Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 5. 1995 -III A 3 40-00-00.40¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 5. 1995 -III A 3 40-00-00.40¹)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

16. 5. 95 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung forstlicher Maßnahmen

im Körperschaftswald

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16. 5. 1995 -III A 3 40-00-00.40¹)

A.

Maßnahmen im

Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

„Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes"

1 Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1 entfallen

2.1.2 Erstaufforstung

2.1.3 Pflege der Erstaufforstung

2.1.4 entfallen

2.1.5 Nachbesserungen,

wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.2 Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

22.1 Vorarbeiten:

- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Düngungsmaßnahmen (Nr. 222) sowie

- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 dienen.

222. Bodenschutz- und Meliorationsdüngung,

wenn dadurch' eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt

Kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter sind die Gebietskörperschaften, die gem. LEP NRW in Ballungsrandzonen oder in ' Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.12 und 2.1.5) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v. H. an der Ge-samtpflanzenzahl in Einzelmischung, trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt ist

4.2 Zuwendungen dürfen für Erstaüfforstungen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder

-ausformung lassen dies nicht zu.

4.3 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4 Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.3) dürfen nur bewilligt werden

- im 2. und 5. Standjahr der Kultur und

- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das Bestandesziel in Frage stellen.

4.5 entfallen

4.6 Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationsdüngung (Nr. 222) nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Düngungsmaßnahmen anerkennt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

52 Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den

Nummern 2.1.2 bis 2.1.5

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den

Nummern 2.2.1 und 2.2.2

Bagatellgrenze:

5 000,- DM

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Höhe der Zuwendung bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1):

5.4.11 entfallen

5.4.12 für Pflanzungen (bei Maßnahmen nach den Nm. 2.1.2 und 2.1.5)

79023

bei Pflanzung von

- Roterle r

- Weiden

- Hainbuche

- Rotbuche

- Bergahorn

- Eberesche

0,90 DM/St. 0,90 DM/St. 0,90 DM/St.

1,20 DM/St. 1,20 DM/St. 1,20 DM/St.

') MBl. NW. 1995 S. 780, geändert durch RdErl. v. 29. 4.1997 (MBl. NW. 1997 S. 729), 30. 9. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1346), 25. 3. 1998 (MBl. NW. 1998 S. 894).

16. 5. 95 (1)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

79023

- Traubeneiche 1,30 DM/St.

- Stieleiche 1,30 DM/St.

-Roteiche. 1,30 DM/St

.-Linde 1,30 DM/St.

- Esche . 1,30 DM/St.

- Kirsche \ 1,30 DM/St.

- sonstigem Laubholz 1,30 DM/St, außer Pappel und Aspe

Werden bei Traubeneiche, Stieleiche und Roteiche Großpflanzen (über 1,20 m) gepflanzt, erhöht sich der Festbetrag auf 3- DM/St.

- Pappel 11,— DM/St.

- Aspe 11,— DM/St.

Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 9400,-DM/ha.

5.4.13 bei Saat (bei Maßnahmen nach Nr. 2.12) von

- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 5 500- DM/ha

5.4.14 für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.3)

im zweiten Standjahr der Kultur 800,- DM/ha im fünften Standjahr der Kultur 800- DM/ha

5.4.2 Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 22)

5.4.21 für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)

- 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft,

- bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v. H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

5.4.22 für Bodenschutz- und Meliorationsdüngung (Nr. 2.2.2)

- 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne ' MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft,

- bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 90 v. H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kpmmunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, .

6.1.1 die geforderte Anlage mindestens 10 Jahre sachge-. maß zu unterhalten,

6.1.2 bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine, lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3. bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Er-, werber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen,

6.1.4 im Antrag'zu erklären, daß er damit einverstanden ist, daß seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.

Verfahren

Das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes B Nr. 7.

B.

Maßnahmen im Rahmen des ' Landesforstprogramms

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die unter Nummer 2 aufgeführten, nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstfuktur 'und des Küstenschutzes" (GAK) förderfähigen forstlichen Maßnah-'men. •

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 bei Erstaufforstungen:

2.1.1 entfallen

2.1.2 Erstaufforstung

2.1.3 Pflege der Erstaufforstung

2.1.4 entfallen

2.1.5 Nachbesserungen,

wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehrl als 40 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

22 , Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

22.1 Vorarbeiten:

- Untersuchungen, Analysen, und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Düngungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie

- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 dienen.

222 Bodenschutz- und Meliorationsdüngung,

wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

2.3 Laubholzerhaltung und -Vermehrung in Waldnaturschutzgebieten und aufgrund forstlicher Festsetzungen in einem Landschaftsplan

2.3.1 Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und

-naturverjüngungen

2.3.2 Maßnahmen zur Einleitung und Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen

2.3.3 Wiederaufforstung mit Laubholz

2.3.4 Umbau von Vorwald;

Voranbau und Unterbau mit Laubholz

2.3.5 entfallen

2.3.6 Nachbesserungen,

wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.

2.4 entfallen

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 =MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

16. 5. 95 (2)

3 Zuwendungsempfänger

3.1 bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2:

nichtländliche kommunale Gebietskörperschaften als Grundeigentümer.

Nichtländliche kommunale Gebietskörperschaften sind die Gebietskörperschaften, die gem. LEP NRW nicht in den Ballungsrandzonen und nicht in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen.

3.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften als Grundeigentümer (mit Ausnahme des Bundes, der Länder und der Landwirtschaftskammern),

3.3 bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3:

Kreise und kreisfreie Städte als Träger der Landschaftsplanung im Körperschafts- und Privatwald.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1 und 2.3) nur bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelhol/ :nit höchstens 20 v.H. an der Gesamt-pflanzenzal: n F.inzelmischung, trupp- oder gruppenweiser HI inschung beteiligt ist

42 Zuwendungen dürfen für Erstaufforstungen nur be-| willigt werden, wenn gleichzeitig .ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder

-ausformung lassen dies nicht zu,

4.3 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4 Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.3) dürfen nur bewilligt werden

- im 2. und 5. Standjahr der Kultur und

- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das Bestandesziel in . Frage stellen.

4.5 entfallen

" 4.6 Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationsdüngung (Nr. 222) nur bewilligt werden, l wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbe-" denklichkeit der geplanten Düngungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteiler die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.7 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 dürfen - sofern es sich nicht um Maßnahmen aufgrund einer forstlichen Festsetzung in einem Landschaftsplan handelt - nur bewilligt werden, wenn die Maßnahme in einem Waldnaturschutzgebiet durchgeführt wird,

- für das eine Grundschutzverordnung erlassen wurde oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht,

- für das die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft und

- das in Anlage l zu dieser Vereinbarung (Wald-biotopschutzprogramm) aufgeführt ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5

2.3

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 2.2

Bagatellgrenze: 5000,- DM

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 entfallen

5.4.2 für Pflanzungen (bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 und 2.1.5, 2.3.2 bis 2.3.4 und 2.3.6)

bei Pflanzung von

- Roterle 0,90 DM/St.

- Weiden 0,90 DM/St.

- Hainbuche 0,90 DM/St.

- Rotbuche 1,20 DM/St.

- Bergahorn 1,20 DM/St.

- Eberesche 1,20 DM/St.

- Traubeneiche 1,30 DM/St.

- Stieleiche 1,30 DM/St.

- Roteiche 1,30 DM/St.

- Linde 1,30 DM/St.

- Esche 1,30 DM/St.

- Kirsche 1,30 DM/St.

- sonstigem Laubholz 1,30 DM/St, außer Pappel und Aspe

Werden'bei Traubeneiche, Stieleiche und Roteiche Großpflanzen (über 1,20 m) gepflanzt, erhöht sich der Festbetrag auf 3- DM/St.

- Pappel 11,— DM/St.

- Aspe 11,— DM/St.

Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 9400,- DM/ha.

5.4.3 bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.3) von

- Stiel-, Trauben- und Roteiche

mindestens 200 kg/ha 5500,- DM/ha

5.4.4 für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.3)

im zweiten Standjahr der Kultur 800,— DM/ha im fünften Standjahr der Kultur 800,— DM/ha

5.4.5 entfallen

5.4.6 für Bodenvorbereitung (Nr. 2.3.1) 350— DM/ha

5.4.7 für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)

- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft,

- bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben . (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v. H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

5.4.8 für Bodenschutz- und Meliorationsdüngung (Nr. 2.2.2)

- 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft,

- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 90 v.H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.

16. 5. 95 (2)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

79023

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,

6.1.1 die geförderte Anlage mindestens 10 Jahre sachgemäß zu unterhalten,

6.1.2 bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei - vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der. Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3 bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflich-' tung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen; ist der Erwerber hierzu nicht bereit ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen,

6.1.4 im Antrag zu erklären, daß er damit einverstanden ist, daß seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anlagen Der Antrag ist auf Vordruck gemäß der Anlagen l i und 2 . oder 2 an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten.

12 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt' Das Forstamt bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbe-

3 und 4

Anlagen Sunde

scheid auf Vordruck gemäß Muster der Anlagen 3 Anlagen oder 4.

7.3 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung soll in der Regel erst nach beanstandungsfreier Abnahme der Maßnahme erfolgen.

Zuwendungen nach diesen Richtlinien zu Erstauf7 forstungen und zur Pflege.von Erstaufforstungen sind jeweils zum 1. 3., 1. 6., 1. 9. oder 1. 12. auszuzahlen. .

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

t

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger auf Vordruck gemäß Muster der Anlagen 5 oder 6 nachzuweisen.

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchgeführten Maßnahme ist der Durchführungszeitraum anzugeben.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

8.1 Dieser RdErL tritt mit Wirkung vom L.Juli 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.


Anlagen: