20 DM/St. **»V«

1,30 DM/St. 1,30 DM/St. 1,30 DM/St. 1,30 DM/St. 1,30 DM/St. 1,30 DM/St.

1,30 DM/St. .

- sonstigem Laubholz außer Pappel und Aspe

Werden bei Traubeneiche, Stieleiche und Roteiche Großpflanzen (über 1,20 m) gepflanzt, erhöht sich der Festbetrag auf 3,- DM/St.

-Pappel' n — DM/St.

- Aspe 11 _ DM/St.

Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 9400,- DM/ha.

5.4.13 bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.15 und 2.1.4) von

- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 5 500,- DM/ha

5.4.14 für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.3)

im zweiten Standjahr der Kultur 800- DM/ha im fünften Standjahr der Kultur 800,- DM/ha

5.4.15 entfallen

5.4.16 für erstmalige Jungbestandspflege (Nr. 2.1.7) einmalig

- bei Nadelbaumbeständen bis zu einem Bestandesalter von 20 Jahren 450,- DM/ha

oder

- bei Nadelbaumbeständen von 21 bis 40 Jahren Bestandesalter 350,- DM/ha

- bei Laubbaumbeständen bis zu einem Bestandesalter' von 30 Jahren . . 450,- DM/ha

oder

- bei Laubbaumbeständen von 31 bis 60 Jahren Bestandesalter 350,- DM/ha

5.4.17 entfallen

5.45 Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 25)

5.451 für Vorarbeiten (Nr. 25.1)

bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohneMWSt.)

5.452 für Bodenschutz- und Meliorationsdüneune (Nr. 255)

bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohneMWSt.)

5.4.23 für Pflanzungen (bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.3 und 2.2.4)

bei Pflanzung von

- Roterle

- Weiden

- Hainbuche

- Rotbuche

- Bergahorn

- Eberesche

0,90 DM/St. 0,90 DM/St. 0,90 DM/St. 1,20 DM/St. 1,20 DM/St. 1,20 DM/St.

15. 5. 95 (2)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

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- Traubeneiche 1,30 DM/St.

- Stieleiche 1,30 DM/St.

- Roteiche 1,30 DM/St.

- Linde 1,30 DM/St.

- Esche 1,30 DM/St.

- Kirsche 1,30 DM/St.

- sonstigem Laubholz 1,30 DM/St, außer Pappel und Aspe

Werden bei Traubeneiche, Stieleiche und Roteiche Großpflanzen (über 1,20 m) gepflanzt, erhöht sich der Festbetrag auf 3- DM/St.

- Pappel 11,— DM/St.

- Aspe 11 — DM/St.

Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 9400- DM/ha.

5.454 bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 25.4) von

- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ ha 5 500,-DM/ha

5.4.3 Höhe der Zuwendung bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.3)

bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt); Ausgaben für Grundstücksankäufe, • Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.4 Höhe der Zuwendung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.4)

5.4.41 für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1

bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

5.4.42 für Maßnahmen nach Nummer 2.45

in den ersten 10 Jahren nach der Anerkennung bzw.

Satzungsgenehmigung des Zusammenschlusses

bis zu 40 v. H., .

in den folgenden 4 Jahren

bis zu 30 v. H.

und weitere 4 Jahre

bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben

(ohne MWSt.)

Nicht zuwendungsfähig sind die anteiligen Investi-tions- und Verwaltungsausgaben der an forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligten Forstbetriebe des Bundes und der Länder.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1 geförderte Wegebauten mindestens 12 Jahre, die übrigen geförderten Anlagen mindestens 10 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.15 bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittelhach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3 für eine geförderte Aufforstung eine Waldbrandversicherung spätestens bis zum nächsten 1. März abzuschließen,

6.1.4 bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen,

6.1.5 im Antrag zu erklären, daß er damit einverstanden ist, daß seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden*.

7 Verfahren

Das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 7.

B Maßnahmen im Rahmen des Landesforstprogramms

Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die unter Nummer 2 aufgeführten, nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und • des Küstenschutzes" (GAK) förderfähigen forstlichen Maßnahmen.

' Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Waldbauliche Maßnahmen, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) nach Abschnitt A gefördert werden können.

Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen

Maßnahmen zur Einleitung und Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen

Wiederaufforstung mit Laubholz

Umbau .von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz " . ' -

2.1.1 2.15

2.1.3

2.1.4

2.1.5

2.1.6

2.1.7

2.1.8

25

25.1

255

2.3

2.4

2.4.1

2.45

2.4.3

2.4.4

2.4.5

entfallen

Nachbesserungen,

wenn in den beiden ersten Jahren-nach der Kultur infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfalle in Höhe von mehr als 40 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

Ästung zur Qualitätsverbesserung des Holzes

Vorbeugender Waldschutz gegen Schadorganismen und Krankheiten.

Einsatz von Rückepferden

Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise

Rücken von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Abfuhrstelle.

entfallen

Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde

Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken

Pflege von Wallhecken

Anlage, Gestaltung und Pflege von reihenweisen Schutzpflanzungen mit Füllholz (ohne Gehöfteinbindungen)

Einbringen und Pflege von Solitären sowie seltenen Baum- und Straucharten

Randgestaltung von Fließ- und Stillgewässern

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

15. 5. 95 (3)

2.4.6 Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist

35 Private Grundeigentümer

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1

4.1.1 Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten (vgl. Abschnitt A Nr. 4.1.1) dürfen Zuwendungsempfängern im Sinne der Nummer 35 nur bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt unter 100000,- DM oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Erntefestnieter pro ha.

4.15 Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v. H. an der Gesamtpflanzenzahl der Kultur in Einzelmischung, trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist

4.1.3 Zuwendungen dürfen für Wiederaufforstungen bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.1.4 entfallen

4.15 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden^ wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

45 bei Maßnahmen nach Nummer 25

Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten dürfen Zuwendungs-empfängem im Sinne der Nummer 3.2 nur bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt unter 100000,- DM oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Emtefestmeter pro ha.

4.3 bei Maßnahmen nach Nummer 2.4

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit eine Förderung nach den geltenden Förderrichtli- ' nien, Naturschutz - FöNa 88 - nicht erfolgt

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart:

Projektförderung 55 Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach

den

Nummern 2.1.1 bis 2.1.6

5.3

25 , 2.4.1 und 2.45

Anteilfinanzierung beiden Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7 und 2.1.8

2.4.3 - 2.4.6 Bagatellgrenze:

1000,- DM bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 500,- DM bei allen übrigen Maßnahmen

Form der Zuwendung: Zuschuß

79023

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Höhe der Zuwendung bei waldbaulichen .Maßnahmen (Nr. 2.1)

5.4.11 bei Pflanzung von

- Roterle 0,90 DM/St.

- Weiden 0,90 DM/St.

- Hainbuche 0,90 DM/St.

- Rotbuche 1,20 DM/St.

- Bergahorn 1,20 DM/St.

- Eberesche 1,20 DM/St.

• - Traubeneiche 1,30 DM/St.

- Stieleiche 1,30 DM/St.

- Roteiche 1,30 DM/St.

- Linde • 1,30 DM/St.

- Esche 1,30 DM/St.

- Kirsche 1,30 DM/St.

- sonstigem Laubholz 1,30 DM/St, außer Pappel und Aspe

Werden bei Traubeneiche, Stieleiche und Roteiche Großpflanzen (über 1,20 m) gepflanzt, erhöht sich der Festbetrag auf 3- DM/St.

- Pappel 11,— DM/St.

- Aspe 11,— DM/St.

Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 9400,- DM/ha.

5.4.12 bei Saat von

- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ ha 5500,- DM/ha

5.4.13 entfallen

5.4.14 für Bodenvorbereitung (Nr. 2.1.1.) 350,— DM/ha

5.4.15 bei Ästung (Nr. 2.1.7)

bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (o. MWSt.)

5.4.16 bei vorbeugendem Waldschutz (Nr. 2.1.8)

bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (o. MWSt)

5.45 Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.2)

5.451 für die Maßnahme nach Nummer 25.1 3,50 DM/mVf

5.452 für die Maßnahme nach Nummer 255 7,—DM/mVf

5.4.3 entfallen

5.4.4 Höhe der Zuwendung bei Anlage, Pflege und Gestaltung von Sonderbiotopen im Walde

5.4.41 Für die Waldrandbepflanzung mit Bäumen und Sträuchern und die Anlage von Wallhecken (Nr. 2.4.1)

15.5.95(3)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

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- je Strauch

- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.11 höchstens 2000,- DM/ha Waldrand 5.4.42 Für Wallheckenpflege (Nr. 2.45)

l,— DM/St. 75

1,50 DM/m2

5.4.43 Für Maßnahmen nach Nummern 2.4.3 - 2.4.6

bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (o. MWSt)

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1 die geförderte Anlage mindestens 10 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.15 bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3 für eine geförderte Aufforstung eine Waldbrandversicherung spätestens bis zum nächsten 1. März abzuschließen,

6.1.4 bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraums seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen; ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen, •

6.1.5 im Antrag zu erklären, daß er damit einverstanden ist, daß seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt. Das Forstamt bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck gemäß Muster der Anlagen 3 oder 4.

7.3 Abnahme

Vor der Auszahlung hat das Forstamt durch den zuständigen Forstbetriebsbeamten prüfen und bescheinigen zu lassen, daß die Maßnahme entsprechend der Bewilligung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.

7.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung soll in der Regel erst nach beanstandungsfreier Abnahme der Maßnahme erfolgen.

Zuwendungen nach diesen Richtlinien zu Erstauf-fprstungen und zur Pflege von Erstaufforstungen sind jeweils zum 1. 3., 1. 6., 1. 9. oder 1. 12. auszuzahlen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger auf Vordruck gemäß Muster der Anlagen 5 oder 6 nachzuweisen.

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchgeführten Maßnahme ist der Durchführungszeitraum anzugeben.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Anlagen 3 und 4

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist auf Vordruck gemäß Muster der An-iund2 . lagen l oder 2 an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten.

8 Inkrafttreten

8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom.l. Juli 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.


Anlagen: